Beschluss
6a L 1592/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1113.6A.L1592.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 4664/14.A) wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 4664/14.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Vorliegend haben die Antragsteller nach ihrer eigenen Schilderung bereits erfolglos ein Asylverfahren in Frankreich durchlaufen. Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wäre somit, dass die Anforderungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen (Nr. 3). Für keinen dieser drei Wiederaufgreifens-Tatbestände gibt es vorliegend Anhaltspunkte. Die Antragsteller haben dem Bundesamt gegenüber einen Sachverhalt vorgetragen, den sie bereits im französischen Erstverfahren hätten vortragen können bzw. müssen; auch das Vorliegen neuer Beweismittel ist nicht anzunehmen. Damit war die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Davon abgesehen würde der Vortrag der Antragsteller wohl auch nicht zur Annahme politischer Verfolgung führen. Die pauschale Behauptung, als Kurde bzw. Jeside werde man in Georgien diskriminiert, kann insoweit nicht genügen. Denn eine sog. Gruppenverfolgung von Jesiden in Georgien liegt nach den Erkenntnissen und der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nicht vor. Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011- 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2014 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Erzählungen über das Anzünden des Wohnhauses der Familie und über die körperlichen Übergriffe, denen der Antragsteller zu 1. vor vielen Jahren in Georgien ausgesetzt gewesen sein soll, sind zu pauschal und zu wenig stringent, um eine heute noch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit bestehende Bedrohungslage zu Lasten des Antragstellers zu 1. und damit eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG annehmen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.