Beschluss
6a L 1324/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1021.6A.L1324.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3928/14.A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3928/14.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus X. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Das Gericht nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 14. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Antragsteller ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Er hat insbesondere keine ihm drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Frage seiner Staatsbürgerschaft kann dabei dahinstehen. Denn in keinem der als Staat seiner Staatsangehörigkeit bzw. als Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten hat der Antragsteller bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylVfG zu befürchten. Sollte der Antragsteller die armenische Staatsbürgerschaft haben – wofür nach dem Vortrag des Antragstellers alles spricht, da er nach eigenen Angaben das Kind in Armenien geborener Eltern ist, selbst in Armenien geboren wurde und keine Anhaltspunkte für einen Verlust seiner Staatsbürgerschaft bestehen – ist insoweit auf die Republik Armenien abzustellen. Umstände, die eine gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlung – hier allenfalls denkbar als Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden – im oben genannten Sinne in Armenien darstellen könnten, hat der Antragsteller durch seinen äußerst pauschalen Vortrag, jedes Mal, wenn er das Haus verlassen habe, als Kurde oder Moslem beschimpft und in der Schule geschlagen worden zu sein, nicht ansatzweise konkret geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnislage, nach der Jesiden zwar immer wieder über Diskriminierungen berichten, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes jedoch nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen sind, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Armenien, Stand 7. Februar 2014, hätte der Antragsteller konkret begründen müssen, warum er eine entsprechende Verfolgungsgefahr für gegeben hält. Dies wäre ihm auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bereits 13 bzw. 14 Jahre alt war, zumutbar gewesen. Ungeachtet dessen kämen hier als Akteure, von denen mögliche Verfolgungshandlungen ausgegangen sein könnten, allenfalls nichtstaatliche Akteure in Betracht. Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure wären dem armenischen Staat nach § 3c Nr. 3 AsylVfG aber nur dann zuzurechnen, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylVfG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hierzu hat der Antragsteller nicht ansatzweise vorgetragen. Auch mit seinem Vortrag im Hinblick auf die Russische Föderation, auf die ggf. bei einer Staatenlosigkeit oder einer – neben der armenischen hier allenfalls möglicherweise in Betracht zu ziehenden – russischen Staatsbürgerschaft des Antragstellers abzustellen wäre, hat er Umstände, die eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG darstellen könnten, nicht dargelegt. Insoweit sind Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft der Russischen Föderation ergeben könnte, nicht konkret vorgetragen, zumal der Antragsteller selbst vorgetragen hat, eine jedenfalls zeitlich begrenzte Aufenthaltsgestattung gehabt zu haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG für den Antragsteller bestanden haben sollte. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dem Antragsteller – mittlerweile ein erwachsener Mann – bei einer Rückkehr in sein Heimatland die von ihm geltend gemachten, in der Kindheit erlebten Geschehnisse überhaupt noch drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.