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Beschluss

7 L 1222/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1024.7L1222.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3655/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe der Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2014, denen sie im Ergebnis folgt. 5 In Ergänzung dazu ist Folgendes anzumerken: Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und bei einer Gelegenheit zusätzlich Alkohol gebraucht hat (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Kraftfahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Hintergrund sind wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol durch die kombinierte Rauschwirkung ein besonderes Gefährdungspotential birgt. Erforderlich ist jedoch, dass Cannabis und Alkohol in zeitlicher Hinsicht so eingenommen werden, dass es zu einer Wirkungskumulation kommen kann, 6 zu dieser Auslegung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32/12 ‑, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2011 ‑ 16 B 99/11 ‑, juris, Rdnr. 9 m.w.N. 7 Es kann offen bleiben, ob diese Auslegung uneingeschränkt gilt oder ob in Einzelfällen Korrekturen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 8 ‑ dafür könnte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, NJW 2002, 2378 ff. sprechen ‑ 9 oder die Ziffer 3. der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV, wonach deren Bewertungen nur für den Regelfall gelten, geboten sind. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers eine solche Korrektur erforderlich wäre, liegen nicht vor. In seinem Fall ist nämlich zusätzlich Folgendes von Bedeutung: Die Untersuchungen der Blutproben vom 16. Februar 2014 durch das Institut für Rechtsmedizin beim Universitätsklinikum Münster haben Blutalkoholkonzentrationen von 1,52 ‰ (1. Entnahme: 5.06 h) und 1,43 ‰ (2. Entnahme: 5.38 h) sowie einen THC-Gehalt von 11 ng/ml (60 ng/ml THC-COOH) ergeben. Damit sind Werte erreicht, die weit über den Schwellwerten für eine cannabisbedingte bzw. alkoholbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit (1,0 ng/ml bzw. 0,3‰ bis 0,4 ‰) liegen. Bei der gebotenen wirkungsbezogene Betrachtungsweise 10 BVerwG, Urt. vom 14. November 2013, a.a.O., Rdnr. 26, 11 liegt angesichts der Höhe der Rauschmittelkonzentrationen im Blut ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum vor, d. h. ein solcher, der zu einer Wirkungskumulation führen kann. Der Konsum hat den Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei zufolge auch tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang stattgefunden: „Im Laufe des Abends habe er ½ Flasche Wodka getrunken und einen Joint gegen 1.00 h konsumiert.“ (Strafanzeige vom 16. Februar 2014). Beim Antragsteller kommt hinzu, dass er bereits 2009 im Alter von 17 Jahren Erfahrungen mit einem alkoholbedingtem Rauschzustand gemacht hat, als er - damals ohne Fahrerlaubnis – nach einer Feier einen Roller eines Freundes benutzt hat, obgleich er zuvor erheblich Alkohol getrunken hatte (BAK: 1,66 ‰). Aus seiner Sicht war es damals auch aufgrund des Rauschzustandes dazu gekommen, dass er das Trennungsgebot missachtet hat. Bei der im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung am 20. August 2011 hat er über sein seit dem 16. Lebensjahr zunehmend problematisches Trinkverhalten berichtet; er sei „einige Male vorher auch alkoholisiert gefahren mit dem Roller und auch Fahrrad“ (Gutachten TÜV Nord vom 5. September 2011, S. 8). Die Konsequenzen aus dem Vorfall hätten ihn veranlasst, Kontakte zu alten Freunden abzubrechen und sein Leben insoweit neu zu ordnen. Er sehe die Notwendigkeit, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren. Dass er dennoch im Februar 2014 erheblich Alkohol und Cannabis konsumiert hat, unterstreicht die Gefahr, dass er tatsächlich bei erheblichem Mischkonsum der Stoffe das Trennungsgebot nicht einhalten kann. Auf die noch im Strafverfahren (AG Marl, 27 Ds-44 Js 676/14) zu klärende Frage, ob der Antragsteller tatsächlich auch 16. Februar 2014 ein Kraftfahrzeug gefahren hat, kommt es hier nicht an. Der Antragsteller erfüllt wegen seines problematischen Mischkonsums und der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit das Trennungsgebot missachtet hat, die Voraussetzungen des in Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – normierten Regelfalls, wonach derjenige die Kraftfahreignung nicht besitzt, der gelegentlich Cannabis und zusätzlich Alkohol konsumiert. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.