Beschluss
7 L 1665/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1117.7L1665.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4003/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff. Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors Krone vom 25. April 2014. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 40 μg/l Amphetamin festgestellt werden. Soweit der Antragsteller erklärt, ein aktiver Konsum habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und somit einen unbewussten Konsum behaupten will, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 11 CS 07.2905 -, juris. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht, weil er lediglich pauschal vorträgt, er sei am 5. April 2014 bis lange nach Mitternacht auf „einer Party“ gewesen; dort habe er mit eigenen Augen gesehen, wie „einige Gäste“ Amphetamin in Pulverform in ihr Getränk gemischt hätten. Er müsse entweder versehentlich aus Gläsern anderer Gäste getrunken haben oder ein anderer Gast habe ihm das Amphetamin in sein Getränk gemischt. Abgesehen davon, dass der Antragsteller Namen und Anschrift weder des Gastgebers der Party noch der ihm bekannten Gäste – aus Angst infolge „massiver Drohungen“ – mitteilen möchte, hat er nicht ansatzweise erläutert, wieso er sein eigenes Getränk sorglos verwechselt bzw. unbeobachtet gelassen hat, obwohl er den Amphetaminkonsum der anderen Gäste beobachtet haben will. Unabhängig davon, dürfte das Amphetamin in der Blutprobe des Antragstellers, die diesem erst am 10. April 2014 (17:48 Uhr) entnommen wurde, nicht mehr auf einen Konsum am 5./6. April 2014 zurückzuführen sein. Denn Betäubungsmittelwerte im Blut sinken grundsätzlich sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze ab. Amphetamine sind in der Regel im Blut nur maximal 48 Stunden nach der oralen Einnahme nachweisbar. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2011 - 11 C 11.318 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - Au 7 S 12.1446 -, juris. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzesund entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.