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Urteil

18 K 5740/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1118.18K5740.13.00
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Leitsätze

1. Das Recht des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks, das Hinausschieben der Fälligkeit der bei einem berufsständischen Versorgungswerk erworbenen Kapitalleistung zu beantragen, stellt ein höchstpersönliches, unpfändbares Recht dar und geht daher im Falle der Insolvenz nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, diejenigen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks, das Hinausschieben der Fälligkeit der bei einem berufsständischen Versorgungswerk erworbenen Kapitalleistung zu beantragen, stellt ein höchstpersönliches, unpfändbares Recht dar und geht daher im Falle der Insolvenz nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, diejenigen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des am 9. Dezember 1947 geborenen Beigeladenen zu 1., der dem beklagten Versorgungswerk seit dem 1. Juli 1976 als Mitglied angehört. Mit Sicherungsabtretung vom 12. April 1988 trat der Beigeladene zu 1. die Forderung gegen die A. X. -M. aus der 3. und 6. Pflichtaufstockung des beklagten Versorgungswerks in voller Höhe an die Beigeladene zu 2. ab. Mit notarieller Urkunde vom 28. Februar 1991 trat der Beigeladene zu 1. Ansprüche aus einer Altersversorgung bei dem Beklagten an die Beigeladene zu 2. ab. Die Höhe der Ansprüche wird unter Bezugnahme auf einen der Urkunde beigesiegelten Versorgungsspiegel per 1. Januar 1990 mit 794.325,- DM oder wahlweise einen monatlichen Altersrentenanspruch in Höhe von 4.897,- DM und einen monatlichen Berufsunfähigkeitsrentenanspruch in Höhe von 5.044,- DM beziffert. Ferner heißt es in der Abtretungsurkunde u.a.: „Mir steht nach der Satzung des Versorgungswerks das persönliche Recht auf Kapital- oder Rentenwahl bei Fälligkeit des Versorgungsanspruchs zu. Auf dieses Recht kann ich weder verzichten, noch wird es von einer Abtretung betroffen. … Dies vorausgeschickt trete ich hiermit unwiderruflich meine Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk zum Zeitpunkt der Fälligkeit wie folgt ab: a) Für den Fall der Rentenwahl trete ich ab zur Tilgung sämtlicher bei Fälligkeit etwa noch bestehenden Ansprüche der Volksbank C. eG in C. gegen mich das gesamte Renteneinkommen, und zwar in Höhe der dann jeweils pfändbaren Beträge. b) Für den Fall der Ausübung des Wahlrechts dahingehend, dass von mir Kapitalabfindung verlangt wird, trete ich hiermit ab den Auszahlungsanspruch bis zur Höhe der dann ggf. noch bestehenden Forderungen der Volksbank C. eG gegen mich. Die vorbezeichneten Abtretungen erfolgen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und der durch die Satzung des Versorgungswerks vorgegebenen Möglichkeiten.“ Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26. August 2011 wurde über das Vermögen des Beigeladenen zu 1. wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger gemäß § 313 der Insolvenzordnung – InsO – zum Treuhänder ernannt. Mit Schreiben vom 14. September 2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten, führte aus, der Beigeladene zu 1. beziehe laufend Altersrente, und forderte den Beklagten auf, den pfändbaren Teil der Rente ab sofort auf sein Insolvenzanderkonto zu überweisen. Der Beklagte wies dieses Ansinnen mit der Begründung zurück, der Kläger beziehe keine laufenden Leistungen, sondern sei vielmehr beitragspflichtiges Pflichtmitglied. Unter dem 12. September 2012 unterrichtete der Beklagte den Beigeladenen zu 1. über seine fällig werdenden Versorgungsleistungen. Hierzu wurde ausgeführt, der Kläger habe satzungsgemäß die Möglichkeit, zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer monatlichen Rentenzahlung zu wählen. Die Ansprüche aus Beitragszahlungen vor dem 31. Dezember 2004 – Altanwartschaft – wurden als Kapitalleistung mit 571.620,10 € oder als Altersrente ab 1. Januar 2013 mit 3.033,88 € beziffert. Die zusätzliche Altersrente aus den Beitragszahlungen nach dem 1. Januar 2005 – Neuanwartschaft – belaufe sich ab 1. Januar 2013 auf 508,48 €. Am 13. September 2012 beantragte der Beigeladene zu 1. das Hinausschieben der Kapitalleistung und der Altersrente über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus. Zudem beantragte er, auf den Entfall der Beitragspflicht zu verzichten. Mit Bescheid vom 17. September 2012 schob der Beklagte die Versorgungsansprüche des Beigeladenen zu 1. per Vollendung dessen 65. Lebensjahres am 8. Februar 2012 längstens bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres am 8. Dezember 2017 hinaus. Am 25. Januar 2013 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, ob der Beigeladene zu 1. eine Wahlmöglichkeit zu einer Kapitalleistung oder Beantragung einer monatlichen Altersrente noch besitze. Nachdem der Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, das Antrags- und Wahlrecht der Versorgungsleistungen der Mitglieder stelle ein höchstpersönliches Recht dar, das im Insolvenzfalle nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergehe, forderte dieser den Beklagten zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides auf. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Festsetzung der Versorgungsleistungen des Beigeladenen zu 1. und auf Auszahlung der Kapitalversorgung an den Kläger ab. Diesen Ansprüchen stehe der bestandskräftige Bescheid vom 17. September 2012 über das Hinausschieben der Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen entgegen. Die Antragsrechte nach den §§ 40, 71 Abs. 2 SVZÄ unterlägen, anders als das Versorgungsanrecht an sich, als höchstpersönliche Rechte nicht der Pfändung und gingen somit nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Am 2. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, da die Rentenoption nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt worden sei, sei der Anspruch auf einmalige Kapitalleistung Bestandteil des Vermögens des Schuldners, zähle gemäß § 35 der Insolvenzordnung – InsO – zur Insolvenzmasse und sei durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Insolvenzbeschlag belegt worden. Die streitgegenständliche (Alt-)Anwartschaft sei auf eine Kapitalleistung gerichtet, gemäß § 71 Abs. 1 SVZÄ unabhängig von einem Antrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällig und unterliege daher ebenso wie eine auszahlungsreife kapitalbildende Lebensversicherung der Pfändung. Das Verfügungs- und damit auch das Antragsrecht stehe somit gemäß § 80 InsO dem Kläger zu, wohingegen der Antrag des Beigeladenen zu 1. gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam, jedenfalls aber gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar und im übrigen nicht innerhalb der Antragsfrist des § 40 Abs. 2 SVZÄ gestellt worden sei. Der Bescheid vom 17. September 2012 sei mangels Bekanntgabe an den Kläger nicht wirksam bekannt gegeben, jedenfalls aber nichtig, da er offenkundig auf einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Beigeladenen zu 1. mit dem Beklagten zu Lasten der Insolvenzgläubiger beruhe. Der Kläger beabsichtige offensichtlich, die Kapitalversorgung dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Pfändbarkeit entspreche der Billigkeit und damit auch der Wertung des § 54 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches I – SGB I –. Die zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. erfolgte Abtretung sei wegen Unbestimmtheit unwirksam. Jedenfalls aber fehle es an der für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen Konkretisierung, da diese von der Ausübung des Wahlrechts zwischen Rentenzahlung und Kapitalabfindung abhänge, das betreffende Wahlrecht aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeübt worden sei. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe nunmehr § 91 InsO einem entsprechenden Rechtserwerb durch die Beigeladene zu 2. entgegen. Zudem sei die Beigeladene zu 2. übersichert, da sie das Sicherungsrecht nur in Bezug auf eine Forderung i.H.v. 173.992,62 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht habe. Jedenfalls aber folge die Aktivlegitimation des Klägers daraus, dass die Beigeladene zu 2. den Kläger außergerichtlich aufgefordert habe, von seinem Verwertungsrecht gemäß § 166 InsO Gebrauch zu machen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom 31. Oktober 2013 zu verpflichten, die sich gemäߠ § 71 der Satzung des Beklagten für den Beigeladenen zu 1. zum Stichtag der Vollendung des 65. Lebensjahres ergebende Kapitalversorgung festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Kläger für nicht aktiv legitimiert. Der Anspruch auf Kapitalversorgung liege mangels Fälligkeit nicht in der Verfügungsbefugnis des Klägers, da die Fälligkeit durch den bestandskräftigen Bescheid vom 17. September 2012, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich seien, wirksam hinausgeschoben worden sei. Insbesondere habe das diesbezügliche Antragsrecht nicht dem Kläger, sondern dem Beigeladenen zu 1. zugestanden. Eine Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit eines Antragsrechts könne allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich bei diesem um eine rein formelle Voraussetzung für den Bezug der Leistung handele. Das streitgegenständliche Antragsrecht stelle hingegen ein Gestaltungsrecht dar, dessen Ausübung weit reichende materielle Folgen für die Altersversorgung des Gemeinschuldners und seiner Familie, die im Falle der Auszahlung der streitgegenständlichen Kapitalversorgung keine auskömmliche Lebensführung im Alter mehr gewährleiste, nach sich ziehe. Das der Satzung des Beklagten zu Grunde liegende Konzept der grundlegenden Alterssicherung durch laufende Versorgungsleistungen bedinge die höchstpersönliche Natur der insoweit erforderlichen Antragstellung. Kapitalauszahlungen berufsständischer Versorgungswerke seien nicht so zu behandeln wie kapitalbildende Lebensversicherungen, sondern wie Rentenzahlungen. Dies entspreche auch der Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen. Selbst wenn man aber der Auffassung des Klägers folge, sei aufgrund der Abtretung der Versorgungsansprüche, die seinerzeit noch nicht gegen ein satzungsrechtliches Abtretungsverbot verstoßen habe, allenfalls für eine Auszahlung der Kapitalversorgung an die Beigeladene zu 2. Raum. Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Er schließt sich dem Vortrag des Beklagten an. Der Vortrag des Klägers zu den seinem Antrag auf Hinausschieben seiner Versorgung zu Grunde liegende Absichten gehe fehl. Vielmehr werde die gewählte Vorgehensweise unter Berücksichtigung seiner bevorstehenden Scheidung und der ihn treffenden Unterhaltspflichten gerade der Insolvenzmasse zugute kommen. Er stelle seine Arbeitskraft voll in den Dienst der Insolvenzmasse und erwirtschafte mehr, als dieser sowohl im Falle der Rentenzahlung, als auch im Falle der Kapitalabfindung zufließen würde, da in letzterem Falle die Beigeladene zu 2. begünstigt wäre. Im Übrigen übe er seinen Beruf gern aus. Diese Überlegungen zu den weit reichenden familien- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen belegten den höchstpersönlichen Charakter der Disposition über den Eintritt des Versorgungsfalls. Im übrigen habe er mit seinem Antrag auch gegen keine Ausschlussfrist verstoßen. Nach dem Merkblatt „Info aktuell“ des Beklagten sei die Dreimonatsfrist lediglich eine „Soll-Frist“. Die Beigeladene zu 2. hält die Abtretung vom 28. Februar 1991 für wirksam, weshalb ihr ein Absonderungsrecht an der streitgegenständlichen Forderung zustehe. Eine allenfalls vorliegende nachträgliche Übersicherung führe nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung, sondern lediglich zu einem Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Sie sei gemäß § 313 Abs. 3 InsO a.F. auch berechtigt, ihre Forderung selbst geltend zu machen, was dem Auskehrungsanspruch des Klägers entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 31. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der streitgegenständlichen Versorgungsleistung(§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger ist nicht aktiv legitimiert. Er ist – unabhängig von der Frage, ob ein etwaiger fälliger Anspruch auf Festsetzung einer Kapitalleistung gemäß § 71 SVZÄ in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen wäre – nicht Inhaber eines solchen Anspruchs, weil der Anspruch nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Beigeladenen zu 1. am 9. Dezember 2012 fällig geworden ist. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 71 Abs. 1 S. 1 SVZÄ. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 SVZÄ haben Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2005 Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben (Altbeiträge) aus diesen Beiträgen Anspruch auf eine Kapitalleistung mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 SVZÄ kann die Kapitalleistung auf Antrag des Mitglieds bereits mit dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Nach Maßgabe dessen ist die Kapitalleistung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht fällig geworden, weil der Beklagte sie mit Bescheid vom 17. September 2012 auf Antrag des Beigeladenen zu 1. längstens bis zur Vollendung dessen 70. Lebensjahres am 8. Dezember 2017 hinausgeschoben hat. Der Bescheid vom 17. September 2012 ist nicht deshalb unwirksam, weil er gegenüber dem Beigeladenen zu 1., nicht aber gegenüber dem Kläger bekanntgegeben wurde. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW – VwVfG NRW – ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Danach war der Bescheid vom 17. September 2012 wie geschehen – nur – gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bekanntzugeben. Dieser hatte nicht nur unter dem 13. September 2012 den dem Bescheid zu Grunde liegenden Antrag auf Hinausschieben der Kapitalleistung gestellt, sondern er ist auch der von der Regelung unmittelbar Betroffene. Maßgeblich ist insoweit, wer nach den sich aus dem jeweiligen materiellen Recht ergebenden Rechtsfolgewirkungen von der mit dem Verwaltungsakt von der Behörde verfügten Regelung unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird. Eine nur mittelbare Einwirkung genügt nicht. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 41, Rz. 27; Ruffert in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 41, Rz. 19. Dies war hier nicht der Kläger, sondern der Beigeladene zu 1.. Das Recht zur Antragstellung gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 SVZÄ ist nämlich nicht aufgrund der mit Beschluss vom 26. August 2011 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beigeladenen zu 1. auf den Kläger übergegangen, sondern vielmehr bei dem Beigeladenen zu 1. verblieben. Zwar geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die hieraus folgende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ist jedoch auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt. Hierzu zählt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Recht auf Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalversorgung gemäߧ 71 Abs. 2 S. 2 SVZÄ fällt danach nicht in die Insolvenzmasse und konnte daher nur vom Insolvenzschuldner selbst, nicht hingegen an seiner Stelle vom Kläger als Insolvenzverwalter ausgeübt werden. Es handelt sich nämlich um ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO, das der Zwangsvollstreckung als unveräußerliches Recht nicht unterworfen ist, da die Ausübung einem anderen nicht überlassen werden kann (vgl. § 857 Abs. 3 ZPO). Das Recht auf Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalversorgung ist – ebenso wie das Rentenantragsrecht – ein Gestaltungsrecht, das Bestandteil des konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Mitglied des Versorgungswerks und der Versorgungseinrichtung ist. Nur das Mitglied i.S.v. § 9 SVZÄ ist berechtigt, das Hinausschieben der Kapitalversorgung gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 SVZÄ zu beantragen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011 – 20 K 7697/09 –, NZI 2011, 460 ff. (juris), zum Rentenantragsrecht in einem berufsständischen Versorgungswerk; BGH, Urteile vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06 –, MDR 2008, 469 f. (juris), zum Recht eines Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden. und vom 24. November 1988 – IX ZR 210/87 –, NJW-RR 1989, 286 ff. (juris), zum Rentenstammrecht und zur Ruhegeldanwartschaft; OVG Nds., Beschluss vom 20. Juni 2007 – 8 PA 49/07 – (juris), zum Recht auf Teilerstattung von Versorgungsbeiträgen in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk; SG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2001 – S 6 RA 4234/96 –, NJW-RR 2002, 1213 f., zum Rentenantragsrecht. Von der Befugnis, einen Leistungsantrag zu stellen, ist der Anspruch auf die Versorgungsleistung selbst zu trennen. Dieser unterliegt grundsätzlich der Pfändung. Für Ansprüche auf Altersrente der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten folgt dies aus § 54 Abs. 4 SGB I, für Ansprüche auf Altersversorgung der Beamten aus § 850 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG –. Die Versorgungsansprüche der Mitglieder von Versorgungswerken sind mit diesen Rechten vergleichbar und daher ebenso wie diese (in den Grenzen von § 850 c ZPO) pfändbar. Dies hat der Bundesgerichtshof für Ansprüche auf Altersrente gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg entschieden, obgleich das dortige Landesgesetz sogar die Unabtret-barkeit und Unpfändbarkeit jener Ansprüche vorsah. Nach dem Wortlaut dieses Gesetzes i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO wäre die Forderung an sich nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen gewesen. Der Bundesgerichtshof sah es jedoch mit Blick auf das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers als notwendig an, die landesrechtliche Norm sowie § 851 Abs. 1 ZPO verfassungskonform auszulegen. Da für ein Vollstreckungsprivileg der landesrechtlichen Rechtsanwaltsversorgung gegenüber der Beamtenversorgung und der Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Vergleichbarkeit der Versorgungssysteme ein sachlicher Grund fehle, sei eine Gleichstellung mit diesen Rechten verfassungsrechtlich geboten. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03 –, BGHZ 160, 197 ff. (juris Rz. 7 ff.). Das dem Bescheid vom 17. September 2012 zu Grunde liegende Antragsrecht gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 SVZÄ fällt nach den vorstehenden Ausführungen gleichwohl nicht in die Insolvenzmasse, da es von dem Anspruch auf die Versorgungsleistung zu trennen ist. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit der Ausübung des Antrags nicht nur (rein formell) der bereits entstandene Anspruch auf eine Versorgungsleistung geltend gemacht wird, sondern damit weitere Konsequenzen für den Insolvenzschuldner verbunden sind, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, das Antragsrecht auszuüben. Das Antragsrecht ist nicht lediglich ein unselbständiges (akzessorisches) Nebenrecht zu dem Versorgungsanspruch selbst. Vielmehr gibt die Satzung dem Mitglied des Versorgungswerks eine Dispositionsbefugnis, die mit finanziellen Auswirkungen für sein weiteres Leben verbunden ist. Denn der frühere oder spätere Bezug der vollständigen Kapitalleistung zieht Auswirkungen auf die gesamte Altersversorgung des Mitglieds nach sich, die schon im Hinblick auf die Höhe der in Rede stehenden Versorgungsleistung ganz erheblich sein können. Die hier beantragte Versorgungsleistung dient der Lebensunterhaltssicherung des Mitglieds der Versorgungseinrichtung im Alter als Vollversorgung. Wird die Kapitalleistung vorgezogen oder hinausgeschoben, so wirkt sich dies gemäß § 71 Abs. 2 S. 3 und 5 SVZÄ auf die Höhe der Leistung aus. Je früher die Versorgungsleistung bezogen wird, desto größer ist der für jeden Monat berechnete Abschlag, je länger sie hinausgeschoben wird, desto größer der Zuschlag für jeden Monat. Die in der Satzung eingeräumte Möglichkeit, das Vorziehen oder Hinausschieben zu beantragen, gibt dem jeweiligen Mitglied danach eine Dispositionsbefugnis, die es ihm ermöglicht, nach seinen individuellen Umständen zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Bezug der Versorgungsleistung im Rahmen seiner Lebensplanung für ihn günstig und sinnvoll ist. Wegen der Bedeutung der Entscheidung, die Auswirkungen auf den Leistungsbezug des Insolvenzschuldners für den Rest seines Lebens und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene hat, kann nur er und nicht der Insolvenzverwalter diese Entscheidung treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 17 A 774/11 ‑, ZVI 2012, 1473 ff. (juris Rz. 11) m.w.N. aus der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte, zum Rentenantragsrecht in einem berufsständischen Versorgungswerk; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011, a.a.O., ebenfalls zum Rentenantragsrecht in einem berufsständischen Versorgungswerk m.w.N. Dies steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung zur Insolvenzmasse gehört und der Lebensversicherungsvertrag durch den Treuhänder gekündigt werden kann. Denn diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass eine private Kapitallebensversicherung, für die der Versicherungsnehmer sich freiwillig entschieden hat, nicht mit einer Sozialleistung gleichgesetzt werden kann. Vgl. OLG Bbg., Urteil vom 18. Juli 2002 – 8 U 124/01 –, ZInsO 2003, 221 ff. (juris Rz. 41 f.). Diese Erwägungen sind auf die im Streit stehende Versorgung durch das beklagte Versorgungswerk gerade nicht übertragbar. Denn anders als bei einer freiwillig abgeschlossenen Kapitallebensversicherung handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft (vgl. § 6a Abs. 1 S. 3 des Heilberufsgesetzes NRW i.V.m. § 9 SVZÄ) bei einem öffentlich-rechtlichen Träger. Diese Pflichtmitgliedschaft ist auch hinsichtlich der Altanwartschaften grundsätzlich als Vollversorgung mit Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz ausgestaltet (vgl. § 71 Abs. 1 S. 3, 4 und Abs. 3 SVZÄ) und ersetzt die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, was sich in der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – statuierten Möglichkeit der Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht niederschlägt. Demzufolge streitet auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur seien, vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03 ‑, BGHZ 160, 197 ff. (juris Rz. 9), entgegen der Auffassung des Klägers nicht für diesen. Denn die Ansprüche auf Versorgungsleistungen sind wie dargestellt von dem hier in Rede stehenden Antragsrecht zu trennen. Vielmehr beruht auch diese Entscheidung gerade auf der Grundannahme der Vergleichbarkeit der Versorgung durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger mit der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies zu Grunde gelegt sind keine Gründe für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 17. September 2012 ersichtlich. Das Vorliegen eines besonderen Nichtigkeitsgrundes aus dem Katalog des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig kann eine Nichtigkeit des Bescheides auf § 44 Abs. 1 VwVfG NRW gestützt werden. Nach dieser Norm ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Fehler in diesem Sinne sind allein solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solcher, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zu Grunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsprinzipien, und das Ausmaß des Widerspruchs zu diesen. Grundsätzlich muss es sich um Fehler handeln, die den im Katalog des Absatz 2 geregelten Fällen an Tragweite und Schwere vergleichbar sind. Zudem muss der Fehler dem Verwaltungsakt geradezu „auf die Stirn geschrieben“ sein, so dass für einen unvoreingenommenen und urteilsfähigen Betrachter die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig sein könnte, nicht in Betracht kommt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 44, Rz. 8 f.; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 44,Rz. 102 ff.; Peuker in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl.,§ 44, Rz. 16 u. 30 f.. Nach Maßgabe dessen ist das nach Auffassung des Klägers wie auch nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten vorliegende Versäumnis einer für den Antrag auf Hinausschieben der Kapitalleistung geltenden Frist um fünf Tage bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, zur Nichtigkeit des Bescheides zu führen. Ein solcher Verfahrensfehler würde jedenfalls keinen offensichtlichen und so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft darstellen, dass eine Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die mit notarieller Urkunde vom 28. Februar 1991 erfolgte Abtretung einer Anspruchsinhaberschaft des Klägers entgegen steht, kommt es danach für die Entscheidung nicht an. Gleiches gilt für die Abtretung vom 12. April 1988. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Demgegenüber sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.