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Urteil

6a K 2902/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1125.6A.K2902.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1980 geborene Kläger ist armenischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter, Klägerinnen des Verfahrens 6a K 4919/14 im August 2013 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. August 2013 stellte der Kläger zusammen mit seiner Familie unter Angabe falscher Personalien und mit einer frei erfundenen Fluchtgeschichte einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, er sei syrischer Staatsangehöriger und wegen des Krieges mit seiner Familie geflohen. Da das Bundesamt dem Kläger hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit nicht glaubte, wurde für ihn und seine Ehefrau ein Sprachgutachten gefertigt, welches zu dem Schluss kam, dass der Kläger und seine Ehefrau aus Armenien stammten. Mit Bescheid vom 18. November 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger und seine Familie zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Die dagegen erhobene Klage VG Gelsenkirchen 18a K 5625/13.A wurde am 25. Februar 2014 zurückgenommen, nachdem der gleichzeitig erhobene Eilantrag erfolglos blieb (VG Gelsenkirchen 18a L 1689/13. A ). Am 31. März 2014 stellte der Kläger unter Vorlage armenischer Personaldokumente zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Kläger sei seit 2008 Mitglied der G. Partei E. . An der Präsidentschaftswahl im Februar 2013 habe er als Vertreter dieser Partei teilgenommen und sei als Wahlbeobachter eingesetzt gewesen. Am Wahltag habe er feststellen müssen, dass 25 Wahlzettel für nicht existierende Personen von anderen Wahlhelfern in die Urne geworfen wurden. Er habe das versucht zu unterbinden, sei jedoch daran gehindert worden. Es sei ihm nur noch übrig geblieben nach Wahlende zu verweigern, den ordnungsgemäßen Wahlablauf zu bestätigen. Am 1. März 2013 sei er für drei Tage von der Polizei festgenommen und dem Polizeichef vorgeführt worden, der ihn bedroht habe, er solle ihnen nicht im Weg stehen, sonst bekomme er erhebliche Probleme. Am 10. März 2013 sei er erneut mitgenommen worden. Diesmal von drei Personen der Staatssicherheit. Eine russisch sprechende Person habe ihm vorgehalten sehr aktiv in der Politik zu sein. Der andere habe ihm zu verstehen gegeben, man werde ihn nicht zweimal warnen und habe ihm den guten Rat gegeben Armenien innerhalb eines Monats zu verlassen. Desweiteren legte der Kläger ein auf den 10. März 2013 datiertes armenisches Schriftstück nebst Übersetzung vor, aus dem sich ergeben soll, dass der Kläger bei den Präsidentschaftswahlen am 18. Februar 2013 von der „Armenischen Revolutionären Föderation“ für den Wahlbezirk Nr. 20/22 als Ausschussmitglied nominiert worden sei. Ausgestellt sein soll das Schreiben vom Leiter der Gemeinde B. zur Vorlage bei den entsprechenden Instanzen. Weiter legte der Kläger noch ein Statement nebst Übersetzung vor, worin er im wesentlichen die Abläufe bei der Präsidentschaftswahl darlegt und darüber hinaus ausführt, es habe einen verbalen Streit mit dem Wahlkomiteevorsitzenden gegeben. Dies habe ein Polizist gehört. Bei dem habe er sich beschweren wollen. Der Polizist habe ihn jedoch nur zur Ruhe aufgefordert. Am Abend nach Beendigung der Wahl hätten die anderen Wahlhelfer für ihn unterschrieben. Am 1. Mai 2013 sei er für 3 Tage verhaftet worden. Am 10. Juli 2013 seien Mitarbeiter der Nationalen Sicherheit gekommen, hätten ihn mitgenommen und bedroht. Daraufhin sei er mit seiner Familie ausgereist. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Änderung des Bescheides vom 18. November 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Dagegen haben sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau und Tochter Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz (6a L 1103/14.A) nachgesucht. Der Eilantrag des Klägers wurde abgetrennt (6a L 1127/14.A) und mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. August 2014 abgelehnt; der Eilantrag der Ehefrau und Tochter mit Beschluss vom 28. Juli 2014 abgelehnt. Die Ehefrau und die Tochter des Klägers wurden zwischenzeitlich am 28. Juli 2014 ohne den Kläger nach Armenien abgeschoben. Dieser befand sich zu dem Zeitpunkt im Krankenhaus. Ausweislich einer Bescheinigung der M. -Klinik E1. , Abteilung Allgemeine Psychiatrie II, vom 8. Juli 2014 befand der Kläger sich dort seit dem 7. Juli 2014 in stationärer Behandlung. Im vorliegenden Klageverfahren wurden die Verfahren betreffend Ehefrau und Tochter abgetrennt und werden unter dem Aktenzeichen 6a K 4919/14.A fortgeführt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten 6a K 4919/14.A, 6a L 1103/14.A, 6a L 1127/14.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11 Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Aus § 13 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich, dass mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt wird. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bezieht sich seinerseits auf den internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Der internationale Schutz umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass der Folgeantrag binnen drei Monaten nach Bekanntwerden des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Als Wiederaufnahmegründe kommen nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nur eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen, das Vorliegen neuer Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO in Betracht. Nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 AsylVfG hat der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger die hierfür angeführten Gründe, die sich hier allein auf die Furcht vor einer bei einer Rückkehr nach Armenien drohenden Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2013 beziehen können, bereits in seinem früheren Asylverfahren hätte geltend machen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Geschehnisse im Heimatland vor der Ausreise des Klägers nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. BayVGH, Urteil vom 6.Juni 2002 - 23 B 02.30222-, juris; BVerwG, Urteile vom 21.März 2000 - 9 C 41/99-, BayVBl 2001, 120 und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03-, BayVBl 2005, 414. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist nur dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen deshalb auf null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03-, a.a.O., Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 und Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Bundesamtes, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der im Folgeverfahren erstmals geltend gemachten Geschehnisse im Heimatland nicht wieder aufzugreifen, als rechtmäßig. Soweit der Kläger geltend macht, er sei politisch aktiv gewesen, habe als Wahlhelfer bei der Präsidentschaftswahl am 18. Februar 2013 in einem Wahllokal Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und sei in diesem Zusammenhang im März 2013 für drei Tage kurzfristig inhaftiert gewesen und im Juli 2013 nochmals für einige Stunden zum Verhör mitgenommen worden, weshalb er im Rückkehrfalle um sein Leben beziehungsweise das Leben seiner Familie fürchten müsse, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Kläger aus diesem Grund heute einer extremen Gefahrensituation im Rückkehrfall ausgesetzt ist. Die Kammer hat nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung schon erheblichste Zweifel, ob der Kläger in Armenien überhaupt politisch aktiv war, da er trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage war seine angeblichen politischen Aktivitäten zu konkretisieren, sondern sich stets darauf beschränkte anzugeben, er habe an allen Demonstrationen teilgenommen. Aber selbst wenn der Kläger in seiner Funktion als Wahlhelfer für seine Partei bei der Präsidentschaftswahl am 18. Februar 2013 Unregelmäßigkeiten in einem Wahlbüro aufgedeckt haben sollte und in diesem Zusammenhang zweimal kurzfristig inhaftiert bzw. mitgenommen worden sein sollte, um ihn einzuschüchtern seine politischen Aktivitäten einzustellen, ist kein plausibler Grund erkennbar, warum der Kläger deshalb heute im Rückkehrfall in eine extreme individuelle Gefahrensituation geraten sollte. Zum einen ist allseits bekannt, dass es bei den Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sein soll, Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 7. Februar 2014, sodass der Kläger insoweit nichts Regimekritisches „aufgedeckt“ hat, da Wahlfälschungen sogar schon vor der Wahl erwartet wurden und darüber in Zeitungen berichtet wurde. Zum anderen hat der Kläger unauflöslich widersprüchliche Angaben zu diesen zwei kurzfristigen Fest- bzw. Mitnahmen gemacht. In seinem schriftlichen Folgeantrag hat er angegeben, beide Vorfälle hätten sich zeitnah im März 2013 ereignet und bei seiner ersten Festnahme sei er dem Polizeichef vorgeführt worden. In seinem persönlichen Statement hingegen hat er angegeben, die erste Festnahme habe am 1. Mai 2013 stattgefunden und die kurzfristige Mitnahme im Juli 2013. Bei seiner persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hinsichtlich der ersten Verhaftung zwar wieder das Datum März 2013 aus seinem schriftlichen Asylantrag wiederholt, indes war von einer Vorführung beim Polizeipräsidenten nicht mehr die Rede, sondern nur von drei verschiedenen Personen, die in seine Zelle gekommen seien. Er selbst habe die Zelle in den drei Tagen nur zum Toilettengang verlassen dürfen. Aber selbst wenn die Kammer zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass diese beiden Mit- bzw. Festnahmen stattgefunden haben und einen politischen Hintergrund hatten, ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Rückkehrfall deshalb heute eine extreme individuelle Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat er selbst eingeräumt, dass die Sicherheitskräfte ihr Ziel erreicht hätten, da er jegliche politische Aktivität nach seiner Festnahme im März 2013 eingestellt habe. Die Kammer geht davon aus, dass das auch den Sicherheitskräften nicht verborgen geblieben ist und diese ein eventuell seinerzeit vorhandenes Interesse an dem Kläger zwischenzeitlich verloren haben dürften. Nach März 2013 oder Mai 2013 ist der Kläger dann angeblich lediglich noch einmal zu einem kurzen Verhör mitgenommen worden. Dass er in diesem Verhör aufgefordert wurde Armenien innerhalb eines Monats zu verlassen, andernfalls er inhaftiert würde, glaubt die Kammer dem Kläger nicht. Zum einen stellt sich die Frage, warum der Kläger nicht sofort festgenommen wurde. Zum anderen ist eine solche Aufforderung nach Einstellung jeglicher politischer Aktivitäten –sollte der Kläger solche überhaupt entfaltet haben- völlig unplausibel und auch der Kläger vermochte dafür keinen nachvollziehbaren Grund zu benennen. Wesentlich plausibler erscheint es, dass die Sicherheitskräfte lediglich überprüfen wollten, ob der Kläger nach wie vor nicht mehr politisch tätig ist. Dagegen spricht auch, dass offensichtlich weder die Eltern des Klägers noch seine zwischenzeitlich nach Armenien abgeschobene Ehefrau nach dem Verbleib des Klägers befragt worden sind. Wäre dies der Fall gewesen, wäre naheliegend, dass der Kläger dem Gericht davon berichtet hätte. Dieser hat jedoch nur davon berichtet, dass sein Vater bei Anrufen stets nur kurz nachfragt habe, ob die Familie in Deutschland genug zu essen bekomme und ein Dach über dem Kopf habe und dass seine Ehefrau ihn am Telefon nur anschreie, warum er sie und das gemeinsame Kind alleine habe nach Armenien ausreisen lassen. Auch ist der Ehefrau und der Tochter nach deren Abschiebung nach Armenien offenbar nichts geschehen, obwohl der Kläger stets die Befürchtung geäußert hat, auch seiner Familie drohe eine erhebliche Gefahr wegen seiner Aktivitäten. Kurzfristige Mitnahmen zum Verhör stellen im Übrigen auch keine extreme individuelle Gefahrensituation dar. Eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf null wegen der Geschehnisse im Heimatland liegt daher nicht vor. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren auf seine psychische Erkrankung hinweist und Bescheinigungen der M. E1. vom 31. Juli 2014 und 9. September 2014 vorlegt, kann offen bleiben, ob der Kläger damit eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten geltend macht, oder bereits im Heimatland erkrankt war, wofür einige seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung sprechen. Denn auch mit Blick auf die erwähnte Erkrankung des Klägers lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48. 96, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Den vorgelegten Bescheinigungen der M. E1. vom 31. Juli 2014 und 9. September 2014 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leidet, sowie einer psychischen und einer Verhaltensstörung durch Alkohol, wobei sich letzteres ausweislich des Attestes offensichtlich im Rahmen einer Belastungssituation im Zusammenhang mit der Abschiebung seiner Ehefrau und seines Kindes im Juli 2014 entwickelt hat und bei einer Rückführung ins Heimatland zu seiner Ehefrau und seinem Kind die Gefahr einer Verschlechterung erst gar nicht im Raum steht. Angaben zum konkreten Behandlungsbedarf fehlen fast vollständig. Dem Entlassungsbericht vom 9. September 2014 lässt sich nur entnehmen, dass der Kläger während des Klinikaufenthaltes im August/September 2014 offensichtlich medikamentös behandelt wurde und an gruppentherapeutischen Maßnahmen nur sehr unregelmäßig teilnahm. Ob der Kläger auch gegenwärtig noch medikamentös behandelt wird, geht aus den Attesten nicht hervor. Der Kläger war auch vor dem letzten attestierten Klinikaufenthalt offensichtlich medikamentös behandelt worden, die Antidepressiva waren aber zwischenzeitlich abgesetzt worden. Die vorgelegten Entlassungsberichte enthalten keinerlei konkrete Angaben dazu, was unverzichtbar ist, welche weitere Behandlung bei dem Kläger erforderlich ist. Es heißt dort lediglich im letzten Entlassungsbericht, der Kläger befinde sich in einem psychisch wieder ambulant behandelbaren Zustand. In welcher konkreten Weise und welchem Umfang sich die Erkrankung des Klägers bei Rückkehr ins Heimatland verschlechtern würde ergibt sich aus keiner der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Mit diesen Angaben hätte das Gericht aber überhaupt erst der Frage nachgehen können, ob eine eventuell erforderliche Behandlung der geltend gemachten Erkrankung des Klägers für diesen auch in Armenien gewährleistet wäre und ob das Ausbleiben einer Behandlung ein Abschiebungshindernis begründen würde. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.