Urteil
5 K 3151/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1106.5K3151.14.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein spezialisierter Dienstleister für Live- und Erlebnismarketing. Sie betreibt ihr Unternehmen in dem ehemaligen Schalthaus 2, das Teil des Weltkulturerbes Zollverein ist, bestehend aus der Zeche Zollverein mit den verschiedenen Schachtanlagen und der Zentralkokerei Zollverein. Das Gesamtgelände steht im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen und wurde am 4. Mai 2000 flächendeckend mit allen baulichen Anlagen in die Denkmalliste der Stadt Essen eingetragen. 3 Bei dem Industriedenkmal und Weltkulturerbe Zollverein handelt es sich um ein einzigartiges Industriedenkmal von überragendem Rang. Gerade die Schachtanlage 12 mit ihrem überregional bekannten Doppelstrebengerüst wird in ihrer Gesamtheit als eine technisch-architektonische Spitzenleistung der 20er Jahre angesehen und gilt als das Hauptwerk der Industriearchitektur des 20. Jahrhunderts in Deutschland. Zusammen mit der Kokerei Zollverein stellt die Erhaltung eines vollständigen bergbaulichen Funktionskomplexes auf engstem Raum nach der Begründung für die Eintragung in die Denkmalliste (vgl. Bl. 79f der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 9) einen historischen Glücksfall dar, der in dieser Art an keiner anderen Stelle im deutschen Steinkohlenbergbau noch nachvollziehbar wäre. Diese Einzigartigkeit hat dazu geführt, dass das Industriedenkmal durch die UNESCO zum Weltkulturerbe erhoben worden ist. Wie für die Gebäude der benachbarten Schachtanlage Zollverein 12 wurde auch für die Bauten der Kokerei ein durchgängig angewendetes Konstruktions- und Gestaltungsprinzip entwickelt. Es handelt sich überwiegend um Stahlbetonkonstruktionen, die mit Außenwänden aus Backstein versehen wurden. Partiell wird die Backsteinarchitektur ergänzt durch Bauteile aus Stahlfachwerk. Backsteinverblendungen und Ziegelausfachungen sind noch einer Tradition der 1920er Jahre folgend durchweg im wendischen Verband gemauert. Nur an wenigen Stellen wurde der Beton sichtbar gelassen (vgl. Bl. 56 der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 9). 4 Für den Bereich des Welterbes besteht der seit dem 8. Oktober 2010 verbindliche Bebauungsplan Nr. 12/08 „B. X. /H. (Kokerei Zollverein)“, der die städtebauliche Entwicklung des Gesamtgeländes ordnen soll, in deren Rahmen die Bestandsgebäude einer neuen Nutzung zugeführt und die Errichtung neuer Gebäude geregelt werden sollen. Der Bebauungsplan enthält für den hier maßgeblichen Bereich des Schalthauses 2 u. a. die Festsetzungen „GE 13“ und „Flachdach“, südlich des Schalthauses außerdem die Festsetzung zweier Baufenster, die an die südlich verlaufende Grünfläche angrenzen. Außerdem enthält der Bebauungsplan a. a. die folgende textliche Festsetzung: 5 „ 3. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) 3.1 In den Gewerbegebieten GE 3a, GE 3b und GE 4 sowie GE 6 bis GE 15 sind die Fassaden aus einem einheitlichen Material zu errichten.Für die Baukörper sind ausschließlich die mineralischen Baustoffe Ziegel, Beton, Sichtbeton, eingefärbter Beton, Keramik und Naturstein zulässig.Es ist nur eine Hauptfarbe in einem Spektrum von rot bis schwarz entsprechend dem Gestaltungskonzept Kokerei Zollverein, Seiten 68/69 des Büros B1. , L. vom Mai 2009 zulässig.Ausnahmsweise sind Metall- und Glasfassaden sowie Fassadenteile zulässig.Kunststoff, Holz, Trapezblech und Spiegelfassaden sind unzulässig....“ 6 In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass durch den Beschluss über das Gestaltungshandbuch und die Installation eines Gestaltungsgremiums als Selbstverpflichtung der Stadt und der Eigentümer und durch die sehr weitgehenden gestalterischen Festsetzungen sichergestellt werden solle, dass die Substanz und das Erscheinungsbild des Welterbes Zollverein, die zur Verleihung des Titels geführt haben, erhalten bleiben (Bl. 12 der Begründung). 7 Mit Bauantrag vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle (für Live- und Erlebnismarketing, Werkstatt Holzverarbeitung, Metallverarbeitung) innerhalb des östlichen der beiden Baufenster. 8 Parallel dazu beantragte die Klägerin am 27. Mai 2011 die Aufstellung einer temporären Lagerhalle (Zelthalle) zu Lagerzwecken als Ersatz für eine andere Halle, die bis zum 30. Juni 2011 geräumt werden müsse. Die temporäre Halle werde für die Dauer von 3 bis 5 Monaten benötigt, bis eine neue Lagerhalle gebaut werden könne. Als Standort dieser Halle war der Bereich des westlichen Baufensters vor dem Schalthaus 2 angegeben, wobei die Halle 30 m in Ost-West-Richtung und 20 m in Nord-Süd-Richtung errichtet werden und die Grenzen des Baufensters sowohl im Westen als auch im Osten überschreiten sollte. Die Halle sollte als fliegender Bau aufgestellt werden; die Außenwände bestanden aus grauweißen Trapezblechprofilen, die Bedachung sowie die Giebeldreiecksverkleidung des Satteldaches aus kunststoffbeschichteten Planen. Die temporäre Halle wurde im Mai/Juni 2011 erstellt, allerdings nicht so wie mit Schreiben vom 27. Mai 2011 angekündigt, sondern in veränderter Ausrichtung mit 20 m in Ost-West-Richtung und 30 m in Nord-Süd-Richtung. Mit Schreiben vom 2. August 2011 erteilte die Stadt T. dem Hersteller der Zelthalle die Ausführungsgenehmigung nach § 79 in Verbindung mit § 54 BauO NRW für eine Zelthalle in einer Größe von 20,00 x 55,00 m. Diese Genehmigung war dem Antrag vom 27. Mai 2011 nicht beigefügt. 9 Mit Bauschein vom 23. November 2011 genehmigte die Beklagte der Klägerin den Neubau einer Lagerhalle auf dem östlichen Baufeld vor dem Schalthaus 2, nachdem die Bezirksregierung E. als Obere Denkmalbehörde die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 DSchG erteilt hatte. 10 Da die temporäre Halle im November 2012 immer noch aufstand, fragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2012 bei der Klägerin an, wann mit dem Rückbau der Zelthalle gerechnet werden könne. Da die Halle bereits im Mai/Juni 2011 als Fliegender Bau aufgestellt worden sei und somit seit mehr als 3 Monaten stehe, sei sie nicht mehr als Fliegender Bau anzusehen und bedürfe einer Baugenehmigung. Die Obere Denkmalbehörde wies die Beklagte darauf hin, dass inzwischen eine Baugenehmigung für eine feste Halle erteilt worden sei; es bestehe deshalb kein Grund, die Zelthalle, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtige, dauerhaft zu genehmigen. 11 Nach vorangegangener Anhörung gab die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2013 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € auf, die ehemals temporäre Halle innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung vollständig zu beseitigen; außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 1275/13. 12 Am 15. April 2013 stellte die Klägerin einen nachträglichen Bauantrag für eine aufgestellte Zelthalle bis 31. Dezember 2015. Der Standort entsprach demjenigen, auf dem die Zelthalle tatsächlich errichtet war. Der Antrag war mit einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sowie Fassadengestaltung/Material verbunden. Nachdem die Obere Denkmalbehörde die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die nachträgliche Genehmigung der temporären Lagerhalle abgelehnt hatte, lehnte die Beklagte auch die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die temporäre Lagerhalle mit Bescheid vom 30. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/08 „B. X. /H. (Kokerei Zollverein)“ widerspreche. Zum einen liege es weitgehend außerhalb des festgesetzten Baufeldes; darüber hinaus halte es die festgesetzte Dachform nicht ein und weiche von der textlichen Festsetzung Nr. II Pkt. 3 bezüglich der Gestaltung baulicher Anlagen ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da Beeinträchtigungen des Denkmals zu befürchten seien; deshalb seien öffentliche Belange beeinträchtigt. 13 Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2014 Klage erhoben. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2014 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte nachträgliche und bis zum 31. Dezember 2015 befristete Baugenehmigung zur Errichtung einer temporären Zeltlagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung T1. , Flur 4, Flurstück 199 zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Am 22. August 2014 hat der Berichterstatter im Verfahren 5 K 1275/13 einen Ortstermin durchgeführt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 5 K 1275/13 und 5 L 347/13 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, sie ist durch die entsprechende Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 22 Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung kommt nicht in Betracht, weil ihr sowohl bauplanungsrechtliche als auch denkmalrechtliche Gründe entgegenstehen. 23 Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom gleichen Tage im Verfahren 5 K 1275/13 Bezug genommen. 24 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.