Urteil
5 K 3151/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Genehmigung einer dauerhaft aufgestellten Zelthalle kann untersagt werden, wenn sie den Festsetzungen eines verbindlichen Bebauungsplans widerspricht.
• Bei denkmalgeschützten Welterbestätten sind gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplans zum Erhalt des Erscheinungsbildes von erheblicher Relevanz und können Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ausschließen.
• Bestehen zugleich bauplanungsrechtliche und denkmalrechtliche Bedenken, rechtfertigt dies die Versagung einer Baugenehmigung; der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Versagung nachträglicher Genehmigung Zelthalle wegen Bebauungsplan- und Denkmalbelangen • Eine nachträgliche Genehmigung einer dauerhaft aufgestellten Zelthalle kann untersagt werden, wenn sie den Festsetzungen eines verbindlichen Bebauungsplans widerspricht. • Bei denkmalgeschützten Welterbestätten sind gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplans zum Erhalt des Erscheinungsbildes von erheblicher Relevanz und können Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ausschließen. • Bestehen zugleich bauplanungsrechtliche und denkmalrechtliche Bedenken, rechtfertigt dies die Versagung einer Baugenehmigung; der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin betreibt Marketingdienstleistungen im denkmalgeschützten Schalthaus 2 auf dem Weltkulturerbe Zollverein. Für das Gebiet gilt ein verbindlicher Bebauungsplan mit engen Festsetzungen zur äußeren Gestaltung (u. a. Fassadenmaterial und Dachform). Die Klägerin errichtete 2011 eine temporäre Zelthalle mit Trapezblechwänden als fliegenden Bau; diese blieb länger stehen und wurde später in veränderter Ausrichtung aufgestellt. Parallel wurde ein Bauantrag für eine feste Lagerhalle und später ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Zelthalle bis Ende 2015 inklusive Befreiungsanträgen gestellt. Die Obere Denkmalbehörde erteilte keine denkmalrechtliche Erlaubnis für die nachträgliche Genehmigung; die Behörde lehnte daher die Baugenehmigung ab mit der Begründung, das Vorhaben weiche vom Baufenster, der Dachform und den Fassadenvorgaben des Bebauungsplans ab und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei wegen zu befürchtender Beeinträchtigungen des Denkmals nicht möglich. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung. • Die Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Die beabsichtigte nachträgliche Genehmigung der Zelthalle steht im Widerspruch zu verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/08, insbesondere bezüglich überbaubarer Fläche, Dachform und zulässiger Fassadenmaterialien. • Das Gestaltungskonzept und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dienen dem Schutz des Erscheinungsbildes und der Substanz des Welterbes und sind in ihren Erhaltungszielen zu beachten; deshalb sind Ausnahmen nur eingeschränkt möglich. • Die Obere Denkmalbehörde hat zurecht eine denkmalrechtliche Erlaubnis versagt, weil die dauerhafte Zulassung der Zelthalle das Erscheinungsbild und damit öffentliche Belange des Denkmals gefährden würde. • Bauplanungsrechtliche und denkmalrechtliche Einwände stehen gemeinsam einer Genehmigung entgegen; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kam nicht in Betracht, weil zu befürchtende Beeinträchtigungen des Denkmals überwogen. • Auf diese Gründe stützt sich die Abweisung der Klage; nähere Ausführungen entsprechen der Entscheidungsbegründung im gleichzeitigen Verfahren 5 K 1275/13. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachträglichen, bis 31.12.2015 befristeten Baugenehmigung für die Zelthalle. Die Ablehnung beruht auf bauplanungsrechtlichen und denkmalrechtlichen Gründen: Die Halle verletzt verbindliche Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Baufenster, Dachform und Fassadengestaltung und würde das Erscheinungsbild des Welterbes gefährden, sodass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.