Leitsatz: 1. Strafttaten nach § 315c StGB oder § 316 StGB unterliegen einer zehnjährigen Tilgungsfrist. 2. Eignungszweifel können auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 3. Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht aus. 4. Fehlende finanzielle Mittel für die Bezahlung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde gebietet, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens abzusehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2008, rechtskräftig seit 5. Juni 2008, wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Vergehen nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230, 52, 69 Abs. 1, 69a StGB, eine Geldstrafe festgesetzt und der Führerschein eingezogen, weil der Kläger am Morgen des 15. Oktober 2007 alkoholisiert am Straßenverkehr teilnahm. Die seinerzeit um 9:20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille. Auf Antrag des Klägers wurde diesem die Fahrerlaubnis am 5. Februar 2009 neu erteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 2. November 2011, rechtskräftig seit 10. November 2011, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 2,08 Promille) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem Kläger wurde für die Dauer von drei Monaten verboten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Unter dem 11. Januar 2012, zugestellt am 20. Januar 2012, forderte die Beklagte den Kläger auf, zwecks Beurteilung seiner weiteren Kraftfahreignung bis zum 30. März 2012 ein med.-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung seiner Wahl vorzulegen. Der Gutachter sollte zu der Frage Stellung nehmen: Ist zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen? Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten auf seine Kosten zu erstellen sei, er die Möglichkeit habe, die an die Gutachterstelle zu übersenden Unterlagen vorher bei der Beklagten einzusehen und dass die Beklagte bei fehlender bzw. nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen ansehen werde und ihm deshalb die Fahrerlaubnis kostenpflichtig entziehen müsse. Mit Schreiben vom 12. April 2012 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Begründung werde sie die Tatsache heranziehen, dass der Kläger an der Überprüfung seiner Kraftfahreignung nicht mitgewirkt habe. Sie gab Gelegenheit zur Anhörung bis zum 27. April 2012. Nachfolgend bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und nahm Akteneinsicht. Am 5. Mai 2012 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Blut, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l geführt hat. Der diesbezügliche ergangene Bußgeldbescheid vom 13. Juli 2012 wurde am 24. Oktober 2012 rechtskräftig. Mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2012 zog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft der Ordnungsverfügung bei ihrem Einwohneramt abzugeben. Zugleich setzte die Beklagte eine Gebühr für diese Ordnungsverfügung i.H.v. 104,45 € fest, wovon 100 € auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Euro auf die Meldung an das zentrale Fahrerlaubnisregister und 3,45 € auf Auslagen entfielen. Die Ordnungsverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Die Anordnung der Begutachtung sei nicht rechtmäßig gewesen. Zwischen den beiden, der Begutachtungsanordnung zu Grunde liegenden Trunkenheitsfahrten habe die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelegen. Bezüglich der zweiten Trunkenheitsfahrt sei er erst nach fast eineinhalb Jahren nach dem Vorfall verurteilt und nur ein Fahrverbot für drei Monate auferlegt worden. Nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme habe die Regelwirkung der Fahrerlaubnisentziehung entkräftet werden können, weshalb das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich aus dieser Tat nicht ergebe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Insoweit könne die Anordnung eines Gutachtens seitens der Beklagten nach der Überprüfung der Eignung durch das Amtsgericht F. weder anlassbezogenen noch verhältnismäßig sein. Er habe sich nicht geweigert, sich untersuchen zu lassen. Ihm hätten ausschließlich die finanziellen Möglichkeiten für die Begutachtung gefehlt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 8. Mai 2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) – jeweils in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein – rechtmäßigerweise – gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Er ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 – zugestellt am 20. Januar 2012 – aufgefordert worden, bis zum 30. März 2012 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellten. In dieser Anordnung ist er auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden. Das geforderte Gutachten hat er nicht vorgelegt. Die Gutachtenanordnung ist rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 1 Buchst. b und c FeV. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers erfüllt. Er hat zweimal und damit wiederholt, nämlich am 15. Oktober 2007 – geahndet mit Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 20. Mai 2008, rechtskräftig seit dem 5. Juni 2008 – und am 23. Mai 2010 – geahndet mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 2. November 2011, rechtskräftig seit dem 10. November 2011 –, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Nicht nur die letztgenannte Zuwiderhandlung, sondern auch die vom 20. Mai 2008 waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis (noch) vorwertbar. Wie lange dies der Fall ist, richtet sich nach den Tilgungsvorschriften des § 29 StVG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 – 16 B 1367/07 – juris Rn 1. Die Zuwiderhandlung vom 20. Mai 2008 wurde als Straftat unter anderem nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), die Zuwiderhandlung vom 23. Mai 2010 als Straftat nach § 316 StGB geahndet. Als solche werden sie gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StVG nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag der strafgerichtlichen Verurteilung bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter getilgt. Sie sind damit bis zum 15. Oktober 2017 bzw. 2. November 2021 verwendbar. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 c, 1. Fall FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers erfüllt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts F. vom 2. November 2011, das insoweit auf die Anklageschrift vom 26. Januar 2011 Bezug nimmt, ergab die rechtsmedizinische Untersuchung der dem Kläger am 23. Mai 2010 entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 Promille. Eignungszweifel auch auf die Trunkenheitsfahrt vom 23. Mai 2010 zu stützen, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Amtsgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern im Urteil vom 2. November 2011 lediglich auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB erkannt hat. Richtig ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Kraftfahreignung des Betroffenen gebunden ist. Das setzt aber voraus, dass das Amtsgericht eine ausdrückliche Entscheidung über die Kraftfahreignung getroffen hat. An einer solchen fehlt es hier. Die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB lässt lediglich erkennen, dass das Strafgericht aus erzieherischen Gründen von einer weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB abgesehen hat. Mit der Verhängung eines Fahrverbotes wird nämlich nicht über die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen befunden. Vielmehr handelt es sich bei dem Fahrverbot lediglich um eine erzieherische Nebenfolge der Straftat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 – 11 B 116.93 –, NJW 1994, 1672; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2002 – 19 B 2305/02 –, m. w. N. Die Kraftfahreignung des Klägers hat das Amtsgericht dagegen nicht mit Bindungswirkung für die Beklagte bejaht. Dem „Ergebnis“, d.h. dem Tenor des Urteils, lässt sich die für die Annahme einer Bindungswirkung erforderliche Beurteilung der Kraftfahreignung nicht entnehmen. Die Verwaltungsbehörde ist wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann und insoweit gebunden, als diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und als die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 19 B 862/04 – juris Rn 13. Eine diesen Maßstäben entsprechende Prüfung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich den Gründen des Strafurteils vom 2. November 2011 nicht entnehmen. Die Gutachtenanordnung erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Insbesondere war ihr gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine Liste der für die Begutachtung in Betracht kommenden Stellen beigefügt und sie wies den Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, die an die Gutachterstelle zu übersendenden Unterlagen einzusehen. Demnach war die Behörde berechtigt, auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Diesem Schluss kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, ihm hätten die finanziellen Mittel zur Beauftragung des Gutachtens gefehlt. Zwar ist richtig, dass der im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgende, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, NJW 2005, 3440 ff, Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dann nicht gerechtfertigt sein kann, wenn für die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens ein gewichtiger Grund vorliegt. Fehlende finanzielle Mittel stellen in aller Regel – und so auch hier – aber keinen ausreichenden Grund dar. Vielmehr mutet das Gesetz dem Pflichtigen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig sind. Bei einer berechtigten Gutachtensanforderung kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen deshalb grundsätzlich ebenso wenig ankommen wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind, etwa der Durchführung von TÜV-Untersuchungen oder der Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Autos. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE 71, 93-99 und vom 13. November 1997 – 3 C 1/97 –, BayVBl 1998, 634 f; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 11 ZB 05.3034 –, juris Rn 20 ff (auch zum Folgenden). Nur unter ganz besonderen Umständen kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder dem Bewerber um eine solche Berechtigung zugebilligt werden, der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die damit einhergehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Dann trifft allerdings ihn die Beibringungslast. Die Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 13 f. FeV dem Betroffenen auferlegen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten, sondern umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Fall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt der Betroffene dieser Pflicht zum Vortrag derjenigen Tatsachen, die sein finanzielles Unvermögen ergeben, nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden. Vgl. BVerwG Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE 71, 93-99. Da wirtschaftliches Unvermögen nach dem Vorgesagten nur ganz ausnahmsweise als ausreichender Grund dafür anerkannt werden kann, dass die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezeichnete Rechtsfolge nicht eintritt, und Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass Bedürftigkeit lediglich vorgeschoben wird, um eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Aufklärung der Fahreignung zu verhindern, sind an den Nachweis fehlender Geldmittel als Hinderungsgrund für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist deshalb nicht nur die lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Betroffenen, wobei die Richtigkeit der gemachten Angaben durch aussagekräftige Unterlagen in zweifelsfreier Weise zu belegen ist. Vom Pflichtigen ist vielmehr auch zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Er muss sich etwa bemühen, Ratenzahlung zu vereinbaren und sich selbst bei einer ersten Ablehnung eines Antrags auf Ratenzahlung noch einmal mit der Behörde in Verbindung setzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –BVerwGE 71, 93-99 und vom 3. November 1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634 f; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 – juris Rn 7; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 11 ZB 05.3034 – juris Rn 20 ff. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Weder nach Zugang der Gutachtenaufforderung noch als er zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens angehört wurde, hat der Kläger auf ein finanzielles Unvermögen hingewiesen, sondern sich erst im Klageverfahren – jedenfalls bis zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 18. September 2014 und im Übrigen unsubstantiiert – auf Bedürftigkeit berufen. Bemühungen, die finanziellen Mittel zur Beauftragung des Gutachtens aufzubringen oder etwa eine Ratenzahlung oder Fristverlängerung zu vereinbaren, hat er bis heute nicht nachgewiesen. Demnach bleibt es dabei, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte. Die in dem Bescheid vom 8. Mai 2012 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.