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Urteil

9 K 5292/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1028.9K5292.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 20. Mai 1998 erfolgte die Bekanntmachung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 „O. E.-------straße “. Dieser weist die Umgebung des streitbefangenen Vorhabens Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 399 – 402, postalische Adresse: T.------straße 13, 00000 D. -S. , teils als Kleingewerbebereich Ost und teils als Baumarkt/Gartencenter aus. Die Flurstücke selbst sind mit privaten Verkehrs- und Grünflächen überplant. Nach den textlichen Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Kleingewerbebereich Ost Anlagen der Abstandsklassen VI und VII der Abstandsliste zulässig, wobei keine schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde entstehen dürfen. Für den Bereich Baumarkt/Gartencenter ist ein Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme eines Baumarkt/Gartencenters festgesetzt. 3 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 und Nachtrag vom 2. März 2004 erteilte die Beklagte im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezüglich der abweichenden Nutzung, der Überschreitung von Baugrenzen, der Errichtung eines Sattel- statt Flachdachs, der Befestigung von Grünflächen und der Überbauung von Leitungsrechten der Klägerin für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines M. -Lebensmittelmarktes mit Stellplätzen auf dem Baugrundstück Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 399 - 402, postalische Adresse: T.------straße 13, 44575 D. -S. , mit einer Grundfläche von insgesamt 1.597,49 m 2 , wovon ca. 730 m 2 auf die Verkaufsfläche und ca. 490 m 2 auf Lagerflächen entfielen. Ferner erteilte die Beklagte unter dem 2. März 2004 eine Abweichung von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (BauO NRW) bezüglich des Verzichts auf eine Brandwand als Gebäudetrennwand. 4 Unter dem 27. Februar 2006 genehmigte die Beklagte der Klägerin die Erweiterung des M. -Lebensmittelmarktes um einen Pfandraum durch Ausbau eines vorhandenen Vordachs. 5 Am 25. April 2012 beantragte die Klägerin die Erweiterung der Verkaufsfläche des M. –Lebensmittelmarktes auf 1.049,18 m 2 durch Änderung von Lager- in Verkaufsfläche. Das Gebäude soll nach dem Umbauvorhaben die unveränderten maximalen Abmessungen von ca. 30 m mal 64 m und eine Nutzfläche von ca. 1.625 m² besitzen, was zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Abschnittsgröße von 40 m mal 40 m bzw. 1.600 m² gemäß § 32 BauO NRW führe. Nach dem Brandschutzkonzept beständen gegen eine Abweichung von dieser baurechtlichen Vorschrift keine Bedenken, da das Gebäude im Sinne von Brandbekämpfungsabschnitten mit Hilfe von F 90- und F 30-Wänden in Unterabschnitte unterteilt sei. Die Überschreitung der maximal zulässigen Abschnittsgröße um ca. 25 m² sei kleiner als 15 % und könne somit noch als geringfügig eingestuft werden. Keiner der Unterabschnitte sei größer als 1600 m². Den größten zusammenhängenden Raum bilde der Verkaufsraum, der mit dem Anbau über eine Fläche von ca. 1200 m² verfüge. Im Brandschutzkonzept wird ferner festgestellt, dass für das Lager (bei Achse drei) die maximale Rettungsweglänge von 35 m um ca. 17 m überschritten werde. Gegen die Erteilung einer Abweichung bestünden keine Bedenken, da aus dem Lager nach max. 15,50 m der feuerbeständig abgetrennte Verkaufsraum erreicht werden könne. 6 Unter dem 23. Mai 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Versagung der Erweiterungsgenehmigung an. Zur Begründung führte sie aus: Das geplante Bauvorhaben stimme nicht mit den Zielsetzungen des vom Rat am 23. September 2010 beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzeptes überein. Auch wenn bereits zahlreiche Einzelhandelsangebote aus den nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereichen vorhanden seien, stünden andere Sortimentsbereiche dennoch in deutlicher Konkurrenz einerseits zum Hauptzentrum Altstadt D. , andererseits aber auch zum benachbarten Nahversorgungszentrum Lange Straße. Damit die Funktionsfähigkeit und die Entwicklungsfähigkeit dieser zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden könne, solle der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden. Weiterhin seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen in diesem Sinne seien unter anderem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde. Diese seien in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1:200 m² überschreite. Dies sei vorliegend der Fall.Die Feuerwehr habe Bedenken gegen die Erteilung einer Abweichung von der zulässigen Rettungsweglänge. 7 In ihrer Stellungnahme zur Anhörung führte die Klägerin aus: Die Realität weiche von den Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan ab. Auf dem dem Vorhabengrundstück benachbarten Grundstück befinde sich ein Möbelhaus, das nahezu die gesamte Fläche des Kleingewerbegebiets Ost überbaut habe. Insbesondere die in diesem Bereich vorgesehene verkehrliche Erschließung, vor allem aber die geplante Baufeldaufteilung entspreche nicht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Entsprechendes gelte für die Fläche, auf dem ihr Vorhaben realisiert werden solle. Es spreche daher vieles für die Funktionslosigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans. Das Vorhaben der Erweiterung ihres Marktes füge sich in die nähere Umgebung ein. Es gebe in der maßgeblichen näheren Umgebung bereits zahlreiche andere großflächige Einzelhandelsbetriebe. Angesichts der geplanten geringen Vergrößerung des Marktes und des Umstands, dass sich im Gebiet bereits zahlreiche, sehr viel größere Einzelhandelsbetriebe mit vergleichbaren Sortimenten befänden, sei sicher auszuschließen, dass die Erweiterung zu schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werde. Der Vergrößerung eines benachbarten Lebensmittelmarktes in der X.-------straße habe die Beklagte zugestimmt, ohne diesem Gesichtspunkte des Zentren- und Einzelhandelskonzepts entgegen zu halten. 8 In seiner Sitzung am 13. September 2012 beschloss der Betriebsausschuss 3 des Rates der Beklagten, den Bebauungsplan Nr. 226, Planbereich „D. -Park T.------straße “ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Die Anordnung der Bekanntmachung unterzeichnete der Bürgermeister am 16. Oktober 2012. Die Bekanntmachung selbst erfolgte im Amtsblatt der Beklagten am 22. Oktober 2012. Nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten könne und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern könne, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB stattfinde. 9 In seiner Sitzung vom 23. September 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Fortschreibung des Zentren- und Einzelhandelskonzepts. 10 Unter dem 30. Oktober 2012 erließ die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Bescheid über die Zurückstellung der Sachentscheidung über den Antrag auf Nutzungsänderung zur Erweiterung der Verkaufsfläche vom 30. April 2012 für die Dauer von 11 Monaten ab Zustellung des Bescheides. Die Zustellung erfolgte am 7. November 2012. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Das geplante Vorhaben liege innerhalb des Gebiets des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 226, Planbereich „D. -Park T.------straße “. Der Rat habe in seiner Sitzung am 23. September 2010 das Zentren- und Einzelhandelskonzept als sonstige städtebauliche Planung beschlossen. Dieses sei konzeptionelle Grundlage für die Bauleitplanung in Bezug auf das Thema Einzelhandel. Sie beabsichtige, die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Zentren- und Einzelhandelsstruktur weiterhin auf eine städtebaulich-funktional ausgewogene sowie rechtssichere Gesamtkonzeption zu gründen. Hierdurch solle durch die Leitfunktion des Einzelhandels die Vielfalt und Attraktivität des Innenstadtzentrums stabilisiert bzw. ausgebaut werden. Der Sonderstandort T.------straße in städtebaulich nicht integrierter Lage sei gesamtstädtisch für den Einzelhandel von Bedeutung, dies allein aufgrund seiner Verkaufsflächengröße als zweitgrößter Einzelhandelsstandort im Stadtgebiet, wenngleich die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe begrenzt sei. Der Standort sei heute bereits durch Angebote aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich geprägt. Diese Standorteigenschaften sollten als positive Entwicklungsvoraussetzungen für die Weiterentwicklung genutzt werden. Damit die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden könne, solle der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden. Der Sonderstandort T.------straße solle dauerhaft Standort für den großflächigen und auch kleinflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment sein. Flankierend sollten die Entwicklungschancen für Handwerks- und Gewerbebetriebe unter Beachtung der Leitsätze des Zentren- und Einzelhandelskonzepts und immissionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte gewahrt bleiben. Die Voraussetzungen des § 15 BauGB lägen vor, da der Aufstellungsbeschluss auf der Grundlage hinreichend konkretisierter, sicherungsbedürftiger Planung gefasst, eine Veränderungssperre noch nicht beschlossen worden und zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 11 Am 6. Dezember 2012 beschloss der Rat der Beklagten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 226 „D. -Park T.------straße “ eine Veränderungssperre. Unter dem 10. Dezember 2012 bestätigte der Bürgermeister mittels Unterschrift, dass der Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre ordnungsgemäß zustande gekommen sei und der Wortlaut der Satzung mit dem Satzungsbeschluss übereinstimme. Am selben Tag unterzeichnete er die Bekanntmachungsanordnung. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 20. Dezember 2012. 12 Unter dem 14. Februar 2013 stellte der Bürgermeister erneut fest, dass der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226, Planbereich „D. -Park T.------straße “ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ordnungsgemäß zustande gekommen sei, bestätigte, dass der beigefügte Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Ausschusses übereinstimme, und ordnete die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB an. Die Verfügung unterschrieb er eigenhändig. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt der Beklagten am 22. Februar 2013 erneut bekannt gemacht. 13 Ebenfalls unter dem 14. Februar 2013 bestätigte der Bürgermeister erneut mittels Unterschrift, dass der Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre ordnungsgemäß zustande gekommen sei und der Wortlaut der Satzung mit dem Satzungsbeschluss übereinstimme. Am selben Tag unterzeichnete er auch erneut die Bekanntmachungsanordnung. Die erneute Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 22. Februar 2013. 14 Unter dem 28. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab, weil das Vorhaben unzulässig sei, und führte aus: Die zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschlossene Veränderungssperre sei mit dem Inhalt beschlossen worden, dass Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften. Bei der beantragten Nutzungsänderung von Lagerfläche in Verkaufsfläche handele es sich um ein Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB könne nicht zugelassen werden, da die Durchführung des Vorhabens den beabsichtigten Planinhalten entgegenstehe und eine Umsetzung der Planung erheblich erschweren könne. Damit stünden überwiegende öffentliche Belange einer Ausnahme entgegen. Davon abgesehen widerspreche das Vorhaben dem rechtswirksamen Vorhaben- und Entwicklungsplan 1. Neben den planungsrechtlichen Genehmigungshindernissen bestünden auch bauordnungsrechtliche Verstöße, aufgrund derer das Vorhaben nicht genehmigt werden könne. Die beantragte Abweichung von § 32 Abs. 1 BauO NRW, wonach das Gebäude nach höchstens 40 m durch eine Brandwand in zwei Brandabschnitte unterteilt werden müsse, werde nicht für vertretbar gehalten. Gemäß den vorliegenden Bauvorlagen betrage die Länge des Brandabschnittes 64 m. Ein Verzicht auf die Brandwand sei unzulässig, da dieses den Schutzzielen der BauO NRW zuwiderlaufe. Eine Abweichung von § 37 Abs. 2 BauO NRW, wonach von jeder Stelle der Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein müsse, werde ebenfalls nicht für vertretbar gehalten. Gemäß den vorliegenden Bauvorlagen betrage die Rettungsweglänge im Lager 52 m. Ein Verzicht auf sichere Rettungswege sei unzulässig, da dieses den Schutzzielen der BauO NRW zuwiderlaufe. 15 Dieser Ablehnung fügte die Beklagte einen Gebührenbescheid i.H.v. 1.162,50 € bei. Zur Begründung verwies sie auf die Tarifstelle 2.5.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). Danach setze sich die Gebühr bei einer erweiterten Verkaufsfläche von 1.049,18 m² – 750,00 m² = 299,18 m² folgendermaßen zusammen: 1.250,00 € Gebühr + 10,00 € je angefangene 10 m² Nutzfläche = 1250 € + 10 x 30 € = 1.550,00 € x 0,75 (25 % Reduzierung gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW) = 1.162,50 €. 16 Die Klägerin hat am 20. November 2012 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 30. Oktober 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt sie vor: Der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig. Der Zurückstellung liege keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Dieser fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung. Die Beschlussvorlage zur Einleitung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226 lege nahe, dass allein ihr Bauantrag Anlass für den Aufstellungsbeschluss gewesen sei. Von daher handele es sich um eine unzulässige Negativplanung. Dies ergebe sich daraus, dass – nachdem in der Beschlussvorlage kurz ausgeführt werde, dass ein Planungsbedarf für die brachliegende Gewerbefläche des ehemaligen Gartenmarktes bestehe – sich die Beschlussvorlage hinsichtlich des Planungsanlasses im Übrigen insbesondere auf ihren Bauantrag beziehe. Eine positive Planungsabsicht mit einem sicherungsfähigen Planungsinhalt lasse sich aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses nicht ableiten. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Festsetzung der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung treffen solle. Es sei lediglich ausgeführt, der Bebauungsplan solle unter anderem Festsetzungen zur Ansiedlung gewünschter Betriebe hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung treffen. Gleichzeitig solle unter Berücksichtigung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes der Beklagten die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe entsprechend ihrer Zentren- und Nahversorgungsrelevanz gesteuert werden, so dass bestimmte Arten von Nutzungen nicht zulässig seien oder nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Zudem solle der Bebauungsplan gegebenenfalls erforderliche Festsetzungen zum Immissionsschutz treffen. Weiterhin sollten bestehende Betriebe, die unter Umständen nicht mehr mit den getroffenen Festsetzungen zulässig wären, gesichert werden. Auch hieraus ergebe sich nicht hinreichend konkret, welche künftigen Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundstücke sich ergeben werden. Insbesondere lasse sich hieraus nicht ableiten, wann zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.Die Satzung über die Veränderungssperre sei unwirksam. Ihr mangele es ebenfalls an einer sicherungsfähigen Planung.Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 „O. E.-------straße “ sei unwirksam. Aufgrund der faktischen Entwicklung in dem Bebauungsplangebiet seien die Festsetzungen des Bebauungsplans als funktionslos anzusehen. Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei das Vorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig, da es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Bei der Umgebungsbebauung handele es sich um eine Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. In der näheren Umgebung entlang der T.------straße und der X.-------straße fänden sich zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe. So seien unter anderem ein B. -Lebensmittelmarkt, ein S1. -SB-Warenhaus, ein U. , ein N. -Markt sowie ein E1. C. vorhanden. Zudem finde sich ein Möbelgeschäft sowie ein mittlerweile stillgelegter Gartenmarkt. In diesem Umgebungsrahmen füge sich das klägerische Grundstück ein. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie bereits am Standort einen genehmigten Lebensmittelmarkt betreibe und lediglich dessen Erweiterung begehre. Ihr Lebensmittelmarkt habe sich bereits als Einkaufsstandort etabliert. Der Markt habe sich auf den vorhandenen Lebensmittelmarkt in der vorliegenden Größe eingestellt. Ihr Lebensmittelmarkt habe prägenden Einfluss auf das Einzelhandelsangebot und sei Bestandteil des Gesamtangebots. Angesichts der geplanten geringen Vergrößerung der Verkaufsfläche und des Umstandes, dass sich in der näheren Umgebung bereits zahlreiche, sehr viel größere Einzelhandelsbetriebe mit vergleichbaren Sortimenten befänden, werde die Erweiterung nicht zu schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB führen.Jedenfalls sei hilfsweise festzustellen, dass ihr Bauantrag vor Inkrafttreten der Veränderungssperre positiv zu bescheiden gewesen sei. Es habe zum Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheids vom 30. Oktober 2012 sowie bei Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Dezember 2012 an einem wirksam bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226 gefehlt. Die Bekanntmachung habe nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung genügt. Insbesondere finde sich keine Bestätigung des Bürgermeisters, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei. Eine Konkretisierung der Planinhalte des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 226 habe jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Februar 2013 nicht vorgelegen. Ihr habe daher bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf positive Bescheidung zugestanden. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Juni 2013 zu verpflichten, ihren – der Klägerin – Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes durch Nutzungsänderung positiv zu bescheiden, 19 hilfsweise 20 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Juni 2013 zu verpflichten, ihren – der Klägerin – Antrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes durch Nutzungsänderung unter Ausklammerung der bauordnungsrechtlichen Fragestellungen positiv zu bescheiden, 21 ferner 22 den gleichzeitig ergangenen Gebührenbescheid der Beklagten aufzuheben. 23 weiter hilfsweise 24 festzustellen, dass die Beklagte bis zum wirksamen Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen ist, ihren Bauantrag positiv zu bescheiden. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Behauptung der Klägerin fehle es vorliegend nicht an einem positiven Planungskonzept und damit an einer sicherungsfähigen Planung. Sie könne eigenverantwortlich und frei entscheiden, ob und wie sie bislang bestehendem örtlichem Planungsrecht durch Änderungen von Bebauungsplänen einen neuen Inhalt geben wolle. Gerade vor dem Hintergrund einer von der Klägerin behaupteten Teilfunktionslosigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und einer damit einhergehenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB ergebe sich ein Anlass für Steuerungen des Baugeschehens durch einen Bebauungsplan insbesondere deshalb, um zu verhindern, dass sich als städtebaulich unerwünscht empfundene Vorbilder weiter ausbreiteten. Aus der Vorlage des Betriebsausschusses 3 ergebe sich eine klare positive städtebauliche Vorstellung dessen, was mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226 erreicht werden solle. In ihr werde deutlich, dass ein breites Spektrum gewerblicher Nutzung für das Gebiet vorgesehen sei. Weiterhin solle die Zielsetzung des vom Rat am 23. September 2012 beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzepts durch den Plan umgesetzt werden. Grundsätzliche Zielvorstellungen dieses Konzepts seien die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in hierarchischer Abstufung, eine Verbesserung der vorläufigen Nahversorgungssituation sowie Entwicklungsperspektiven für die beiden Sonderstandorte X1.---ring und T.------straße . Sie beabsichtige, die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Zentren- und Einzelhandelsstruktur auf eine städtebaulich-funktional ausgewogene sowie rechtssichere Gesamtkonzeption zu gründen. Hierdurch sowie durch die Leitfunktion des Einzelhandels solle die Vitalität und Attraktivität des Innenstadtzentrums gestärkt, stabilisiert bzw. ausgebaut werden. Steuerungsbedarf ergebe sich unter anderem aufgrund der brachliegenden Gewerbefläche des ehemaligen Gartenmarktes. Folglich bestehe ein Planungserfordernis. Der Sonderstandort T.------straße sei in der Zielstellung grundsätzlich als Ansiedlungsbereich für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zu verstehen. Der Standort sei heute bereits durch Angebote aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich geprägt. Diese Standorteigenschaften sollten als positive Entwicklungsvoraussetzungen für die Weiterentwicklung genutzt werden. Der aufzustellende Bebauungsplan werde auch weiterhin primär die Ansiedlung von Gewerbebetrieben / großflächigen Einzelhandelsbetrieben unter Beachtung bzw. Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente ermöglichen bzw. festsetzen. Dies jedoch unter flexibleren Rahmenbedingungen (Verbreiterung des Spektrums zulässiger sonstiger Gewerbebetriebe) als es die bisherigen starren Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zuließen. Nach alledem sei festzustellen, dass eine sicherungsfähige Planung des Plangebers als Voraussetzung der Zurückstellung zugrundeliege. Ferner sei ersichtlich, dass ein Mindestmaß an positiven städtebaulichen Vorstellungen vorliege und bereits im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus ermangele es dem Aufstellungsbeschluss nicht an einer hinreichenden Konkretisierung dessen, was der Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein werde. Daraus werde erkennbar, dass die Durchführung der Planung durch das streitige Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Veränderungssperre und Zurückstellungsverfügung seien wirksam in Kraft gesetzt worden.Schließlich bestünden auch bauordnungsrechtliche Verstöße, aufgrund derer das Vorhaben nicht hätte genehmigt werden dürfen, denn eine Abweichung von § 32 Abs. 1 BauO NRW, wonach das Gebäude nach höchstens 40 m durch eine Brandwand in zwei Brandabschnitte unterteilt werden müsse, werde nicht für vertretbar gehalten. Nach den vorliegenden Bauvorlagen betrüge die Länge des Brandabschnitts 64 m. Ein Verzicht auf die Brandwand sei nicht sachgerecht, weil dieses dem Schutzziel der BauO NRW zuwiderlaufe. Weiterhin werde eine Abweichung von § 37 Abs. 2 BauO NRW, wonach von jeder Stelle der Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein müsse, ebenfalls nicht für vertretbar gehalten. Denn nach den vorliegenden Bauvorlagen betrüge die Rettungsweglänge im Lager 52 m. Ein Verzicht auf sichere Rettungswege sei unzulässig, weil dieses dem Schutzziel der BauO NRW zuwiderlaufe. 28 Entscheidungsgründe : 29 Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg. 30 Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 31 Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht gemäß § 14 BauGB die am 6. Dezember 2012 beschlossene und am 22. Februar 2013 (erneut) amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre der Beklagten entgegen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Nr. 1 der Satzung über eine Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – wie die von der Klägerin geplante Umnutzung des Lagers ihres Lebensmittelmarktes in Verkaufsraum – nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht beseitigt werden. 32 Die Satzung über die Veränderungssperre ist wirksam. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. 33 Die Veränderungssperre ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Sie wurde am 6. Dezember 2012 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach den Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) im Amtsblatt der Beklagten vom 22. Februar 2013 amtlich bekannt gemacht. 34 In materieller Hinsicht ist die Veränderungssperre nicht zu beanstanden. 35 Der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zu Grunde. 36 Er wurde am 13. September 2012 durch den Betriebsausschuss 3 (Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr) beschlossen. Dieser Ausschuss war nach § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten vom 7. Dezember 2007 in der Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 20. September 2013 i.V.m. Buchst. e) der Zuständigkeitsordnung der Beklagten vom 12. November 2009 zuständig. Nach ihr sind alle Entscheidungen, die nicht politisch-strategische Steuerungsaufgaben, Zuständigkeiten gemäß § 41 Abs. 1 Buchst. a bis t Gemeindeordnung Nordrhein–Westfalen (GO NRW), sonstige Zuständigkeiten nach der GO NRW und Spezialgesetzen, die nach Sinn und Zweck in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen, oder die Erledigung von Anregungen und Beschwerden des Geschäftsbereichs des Rates (§ 24 GO NRW) betreffen, gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW auf den Haupt- und Finanzausschuss bzw. die Betriebsausschüsse delegiert. Der Betriebsausschuss 3 ist danach für den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses zuständig.Der Aufstellungsbeschluss ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. § 14 BauGB ist dahingehend auszulegen, dass die Wirksamkeit einer Veränderungssperre materiell-rechtlich voraussetzt, dass der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, www.nrwe.de, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BauR 1993, 59; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12-, www.nrwe.de. 38 Die Bekanntmachung muss den nach § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung genügen. Denn die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 52 Abs. 3 GO NRW, die über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus auf die Bestimmungen der aufgrund von § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung verweist. Jedenfalls deren wesentliche Regelungen zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung sind sinngemäß auf sonstige öffentliche Bekanntmachungen wie Aufstellungsbeschlüsse anzuwenden. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 - und Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, jeweils www.nrwe.de. 40 Diesen Anforderungen genügte die Bekanntmachung am 22. Oktober 2012 nicht vollständig. Der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses war nicht abgedruckt und die gesamte Beschlussveröffentlichung war vom Technischen Beigeordneten unterschieben, obwohl der Bürgermeister persönlich die Veröffentlichung angeordnet hatte. Die Bekanntmachung vom 22. Oktober 2012 litt außerdem an einem weiteren inhaltlichen Fehler. Der Betriebsausschuss der Beklagten beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nach Abs. 3 der letztgenannten Vorschrift ist bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ortsüblich bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet. Diesen Anforderungen genügte die Bekanntmachung vom 22. Oktober 2012 nicht. Erst die Bekanntmachung vom 2. Februar 2013 genügte der Rechtslage. 41 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung rügt, in der Bekanntmachung vom 2. Februar 2013 seien die wesentlichen Gründe nicht angegeben, weshalb von einer Umweltprüfung abgesehen werde, kann dem nicht gefolgt werden. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sieht vor, dass in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden darf, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m 2 bis weniger als 70.000 m 2 und aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären, die Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll, einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe zu erfolgen hat. Ausgehend von der Funktion des § 13a Abs. 3 BauGB, die Öffentlichkeit frühzeitig über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zu informieren, müssen ihr die Informationen an die Hand gegeben werden, die sie benötigt, um ihre Beteiligungsrechte zu wahren. Dazu dienen einerseits die Informationen in der Bekanntmachung, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), andererseits aber auch die Gründe, die die Bauplanungsbehörde zu ihrer Entscheidung, im beschleunigten Verfahren vorzugehen, bewogen haben. Die Anforderungen an Umfang und Vollständigkeit dieser Angaben sind von Fall zu Fall verschieden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sie sich daran zu orientieren haben, wie nahe- bzw. fernliegend die Notwendigkeit der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ist. Je stärker Umweltbelange quantitativ und/oder qualitativ berührt erscheinen, desto konkreter und detailreicher sind die Gründe darzulegen, die es gleichwohl gestatten, von einer Umweltprüfung abzusehen. Allerdings hat der Gesetzgeber der Begründungspflicht in zweifacher Hinsicht selbst Grenzen gesetzt. Bereits nach dem Wortlaut sind nur die wesentlichen Gründe darzulegen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten können soll. Die Notwendigkeit dieser Bekanntmachung wäre hinfällig, wenn die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bereits sämtlichst zu den wesentlichen Gründen zählten. Wenn diese bereits bekanntgemacht sind, entfällt die Notwendigkeit, sich diesbezüglich zu unterrichten. 42 Der Anwendungsbereich des und die Anforderungen an das Instrumentarium Bebauungsplan der Innenentwicklung tragen bereits die Wahrscheinlichkeit in sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Ihre Darlegung in der Bekanntmachung kann daher Bestandteil der wesentlichen Gründe sein. Bereits vom Grundsatz her hat der Gesetzgeber ein Verfahren für die Fälle geschaffen, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplans der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen soll (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft. Bebauungspläne der Innenentwicklung sind daher abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassen damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Einbezogen sind auch solche Bebauungspläne, die der Umnutzung von Flächen dienen. In Betracht kommen insbesondere Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. Räumliche Beschränkungen ergeben sich im Übrigen aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Während für die erstere gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr 1 BauGB bei Flächen bis 20.000 m 2 keine Begründungspflicht vorgesehen ist, d.h. hier kraft Gesetzes in keinem Fall eine Umweltprüfung erfolgt, besteht sie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Flächen von 20.000 m 2 bis 70.000 m 2 . Sofern in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird, ist die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB). 43 Die wesentlichen Gründe müssen ersichtlich den konkreten Fall betreffen. Da es sich bei der Entscheidung der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung um eine Abwägungsentscheidung handelt, ist die Darstellung der tragenden Gründe für das Abwägungsergebnis unverzichtbar; es sind die Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu dieser Entscheidung bewogen haben. Maßgeblich ist der Blickpunkt der Behörde, so dass die Frage der materiellen Richtigkeit der Abwägungsentscheidung keine Frage der Bekanntmachung der wesentlichen Gründe ist. 44 Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung der Beklagten in ihrem Amtsblatt vom 22. Februar 2013 (noch) gerecht. In ihr beschreibt die Beklagte zunächst die mit der Aufstellung des Bebauungsplans konkret verfolgten Ziele und Absichten. Diese Absichten lassen zugleich erkennen, dass Maßnahmen der Innenentwicklung ergriffen werden sollen. Dabei tritt deutlich die Absicht hervor, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche den Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter auszubauen und mittel- bis langfristig zu reduzieren, damit der Sonderstandort T.------straße dauerhaft Standort für den großflächigen und auch kleinflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment werde. Diese Ziele und Absichten lassen aus sich heraus bereits keinerlei unmittelbare und mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erkennen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfte. Die Beklagte hat ferner erklärt, dass sie die Merkmale des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans anhand der Kriterien gemäß Anlage 2 BauGB im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB geprüft habe und hinsichtlich ihrer Auswirkungen die Belange der Umwelt beurteilt habe. Damit gibt die Beklagte konkret an, diese Kriterien – wenn auch nur überschlägig – geprüft zu haben. Laut Bekanntmachung hat diese Prüfung ergeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigten wären. Wenn es aber aus Sicht der Beklagten keine erheblichen Umweltauswirkungen gibt, kann dies auch der wesentliche Grund dafür sein, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. 45 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um ein vorgeschobenes Argument handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei den Planungen zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan keine umweltrelevanten Belange, die eine Umweltprüfung erfordern, tangiert werden. Dafür spricht auch, dass die vorhandenen Verkaufsflächenanteile nicht weiter ausgebaut, mittel- bis langfristig sogar reduziert werden sollen und damit zugleich Umweltbelange gefördert, jedenfalls nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. 46 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zu den wesentlichen Gründen gehörten auch Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung, folgt das Gericht dem in dieser Allgemeinheit nicht. Es sind die wesentlichen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu veranlasst haben, im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung vorzugehen. Dass dies einhergehen muss mit Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung ist nicht ersichtlich. Entscheidend sind die tatsächlichen Gründe der Behörde. Wenn diese mit der Art der baulichen Nutzung nicht im Zusammenhang stehen, bedarf es keines Eingehens auf dieselbe. So liegt der Fall auch hier. Erklärtermaßen soll die Art der baulichen Nutzung keine Änderung erfahren. Nur weil nach den vorläufigen Planungsabsichten der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden soll, ändert sich nichts an der Art der baulichen Nutzung. Sollte sich im Rahmen konkretisierter Planungen später herausstellen, dass die Art der baulichen Nutzung des Plangebiets oder seiner Teile abweichend neu festgesetzt werden soll, ist dies kein Fehler der Bekanntmachung. Was im Zeitpunkt des Erlasses eines Aufstellungsbeschluss noch in Entwicklung begriffen ist, kann nicht Bestandteil der wesentlichen Gründe für den Beschluss der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sein. 47 Schließlich sind die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Veränderungssperre erfüllt. Die Veränderungssperre wurde ausdrücklich zum Zweck der Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 226, Planbereich: „D. -Park T.------straße “ erlassen, die festgelegte Geltungsdauer von zunächst zwei Jahren entspricht den in § 17 Abs. 1 BauGB enthaltenen Vorgaben und das von ihr erfasste Gebiet stimmt mit dem im Aufstellungsbeschluss vom 13. September 2012 bezeichneten Gebiet überein. Dass eine Planung in diesem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, begegnet angesichts der Begründung des Aufstellungsbeschlusses keinen durchgreifenden Zweifeln. Die durch den Aufstellungsbeschluss umrissene Planung ist auch hinreichend konkret. Die einer Veränderungssperre zugrunde liegende Planung muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre bereits ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung enthalten. Ausreichend ist insofern, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen beurteilt werden kann, ob ein Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann. 48 Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Beschlüsse vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206. 49 Dies zugrunde gelegt ist die bereits im Aufstellungsbeschluss erkennbare Planung hinreichend konkret. Durch die im Aufstellungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Ziele des Zentren- und Einzelhandelskonzepts der Beklagten vom 23. September 2010 als Basis der Planung und durch den Hinweis auf eine bereits heute vorhandene Prägung des Standorts durch Angebote aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, die als positive Entwicklungsvoraussetzungen für die Weiterentwicklung dahingehend genutzt werden sollen, dass die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden kann, in Verbindung mit der Aussage, dass aus diesen Gründen der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden soll, ist das Regelungskonzept der Planung deutlich vorgezeichnet. Die in der Ausschussvorlage dokumentierte Begründung zum Aufstellungsbeschluss gibt weiteren Aufschluss über den Inhalt der beabsichtigten Planung. Planungsbedarf wird gesehen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überplanungen von im Nordwesten und Südosten gelegenen Teilen des Gebietes des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 „O. E.-------straße “, des jahrelangen Leerstands im ehemaligen Gartenmarkt, dem durch flexiblere planungsrechtliche Festsetzungen Rechnung getragen werden soll, um auf veränderte Nachfragewünsche reagieren zu können, und des Bauantrags der Klägerin, der mit den Zielsetzungen des vom Rat der Beklagten am 23. September 2010 beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzepts nicht übereinstimmt. 50 Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob die Überlegungen zu beabsichtigten Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden können. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, juris; vgl. allgemein dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 53, mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. 52 Deshalb darf die der Veränderungssperre zugrunde liegende Planung nur auf ihre offensichtliche Rechtswidrigkeit in Verbindung mit mangelnder Behebbarkeit derselben geprüft werden. 53 Insoweit begegnet insbesondere der beabsichtigte Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten im künftigen Plangebiet in Form der Verhinderung eines Ausbaus vorhandener Einzelhandelsbetriebe und mittel- bis langfristig beabsichtigter Reduzierung dieses Angebots keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die konkrete Sachlage eines bereits vorhandenen Lebensmittelmarktes, bei dem allein eine Verkaufsflächenerweiterung, zudem ohne bauliche Erweiterung, begehrt wird. Auch bei einer solchen Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, die geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der im Zentren- und Einzelhandelskonzept beschlossenen städtebaulichen Planung zu leisten. 54 Als offensichtlich rechtswidrig erweist sich der im beschleunigten Verfahren in Aufstellung befindliche Bebauungsplan nicht im Hinblick auf die Größe des Plangebiets. Zwar wird die Gesamtgröße des Plangebiets mit ca. 7 ha und damit möglicherweise auch größer als 70.000 m 2 angegeben, allerdings ergeben die weiteren Ausführungen in der Ausschussvorlage zum Aufstellungsbeschluss, dass die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) jedenfalls unterhalb von 70.000 m 2 liegen wird. 55 § Abs. Satz Nr. § Abs. Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht schließlich nicht entgegen, dass sie zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss amtlich bekannt gemacht worden ist. Das zeitgleiche Wirksamwerden von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre durch zeitgleiche Bekanntmachung genügt den Anforderungen des § 14 BauGB, sofern nur der Aufstellungsbeschluss – wie hier – zeitlich vor der Veränderungssperre gefasst wurde. 56 Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 38. 57 Aus den vorgenannten Gründen ist auch der zulässige Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche durch Nutzungsänderung des vorhandenen Lagers des vorhandenen M. -Lebensmittelmarktes unter Ausklammerung der bauordnungsrechtlichen Fragestellungen positiv zu bescheiden, unbegründet. 58 Die beantragte Aufhebung des Gebührenbescheides ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO. 59 Der Gebührenbescheid wird mit der Tarifstelle 2.5.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 GebG NRW begründet. Die Tarifstelle 2.5.2.1 betrifft die Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Um die Zurückweisung eines Bauantrages geht es vorliegend nicht. Die Angabe der Tarifstelle 2.5.2.1 beruht auf einem Versehen. Tatsächlich kam Tarifstelle 2.4.3 – Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen – zur Anwendung. Nach dessen Buchstabe a) ist bei derartigen Entscheidungen eine Gebühr von 50,00 bis 2.500,00 € festzusetzen, wenn mit der Nutzungsänderung keine genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen verbunden sind. Letzteres ist bezüglich des Vorhabens der Klägerin gegeben. Nach der Dienstanweisung der Beklagten zur einheitlichen Auslegung des Ermessensspielraums im Rahmen der Gebührenfestsetzung wird bei Nutzungsänderungsgenehmigungsanträgen mit hohem Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 1.250,00 € nebst 10,00 € je angefangener 10 m² Nutzfläche zugrundegelegt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Genehmigungsantrag abgelehnt wurde, kam ferner zutreffend § 15 Abs. 2 GebG NRW zur Anwendung, der eine 25 %ige Reduzierung des sich aus der ermessensfehlerfreien Anwendung der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) ergebenden Betrages vorschreibt. Unter Berücksichtigung einer Verkaufsflächenerweiterung um 299,18 m², aufgerundet 300 m² ergibt sich folgende Rechnung: (1.250,00 € Gebühr + 10,00 € x 300 m² : 10 m²) x 0,75 = 1.162,50 €. 60 Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die Beklagte bis zum wirksamen Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen ist, ihren Bauantrag positiv zu bescheiden, ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. 61 Der Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. 62 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren zulässig war, sich dieses Verpflichtungsbegehren während des Rechtsstreits erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 22. Februar 2013 hat sich das ursprüngliche Begehren der Klägerin insofern erledigt, als eine Nutzungsänderung entsprechend den bisher eingereichten Unterlagen zumindest für die Dauer von zwei Jahren ausscheidet. Nachdem die ursprüngliche Klage aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen unbegründet geworden wäre, ist von einer Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens auszugehen. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2000– 10 A 696/96 –, juris. 64 Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Februar 2013 verpflichtet gewesen wäre, ihr die bisher streitgegenständliche Baugenehmigung zu erteilen. Nach Angaben der Klägerin soll die Feststellung dazu dienen, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten vorzubereiten. Im Fall der Erledigung nach Klageerhebung handelt es sich hierbei um ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, sofern eine Klage im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche nicht von vorneherein aussichtslos ist. Jedenfalls Entschädigungsansprüche in Folge des behaupteten Entzugs von Baurecht durch die Veränderungssperre sind nicht von vorneherein auszuschließen. Dies genügt im vorliegenden Fall für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. 65 Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet. 66 Die Ablehnung des Bauantrages durch Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2013 war nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 67 Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. § Abs. § Abs. Satz Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 68 Diese Anforderung ist für das Lager bei Achse 3, d.h. für einen Aufenthaltsraum, nicht eingehalten. Dort wird die maximale Rettungsweglänge um ca. 17 m überschritten. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, diesen Verstoß gegen den dem vorbeugenden Brandschutz dienenden § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vorrangig durch Erteilung einer Abweichung zu beseitigen. Die – auch in Bezug auf Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes grundsätzlich denkbare – Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW steht im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung und eine damit verbundene Pflicht zur Erteilung der Baugenehmigung wäre damit nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Neben der im Brandschutzkonzept favorisierten Lösung der Erteilung einer Abweichung, weil aus dem Lager nach maximal 15,50 m der feuerbeständig abgetrennte Verkaufsraum erreicht werden könne, besteht eine weitere Lösungsmöglichkeit in der Schaffung eines Durchgangs vom Lager in den Heizungsvorraum und von dort ins Freie. Da die Tür ins Freie bereits vorhanden ist, bedarf es allein der Schaffung einer Verbindung zwischen Lager und Heizungsvorraum. Die Zumutbarkeit einer solchen baulichen Maßnahme steht außer Frage. Sonstige für eine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme sprechende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. 69 Bei Wahl dieser Alternative seitens der Beklagten hätte es der Vorlage neuer Bauzeichnungen bedurft, so dass der Klägerin bei Wahl dieser Alternative jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 25. April 2012 beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung zustand. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).