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Urteil

13 K 4179/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1030.13K4179.12.00
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Leitsätze

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Wiedereinsetzungsgründe sind dem Gericht mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist mitzuteilen.

Hierzu gehören auch diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig beantragt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ent-sprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Wiedereinsetzungsgründe sind dem Gericht mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist mitzuteilen. Hierzu gehören auch diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig beantragt hat. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ent-sprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für den Ausbau der Straße I.----weg in E. in Höhe von 38.669,66 €. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31. August 2011 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück X. Straße 710 (Gemarkung Hörde, Flur 13, Flurstück 1919) auf seinen Sohn Dr. S. M. . Die Beklagte zog den Kläger und seinen Sohn mit Bescheiden vom 25. November 2011 gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Ausbaubeitrages i.H.v. 38.669,66 € für den Ausbau des Höhenweges heran. Der Bescheid ging dem Kläger am 1. Dezember 2011 zu. Der Kläger wandte sich nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 an die Beklagte und teilte mit, dass er nicht mehr Miteigentümer des Grundstücks sei. Er bitte um Aufhebung des Bescheides. Der Sohn des Klägers wurde wenige Tage später im Tiefbauamt der Beklagten vorstellig und sprach dort mit der Mitarbeiterin Frau L. . Bei dieser Gelegenheit erörterten beide unter anderem auch die Heranziehung des Klägers und dessen Anschreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2011. Am 14. Dezember 2011 wurde der Sohn des Klägers aufgrund der Auflassung vom 31. August 2011 und im Übrigen ohne Eigentumswechsel als alleiniger Eigentümer des Grundstücks X. Str. 710 in das Grundbuch von E. (Blatt 43039) eingetragen. Der Kläger hat am 13. September 2012 Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 25. November 2011 erhoben und gleichzeitig wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger in der Klageschrift vor, dass er wegen der bereits im August 2011 erfolgten Auflassung des Grundstücks den Erhalt des Heranziehungsbescheides für einen Irrtum gehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Grundbuch zwischenzeitlich längst umgeschrieben worden sei, eine Bestätigung des Grundbuchamtes habe er nicht erwartet. Während des Gesprächs seines Sohnes mit Frau L. habe diese bezüglich seines Schreibens vom 6. Dezember 2011 erklärt, dass „eine Reaktion auf das Schreiben (…) nicht nötig sei“. Dies habe sein Sohn ihm mitgeteilt; daraufhin seien sie beide davon ausgegangen, dass sich der gegen ihn gerichtete Heranziehungs-bescheid vom 25. November 2011 erledigt habe. Aufgrund eines Zufalls im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung in einem ande-ren Mandat seien sein Sohn und sein Prozessbevollmächtigter auf das „Thema He-ranziehungsbescheide zu Straßenbaubeiträgen“ zu sprechen gekommen. Im Rah-men dieses Gesprächs habe sein Prozessbevollmächtigter seinen Sohn darauf hin-gewiesen, dass die Aussage von Frau L. nicht zutreffen dürfe und der Be-scheid daher nach wie vor in der Welt sei. Daraufhin habe ihn sein Sohn informiert, woraufhin er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, Wiedereinsetzung zu beantragen und sodann Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 25. Novem-ber 2011 zu erheben. Er habe sich vorliegend darüber im Irrtum befunden, dass er gegen den Heranziehungsbescheid hätte Klage erheben müssen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Diesbezüglich sei ihm auch kein Verschulden vorzuwerfen. Er sei 87 Jahre alt und in rechtlichen Dingen gänzlich unerfahren. Er habe gewusst, dass er bereits im August 2011 die Auflassung seines Miteigentumsanteils vorgenommen habe. Als er dann mehr als drei Monate später den angefochtenen Bescheid bekommen habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser ins Leere gehe. Gleichwohl habe er es nicht dabei belassen. Er habe sich schriftlich an die Beklagte gewandt und um Aufhebung des Bescheides gebeten. Zwar habe ihm die Beklagte nicht unmittelbar geantwortet, jedoch habe er, nachdem ihm sein Sohn die Aussage der Frau L. mitgeteilt habe, daran geglaubt, dass er nichts weiter veranlassen müsse. Dass seine Ansicht rechtsirrig gewesen sei, habe er erst aufgrund der Besprechung zwischen seinem Sohn und seinem Prozessbevollmächtigten erfahren. Der Kläger trägt weiter vor, dass der Beklagten nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) eine Beratungspflicht obliege, wenn sie erkenne, dass ein Betroffener von seinen Rechten lediglich aus Unkenntnis nicht Gebrauch mache. Der Beklagten sei aufgrund seines Schreibens vom 6. Dezember 2011 klar gewesen, dass er lediglich aus Unkenntnis über die materielle Rechtslage keine Klage erhoben habe. Hätte sie hierauf hingewiesen, hätte er ohne weiteres noch fristgerecht Klage gegen den Bescheid erheben können. Der Kläger beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zugewähren, 2. den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. No-vember 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte geht von der Unzulässigkeit der Klage aus. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Frau L. habe dem Sohn des Klägers bei dem Gespräch im Dezember 2011 erläutert, dass derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks sei. Weiter habe sie erklärt, dass sich aus dem Grundbuch ergebe, wer Eigentümer sei. Dies seien im Zeitpunkt der Beitragserhebung sowohl der Kläger, als auch sein Sohn gewesen. Der Beitragsbescheid an den Kläger sei deshalb zu Recht ergangen. Nach dem Verlauf des Gesprächs habe der Sohn des Klägers nicht davon ausgehen können, dass der Bescheid mündlich aufgehoben worden sei oder dies aufgrund des Gesprächs geschehen werde. Es treffe nicht zu, dass Frau L. mitgeteilt habe, dass eine Reaktion des Klägers auf dem Bescheid nicht nötig sei. Vielmehr sei dem Sohn erklärt worden, dass er und der Kläger als Gesamtschuldner hafteten. Es werde möglichst allen Eigentümern ein Bescheid zugestellt, um die Möglichkeit einer zeitnahen Inanspruchnahme zu vergrößern. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine erfahrene Mitarbeiterin der Beitragsabteilung des Tiefbauamtes eine solch falsche Auskunft gegeben haben solle. Es sei durchgehende Praxis bei der Beklagten, sämtliche Gesamtschuldner zu den Straßenbaubeiträgen heranzuziehen - gerade, um sich die Möglichkeit zu erhalten, gegen jeden einzelnen Gesamtschuldner die Forderung durchsetzen zu können. Es wäre völlig widersinnig, die unterstellten Aussagen zu treffen. Der Wiedereinsetzungsantrag dürfe auch verspätet gestellt worden sein. Dem Sohn des Klägers sei mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 in dem Klageverfahren 13 K 5363/11 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Heranziehungsbescheid gegen den anderen Miteigentümer bestandskräftig geworden sei. Diese Kenntnis müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch werde die von dem Kläger erwähnte Besprechung seines Sohnes und seines Prozessbevollmächtigten zeitlich nicht eingeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die von dem Kläger am 13. September 2012 erhobene Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Die Klage muss danach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Heran-ziehungsbescheid vom 25. November 2011 wurde dem Kläger am 1. Dezember 2011 bekanntgegeben. Die Klagefrist endete gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 2. Januar 2012. Dem Kläger ist auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht zu gewähren. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt hat. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Wiedereinsetzungsgründe dem Gericht mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist mitzuteilen sind. Hierzu gehören auch diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig beantragt hat. Eine Ausnahme von der Darlegungslast besteht lediglich bei allgemein- oder gerichtskundigen, insbesondere aktenkundigen Tatsachen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbe-schluss vom 30. März 1995 - 2 BvR 2119/94 -, juris, Rdnr. 14, unter Verweis auf die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum; Bundesverwaltungsge-richt (BVerwG), Beschluss vom 22. August 1984 - 9 B 10609/83 -, juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. April 1998 - 3 A 3299/91 -, NWVBl. 1998, 407; Eyer-mann/Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 60, Rdnr. 23. Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, hat er weder mit Antragstellung, noch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens den Zeitpunkt benannt, zu dem das Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung - seine nach eigenen Angaben durch die Beklagte verursachte irrige Rechtsauffassung - entfallen ist. Aus der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags lässt sich nicht ableiten, wann ihn sein Sohn darüber informiert hat, dass er erfahren habe, dass die Klageerhebung durch einen Miteigentümer den Eintritt der Bestandskraft eines gegenüber einem anderen Miteigentümer erlassenen Bescheides nicht hindere. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich dieser Zeitpunkt nicht. Der von dem Kläger angeführte § 25 VwVfG NRW ist vorliegend nicht anwendbar, sondern über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Vorschrift des § 89 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die danach bestehende Auskunftspflicht der Behörde erstreckt sich - unabhängig von ihrem Umfang - auf das Verwaltungsverfahren, das jedoch mit Erlass des Bescheides beendet ist. Davon abgesehen würde ein Verstoß gegen § 89 AO nichts daran ändern, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.