Beschluss
6a L 1377/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1021.6A.L1377.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 4045/14.A) wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage auf teilweise Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. August 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. 3 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 29. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Antragstellerin ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Sie hat keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu rechtfertigen. Ebenso wenig hat sie eine ihr drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 4 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen – nur in Bezug auf die Feststellungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird der Bescheid dem Antrag der Antragstellerin nach angegriffen –, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 5 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. 6 Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 8 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. 10 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. 11 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 12 Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 13 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 14 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragstellerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des T. .-K. -Hospitals aus E. vom 25. Juni 2013 ist schon mehr als ein Jahr alt und bereits deswegen nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin zu belegen. Zudem ist ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin Erkrankungen vorliegen, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. 15 Gleiches gilt für die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, P. aus X. vom 15. Januar 2014. Sie enthält nicht einmal eine Diagnose in Bezug auf die geltend gemachten körperlichen Erkrankungen der Antragstellerin. Die Bescheinigung enthält aber auch in Bezug auf die geltend gemachte psychische Erkrankung keine wesentlichen Angaben, die über die gestellte Diagnose – depressive Störung mit allen Kardinalsymptomen – hinausgeht. Inwieweit die diagnostizierte psychische Erkrankung behandlungsbedürftig ist und wie sie derzeit behandelt wird, ist der Bescheinigung ebenso wenig zu entnehmen. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass Dr. P. die Antragstellerin in eine psychotherapeutische Behandlung aufnehmen wird, sobald ein freier Platz zur Verfügung steht. Schließlich fehlen Angaben dazu, wie sich eine Nichtbehandlung oder ein Behandlungsabbruch der diagnostizierten Erkrankung auswirken würden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.