Urteil
17a K 3614/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1127.17A.K3614.13A.00
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Leitsätze
Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Bosnien-Herzegowina für Angehörige der Volksgruppe der Roma.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Bosnien-Herzegowina für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1973 geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die im Jahre 1984 geborene Klägerin zu 2. sowie ihre im Juni 2000 bzw. Januar 2003 geborenen Kinder, der Kläger zu 3. und 4., sind bosnische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Die Kläger zu 1. und zu 2. hatten in der Bundesrepublik Deutschland bereits in den 1990er Jahren erfolglos Asylverfahren betrieben. Ein (weiterer) Asylfolgeantrag des Klägers zu 1. sowie ein Asylerstantrag der Kläger zu 3. und 4. wurde im Februar 2012 zurückgenommen. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger im November 2012 auf dem Landweg im Besitz aktueller bosnischer Reisepässe erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten abermals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führten die Kläger zu 1. und 2. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anlässlich ihrer informatorischen Anhörung am 19. November 2012 im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1. berufe sich auf dieselben Gründe wie beim letzten Mal. Er sei ein starker Invalide. Die Familie könne in Bosnien nicht mehr leben. Sie hätten in einem Container ohne Wasser und Strom gelebt. Sie hätten als Roma keine Rechte. Die Sozialhilfe habe noch weiter gekürzt werden sollen. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er von der Polizei beim Betteln erwischt, in einen Wald geschleppt und geschlagen worden. Anschließend sei er in der Psychiatrie gewesen. Die Klägerin zu 2. verwies darauf, keine Möglichkeiten mehr gehabt zu haben, die Kinder anständig zur Schule zu schicken und mit Nahrung zu versorgen. Manchmal hätten sie Essen von Nachbarn erhalten. Sie habe bei den Behörden eine höhere Unterstützung und eine bessere Wohnung beantragt, es sei aber nichts passiert. Über ihre Situation sei in der Zeitung berichtet worden. Anschließend hätten ein paar Leute Lebensmittel, Kleidung für die Kinder sowie Brennholz vorbeigebracht. Die Journalisten hätten beim Sozialamt nachgefragt. Die Familie hätte aber nie mehr Geld erhalten. Sie und ihr Mann seien beide schwer krank. Sie habe Herzrasen, Asthma und Diabetes und müsse regelmäßig Psychopharmaka nehmen. Ihre Kinder sollten eine bessere Zukunft und Bildungsmöglichkeiten haben. Die Kläger zu 1. und 2. haben neben dem erwähnten Zeitungsbericht zahlreiche ärztliche Bescheinigungen, einschließlich Krankenhausberichten über in Bosnien durchgeführte medizinische Behandlungen vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen nebst zugehöriger Übersetzungen verwiesen (Bl. 24 bis 37 BA Heft 1 - 17a K 3614/13.A - und Bl. 36 bis 78 BA Heft 1 ‑ 17a K 3660/13 A‑ ). Mit Bescheiden vom 26. Juli 2013 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 4. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Bosnien und Herzegowina zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird jeweils auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen. Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben am 5. August die Klägerin zu 2. hat am 6. August 2013 Klage erhoben. Die Klageverfahren sind durch Beschluss des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Antrag der Klägerin zu 2. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG Gelsenkirchen - 17a L 918/13.A -). Der Asylantrag eines weiteren, im Oktober 2006 geborenen Kindes der Kläger zu 1. und 2. ist mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage ist mit rechtskräftig gewordenem Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Juni 2014 ‑ 17a K 3661/13. A – abgewiesen worden. Die Kläger tragen zur Begründung der Klage unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Sie seien als Roma in Bosnien zunehmend Drangsalierungen seitens der Behörden und der Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Sie hätten nur durch Betteln, das von den Behörden auch unter Gewaltanwendung geahndet worden sei, überleben können. Nachdem bosnische Medien über die Familie berichtet hätten, hätten sich die Behörden unter Druck gesetzt gefühlt und die Kläger loswerden wollen. Deshalb sei der Druck auf sie erhöht worden. Die Kläger zu 1. und 2. seien darüber hinaus schwer krank. Der Kläger zu 1. sei schwerbehindert und leide unter erheblichen körperlichen Gebrechen in Form eines verkrüppelten Beines. Er sei zudem psychisch ebenso schwer erkrankt wie die Klägerin zu 2. Sie hege auch Suizidgedanken. Der Kläger zu 1. müsse sich regelmäßigen stationären psychiatrischen Untersuchungen unterziehen und sei auf Hilfe angewiesen, die er nicht selbst organisieren könne. Er erkenne Art und Umfang seiner Erkrankung nicht, wie sich insbesondere aus einem Einweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund nach dem PsychKG ergebe. Eine Weiterbehandlung im Heimatland sei nicht möglich. Insbesondere läge die Versorgung psychisch Kranker im Argen. Roma seien quasi von der allgemeinen Versorgung abgeschnitten. Die Klägerin zu 2. habe zudem bereits zwei Fehlgeburten erlitten. Bei ihr liege eine erneute Risikoschwangerschaft mit einem voraussichtlichen Geburtstermin im Februar 2014 vor, wie sich aus dem Mutterpass ergebe (Bl. 40, 41 17a K 3660/13.A). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund zur vorläufigen Unterbringung des Klägers zu 1. in der LWL-Klinik-E. vom 05. Oktober 2013 (Bl. 45), deren Behandlungsbescheinigung vom 21. November 2013 (Bl. 50), den Entlassungsbericht der vorbenannten Klinik vom 27. November 2013 (Bl. 46 ff) und 16. Januar 2014 (Bl. 98) sowie die Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 5. November 2013 (Bl. 51) und 17. November 2014 (Bl. 94 d.A.) verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Mit Beschlüssen der Kammer vom 5. Mai 2014 ist der Rechtsstreit jeweils dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 26. September 2013 sind rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger auf dem Landweg eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 GG) und ein Ausnahmefall des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäߠ § 3 AsylVfG. Voraussetzung dafür ist, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c Nr. 1. bis 3. AsylVfG in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I Seite 3474) kann eine Verfolgung im vorstehenden Sinne ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylVfG. Die Kläger haben in Bosnien und Herzegowina eine Verfolgung in Gestalt gravierender Menschenrechtsverletzungen (§ 3a Abs. 1 AsylVfG) weder durch den Staat oder durch Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dies hat das Bundesamt in dem angegriffen Bescheid im Einzelnen ausgeführt; auf diese zutreffenden Ausführungen, denen die Kläger nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt haben, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Die Ausführungen entsprechen dem vorliegenden Erkenntnismaterial und der Rechtsprechung. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 21. September 2010- A 4 B 481/07 -, VG Braunschweig; Beschlüsse vom 26. März 2012 - 6 B 61/12 – und vom 20. Dezember 2012 ‑ 6 B 421/12 -; VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2012 – 5 B 363/12 As; Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013. Überdies gehört Bosnien und Herzegowina gemäß der Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbaren Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 Abs. 1 AsylVfG. Die Kläger haben keinen Sachverhalt aufgezeigt, der eine von der allgemeinen Lage abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Ein behördliches bzw. polizeiliches Vorgehen gegen den Kläger zu 1. beruhte nach dessen eigenen Angaben und den dazu vorgelegten bosnischen Dokumenten auf einem verbotswidrigen Betteln und knüpft nicht an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale an. Soweit es in diesem Zusammenhang zu körperlichen Übergriffen einzelner Polizisten gegenüber dem Kläger zu 1. gekommen sein sollte, wären diese dem bosnischen Staat als Exzesstaten nicht zurechenbar. Deshalb ist im Ergebnis ohne rechtlichen Belang, dass aufgrund der vorgelegten ärztlichen Dokumente aus seinem Heimatland erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen. Auch Übergriffe nichtstaatlicher Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat und die die Schutzwirkungen des § 3 AsylVfG i.V.m. §§ 3 c und 3 d AsylVfG auslösen können, sind nicht hinreichend erkennbar. Voraussetzung dafür sind Verfolgungshandlungen gegen eine Gruppe - hier gegen die ethnische Minderheit der Roma -, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. Dafür bieten weder der Vortrag der Kläger noch die derzeitige Erkenntnislage auf der Grundlage der zitierten Lageberichte zureichende Anhaltspunkte. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder sonstige „Pannen“ bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1994 – 9 C 1.94 -, juris. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -bereitschaft der bosnischen Behörden ist ausweislich der im bundesamtlichen Bescheid dargelegten Erkenntnislage auch in Bezug auf Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien-Herzegowina gegeben. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz gemäߠ § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG (entsprechend § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2), oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Für eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen auch auf der Grundlage der im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in der Person der Kläger nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - und 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, jeweils juris. Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25.November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011- 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris. Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15.Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris. Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -. Hiervon ausgehend ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer für die Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu bestätigen. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer zugunsten der Kläger zu 1. und 2. davon aus, dass diese unter den in den in den ärztlichen Bescheinigungen angeführten Erkrankungen gerade auch aus dem psychischen Formenkreis leiden. Soweit allerdings in den Entlassungsberichten der LWL-Klinik E. , Abteilung Allgemeine Psychiatrie II, vom 27. November 2013 und 16. Januar 2014 für den Kläger zu 1. eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist, bestehen Zweifel, ob insoweit die Mindestanforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die hinreichende Darlegung einer solchen Erkrankung mittels eines fachärztlichen Attests entwickelt worden sind, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012– 10 B 21.12 -, juris unter Verweis auf Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251, juris, RdNr. 15 und - 10 C 17.07 -, juris. erfüllt sind. Die Kammer geht diesen Zweifeln aus den nachfolgenden Gründen nicht weiter nach. Es ist nämlich prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten, ihrer ethnischen Herkunft oder aus finanziellen Gründen im aufgezeigten Sinne erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Nach der in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr ausreichende Behandlungsmöglichkeiten der attestierten Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung stehen. Insbesondere sind auch psychische Erkrankungen, wenn auch auf bescheidenem Niveau, grundsätzlich behandelbar. Psychopharmaka und Antidepressiva stehen zur Verfügung, wie sich auch aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in Bezug genommen aktuellen Bericht der Botschaft Sarajevo vom 15. September 2014 ergibt. Überdies ist der Zugang zur medizinischen Behandlung des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung in Bosnien unabhängig von der ethnischen Herkunft erreichbar. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013, Seite 24 ff; Bericht der Botschaft Sarajevo vom 15. September 2014 an das VG Minden in der mündlichen Verhandlung eingeführte Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 11. April 2008 an das Bundesamt (nebst zugehöriger Anfrage); vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina auch Urteil der Kammer vom 28. Mai 2014– 17a K 2430/13.A -. Diese Erkenntnislage wird durch die von den Klägern zu 1. und 2. gegenüber dem Bundesamt vorgelegten zahlreichen Belege über die bei ihnen in Bosnien durchgeführten vielfältigen medizinischen Behandlungen sowohl (stationär) in Krankenhäusern als auch bei sonstigen (Fach-) Ärzten nachdrücklich gestützt. Diese sind in der mündlichen Verhandlung vorsorglich teilweise verlesen worden. Hiernach ist der Kläger zu 1. vom 3. Juli bis zum 13. Juli 2012 in der Psychiatriedienststelle des Kantonskrankenhaus A. behandelt worden, wo er in der Notfallpsychiatrie stationär eingewiesen worden ist. Als Diagnose wurde eine unbestimmte mentale Retardation F78 sowie Verhaltensstörungen, die aufgrund von Alkoholkonsums entstehen (F10), angeführt. Ausweislich der Anamnese wurde der Kläger zu 2. unter „Polizeibegleitung …eingeliefert, nachdem die Polizei bei einem familiären Konflikt und einer Schlägerei eingeschritten ist. …Der Patient fügte hinzu, dass er über den Tag verteilt mehrere Bier getrunken hat.“ In der Epikrise wird angeführt: „Der Patient wurde aufgenommen aufgrund einer Verhaltensstörung, die durch Alkoholkonsum verursacht wurde. Im klinischen Bild dominiert bei Aufnahme eine Unruhe, unkritisches Verhalten und paranoide Interpretationen. Während des Gesprächs sind sichtbare Zeichen einer mentalen Insuffizienz zu bemerken…“. Der Kläger wurde mit Medikamenten u.a. aus der Gruppe der Neuroleptika/Diazepame (Prazine, Bosaurin) behandelt (Bl. 34, 35 BA 1 17a K 3614/13.A -). Zudem wurden für den Kläger zu 1. mehrere, teils unleserliche, Befundberichte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Die Klägerin zu 2. hat, wie tatbestandlich aufgezeigt, eine Vielzahl von fachärztlichen Bescheinigungen vorgelegt. Beispielshaft wird in einem am 9. Oktober 2012, also kurz vor der klägerischen Ausreise erstellten „Befund des Facharztes“ Dr. L. ausgeführt: „Befund: Die Patientin, M. H., wird in ambulantem Gesundheitshaus für Familienmedizin therapiert. Nummer….mit Poliklinik. Sie kommt regelmäßig zu den Kontrolluntersuchungen und holt sich regelmäßig ihre Medikamente ab. Von Zeit zu Zeit sucht sie entsprechende Fachärzte auf. (In ihrem Fall einen Neuropsychiater, Internisten, Psychologen). Sie wird unter folgenden Diagnosen, die in Therapie sind, geführt: Psychotische Störung mit Suizidgedanken….“ (Bl. 69 BA 1 - 17a K 3660/13.A - ).“ Aus den Bescheinigungen ergibt sich des Weiteren, dass die Klägerin zu 2. zumindest auch bei einem Facharzt für Augenheilkunde in Behandlung stand (Bescheinigung vom 19. März 2012, Bl. 73 BA 1 - 17 a K 3660/13.A -) und ihr gerade auch wegen ihrer psychischen Beschwerden eine Vielzahl von Medikamenten in Gestalt u.a. unterschiedlicher Antidepressiva und Neuroleptika wie z.B. Apaurin, Lodiomil, Clozopin und Trazem verordnet worden ist (Bl. 66 u. 70 BA 1 - 17a K 3660/13.A -). Festzustellen ist überdies, dass ausweislich der von den Klägern vorgelegten Dokumente aus ihrem Heimatland der vom Kläger zu 1. angeführte maßgebliche Ausreisegrund bzw. der wesentliche Grund für die Verschlimmerung seiner Leiden in Gestalt einer Misshandlung durch Polizeibeamte im Anschluss an verbotenes Betteln mit hieran anknüpfender Notwendigkeit einer stationären Behandlung wegen u.a. psychischer Beschwerden bereits in Bosnien – einen Sachverhalt, den die behandelnden Ärzte in Deutschland im Sinne eines vertrauensvollen Arzt-Patientenverhältnisses nachvollziehbar ohne weiteres als wahrheitsgemäß zu Grunde gelegt haben (vgl. z.B. die Anamnese im Entlassungsbericht der LWL-Klinik E. vom 16. Januar 2014) -, so nicht zutreffend ist. Hiernach lag dem stationären Aufenthalt in Bosnien eine Schlägerei mit familiärem Hintergrund zu Grunde, die u.a. eine auch durch Alkoholkonsum verursachte Verhaltensstörung des Klägers zu 1. herbeigeführt hat. Für die inhaltliche Richtigkeit der in seinem Heimatland erstellten ärztlichen Anamnese spricht entscheidend die Tatsache, dass der Kläger zu 1. nach ärztlicher Feststellung unter Polizeibegleitung in die Klinik eingeliefert worden ist. Ein solches polizeiliches Verhalten wäre eher fernliegend, wenn der Kläger zu 1. tatsächlich von Polizeibeamten misshandelt worden wäre. Dafür, dass der Kläger zu 1. (nachfolgend?) ein weiteres Mal, eben aufgrund der von ihm erwähnten Polizeimisshandlungen, in seinem Heimatland stationär behandelt worden sein könnte, lässt sich seinem Vorbringen nichts entnehmen. Zu einem weiterführenden Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung war der Kläger aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes erkennbar nicht in der Lage, so dass das Gericht von einer dahingehenden Befragung abgesehen hat. Unabhängig davon ist aufgrund der vorgelegten Behandlungsnachweise aus Bosnien prognostisch jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern zu 1. und 2. im Rückkehrfall eine erforderliche medizinische Versorgung einschließlich notwendiger Medikation, wie sie in den im vorstehenden Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beschrieben wird, jedenfalls in Form gleichwertiger Ersatzpräparate nicht (mehr) zugänglich sein wird. Insbesondere ist in keiner Weise substantiiert worden oder sonst ersichtlich, dass der Kläger zu 1. zur Vermeidung einer alsbald eintretenden wesentlichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausschließlich auf die Medikamente angewiesen ist, mit denen er ausweislich der nervenärztlichen Bescheinigung Dr. T. vom 17. November 2014 aktuell behandelt wird (Mirtazapin, Quetiapin sowie Risperidon, Bl. 94 d.A.), zumal der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland noch in jüngerer Zeit teilweise anderweitig medikamentiert worden ist (z.B. mit Abilify, Remergil, Pantozol; vgl. Entlassungsbericht LWL-Klinik E. vom 16. Januar 2014, S. 3 a.E., Bl. 100 d.A.). Deshalb war der in der mündlichen Verhandlung formulierten Anregung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, abzuklären, ob gerade die Medikamente, mit denen der Kläger zu 1. aktuell in Deutschland behandelt wird, in Bosnien zur Verfügung stehen, nicht nachzugehen. Die Notwendigkeit einer stationären (Psycho-) Therapie, wie sie nach der Erkenntnislage in Bosnien möglicherweise nicht realisierbar wäre, wird für die Kläger zu 1. und 2. nicht attestiert. Falls der Kläger zu 1. aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht zu einer hinreichenden eigenverantwortlichen Medikamenteneinnahme in der Lage sein sollte, ist der Klägerin zu 2. ggf. mit Hilfe des Klägers zu 3. und/oder anderer Verwandter, die zufolge ihres Vorbringens gegenüber dem Bundesamt in Bosnien zahlreich wohnhaft sind, abzuverlangen, dafür und für eine sonstige Betreuung des Klägers zu 1. Sorge zu tragen. Dass eine solche Möglichkeit im Rückkehrfall angesichts des Gesundheitszustandes der Kläger zu 1. und 2. ausgeschlossen oder für diese sonst nicht zumutbar sein könnte, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Insbesondere besteht kein tragfähiger Anhalt für das Fortbestehen einer in dem Beschluss des Amtsgerichts E. vom 5. Oktober 2013 angenommenen Eigen- und Fremdgefährdung (aufgrund der Gefahr eines aggressiven Verhaltens des Klägers zu 1. gegenüber Helfern). Denn ausweislich des Entlassungsberichts des LWL-Klinikums E. vom 27. November 2013 konnte unter der dort durchgeführten medikamentösen Therapie eine vorsichtige Stabilisierung des Klägers zu 1. erreicht werden, der in den Kontakten kognitiv etwas präsenter wirkte; zudem war die wahnhafte Symptomatik rückläufig und konnte sich dessen Stimmung stabilisieren. In dem weiteren Entlassungsbericht dieser Klinik vom 16. Januar 2014 wird bei fortbestehenden deutlichen kognitiven und motorischen Einschränkungen zudem eine glaubhafte Distanzierung von der Suizidalität beschrieben. Neuere ärztliche Bescheinigungen, aus denen eine gegenteilige Schlussfolgerung ableitbar wäre, sind nicht vorgelegt worden. In der Bescheinigung des Neurologen Dr. T. vom 17. November 2014 wird im Wesentlichen eine aktuell fortgeführte medikamentöse Behandlung (mit Neuroleptika/Antidepressiva) bestätigt. Eine solche ist, wie dargelegt, für den Kläger zu 1. - und auch für die Klägerin zu 2. -, wenn auch ggf. mittels einer abweichenden Medikation, in Bosnien erreichbar. Eine aktuell fortbestehende, in den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung wurzelnde Suizidalität der Kläger zu 1. und oder zu 2. ist nicht belegt worden. Soweit aus den genannten ärztlichen Attesten eine mangelnde Reisefähigkeit der Kläger abzuleiten sein sollte, stellte dies keine taugliche Grundlage für die Annahme eines im vorliegenden Verfahren allein beachtlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Für die Prüfung etwaiger aus der Durchführung der Abschiebung resultierender und sonstiger sog. inlandsbezogener und tatsächlicher Vollstreckungshindernisse ist, wie dargelegt, allein die Ausländerbehörde zuständig. Diese wird auch zu beachten haben, dass der Kläger zu 1. gegenwärtig auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Das Gericht ist angesichts der Erkenntnislage weiterhin davon überzeugt, dass die Kläger auch nicht aus Mangel an finanziellen Mitteln an einer Inanspruchnahme der notwendigen medizinischen Behandlung gehindert sein werden. Das wird durch die erwähnten ärztlichen Bescheinigungen über die ihnen in Bosnien gewährte, vergleichsweise umfängliche medizinische Versorgung erhärtet. Aus diesen Unterlagen folgt insbesondere, dass die Kläger dem Krankenversicherungsschutz in Bosnien unterfallen. So heißt es in einem Überweisungsschein des Gesundheitshauses mit Poliklinik L. in das Krankenhaus A. vom 13. März 2012 „Die Kosten trägt die Krankenversicherungsstelle, Nummer der Krankenversicherungskarte… N. H….wird in der Gemeinde angewiesen zur Untersuchung, welche vom Versicherten T1. getragen wird…“ (Bl. 56 BA 1 ‑ 17a K 3660/13.A -). Es ist prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern aufgrund der von ihnen geschilderten Ereignisse (Pressebericht u.a.) ein solcher Krankenversicherungsschutz im Rückehrfall verwehrt würde. Sollten die Kosten der medizinischen Behandlung der Kläger im Rückkehrfall von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in voller Höhe übernommen werden und durch Sozialhilfeleistungen nicht oder nicht vollständig gedeckt werden können, müssen sich die Kläger wie auch hinsichtlich des im Übrigen notwendigen Lebensunterhalts mit Blick auf den bei Roma-Familien besonders ausgeprägten familiären Zusammenhalt auf die Unterstützung durch ihre (Groß-) Familie verweisen lassen. Insoweit kommen in erster Linie die Verwandten der Klägerin zu 2. in Betracht, die ausweislich ihrer Angaben in der Vorprüfungsbefragung in Bosnien wohnen. Dass eine solche Möglichkeit zur – wenn auch im Einzelfall nur geringen – ergänzenden finanziellen Unterstützung der Kläger auch durch nahe Verwandte ausgeschlossen wäre, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Überdies hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, ihnen sei, wenn auch nur ab und zu, auch von Nachbarn geholfen worden. Die Abschiebungsandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 100 ZPO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).