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Beschluss

7 L 1002/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1120.7L1002.14.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers    abgelehnt.

         2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2998/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist ausreichend begründet und in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach ihre Verfügung zutreffend auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ‑ VwVfG NRW ‑ gestützt, weil die Geeignetheitsbescheinigung, die dem Antragsteller unter dem 2. September 2010 erteilt worden ist und in der bestätigt wird, dass „die Schankwirtschaft (ohne Alkoholausschank) in C. , Q.--straße °°, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nrn. 1 bis 3 der Spielverordnung (SpielV) entspricht“ rechtswidrig ist. Die von der Antragsgegnerin gefertigten Dokumentationen, die die Kammer bei ihrer summarischen Prüfung nach Aktenlage zugrundelegt, weisen aus, dass es sich nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV handelt, also um Räumlichkeiten, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30/91 -, juris, durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen und in denen die Ausgabe von Speisen und Getränken nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1990 ‑ 4 A 2423/89 ‑, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 1 B 130/12 ‑, juris, Rdnr. 10 f. Vielmehr handelt es sich um Räumlichkeiten, die maßgeblich durch den Spielbetrieb geprägt werden. Aus den Dokumentationen der Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin am °. N. 2014 und °°. N1. 2014 ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Betriebs nicht auf dem Ausschank von Getränken, sondern darauf liegt, eine Gelegenheit für Gesellschafts- oder Kartenspiele und Wetten zur Verfügung zu stellen. An beiden Tagen fehlte jegliche Außenwerbung, die auf eine Gaststätte hinwies. Ein Zugewinn an Gästen, die durch entsprechende Beschilderung auf einen Gaststättenbetrieb aufmerksam werden könnten, ist somit ausgeschlossen. Auf den anlässlich der Kontrollen gemachten Fotos ist zu sehen, dass in den Fenstern Wimpel hingen, die eher den Eindruck eines Vereinsheims erweckten als auf eine Gaststätte hindeuteten. In den Räumlichkeiten hielten sich zum Zeitpunkt der Überprüfungen jeweils nur zwei bzw. drei Gäste auf, die weder Getränke noch Speisen verzehrten. Im Rahmen des zweiten Ortstermins ist festgehalten, dass die Besucher an den Geldspielgeräten spielten. In den Räumlichkeiten ist eine nur notdürftig eingerichtete Theke ohne Zapfanlage vorhanden. Die Getränke werden in verschlossenen Plastikflaschen und Dosen angeboten. Speisen werden ‑ wie der Antragsteller einräumt ‑ nur in ganz geringem Umfang angeboten. Nennenswerte Erträge können nach alldem aus dem Verkauf von Speisen und Getränken nicht erzielt werden. Der für die Kammer anhand der getroffenen Feststellungen sowie der gefertigten Fotos nachvollziehbare Eindruck, es handele sich nicht um eine Gaststätte im Sinne der SpielV wird nicht dadurch entkräftet, dass die Grundfläche des Betriebes nahezu 200 qm beträgt sowie Tische und Stühle aufgestellt sind. Die SpielV privilegiert ausschließlich Vollgaststätten, also Betriebe, deren Räume durch den Verzehr von Speisen und Getränken geprägt sind. Dieser gaststättentypische Charakter wird nicht durch die Größe der Räume und die Bestuhlung bestimmt. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck. Dieser spricht, wie dargelegt, gegen die Annahme eines Betriebes, der sein Gepräge durch den Verkauf von Speisen und Getränken erhält. Dahinstehen kann daher auch, in welcher Höhe der Antragsteller Umsätze durch die im Betrieb aufgestellten Automaten erzielt hat. Die Frage, ob in der Weitergabe der diesbezüglichen Informationen durch das Stadtsteueramt eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt, bedarf daher ebenfalls keiner Beantwortung. Dieser Zustand lag auch bereits bei Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung am 2. September 2010 vor. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sich der bauliche Zustand der Räumlichkeiten jedenfalls seit Septem ber 2010 nicht mehr verändert hat. Zeichnungen der Räumlichkeiten sowie die Erlaubnisanträgen beigefügte Beschreibungen weisen drei Schank- und Speiseräume aus. Auch die Art des Betriebs blieb unverändert. Dafür spricht der durchgehend gleichlautende Mietvertrag mit den wechselnden Betreibern sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, aus denen sich keine wesentlichen Veränderungen der Nutzungsart bzw. des baulichen Zustandes ergeben. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin die Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO erteilt. Auch der Antragsteller geht augenscheinlich nicht davon aus, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebs seit Ende 2010 verändert haben. Er trägt in der Antragsbegründung vielmehr vor, das Gaststättenkonzept sei beibehalten worden. Da die Räume tatsächlich nicht den Anforderungen der SpielV genügten, hätte die uneingeschränkte und nicht unter einem Vorbehalt stehende Bescheinigung nicht erteilt werden dürfen. Ein Überschreiten der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, innerhalb derer die Rücknahme zu erfolgen hat, liegt nicht vor. Zwar beginnt die Frist mit Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können, einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen zu berücksichtigenden Tatsachen setzt jedoch die Frist in Lauf. Vorliegend bestanden seit Erteilung der Bescheinigung Zweifel an der Geeignetheit des Aufstellortes. Zutreffend weist die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass die wechselnden Betreiber sowie der Antragsteller immer wieder zusagten, das Betriebskonzept entsprechend den Vorgaben der SpielV zu ändern, so dass die Ermittlungen nicht abgeschlossen werden konnten. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinen Vertrauensschutz genießt, weil er die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Er ist bereits vor Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung und im Laufe der Jahre wiederholt auf die bestehenden Zweifel der Antragsgegnerin an der Geeignetheit des Aufstellortes hingewiesen worden und hat immer wieder angekündigt, den Betrieb umzugestalten. Auch im Übrigen ist die Rücknahme der Bescheinigung ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Private Interessen des Antragstellers, die dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer effektiven Durchsetzung der Ziele der SpielV entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.