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Beschluss

6a L 1514/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1106.6A.L1514.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragstellerin zu 2. wird für das Eilverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. aus E. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 4482/14.A gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 ausge-sprochene Abschiebungsdrohung wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. angeordnet. 1 G r ü n d e : 2 1. 3 Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 2. beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin zu 2. erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO. 4 2. 5 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat teilweise Erfolg. 6 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 7 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. gilt dies allerdings nur eingeschränkt; in Bezug auf diese Antragstellerin kommt zumindest die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ernsthaft in Betracht. 8 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 9 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 10 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 3.) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 24. September 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 11 Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheiden, liegt auf der Hand. 12 Die Antragsteller haben auch keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Antragsteller berufen sich allgemein auf die schlechten Lebensbedingungen in Aserbaidschan und auf Erkrankungen, deren Behandlung man sich im Heimatland nicht habe leisten können. Dabei handelt es sich nicht um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung. Im Übrigen knüpfen die geschilderten Ereignisse nicht an ein asylerhebliches Merkmal an, sondern allgemeine Lebens-umstände. 13 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 14 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. 15 Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und zu 3. ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 4 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät. 16 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 17 Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 3. lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, Juris. 19 Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Antragsteller zu 1. jedoch kein ärztliches Attest hinsichtlich der von ihm bei der Anhörung vorgebrachten Erkrankungen vorgelegt. Für den Antragsteller zu 3. wurden ernsthafte Erkrankungen nicht geltend gemacht.Bei der Antragstellerin zu 2. liegen die Dinge anders. Insoweit sind in dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konkrete gesundheitliche Beschwerden aufgeführt und glaubhaft gemacht worden. Die vorgelegten Atteste beschreiben, wenn auch recht knapp, eine schwerwiegende Erkrankung und lassen sowohl eine Behandelbarkeit als auch einen Zugang im Falle einer Behandelbarkeit im Heimatland der Antragstellerin zu 2. fraglich erscheinen. Dem wird im Hauptsache-verfahren nachzugehen sein. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und § 83b AsylVfG.