Leitsatz: 1. Einer Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 a DSchG steht nicht bereits jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange entgegen. Vielmehr ist weitergehend eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten. 2. Verfolgt die Beklagte auf der einen Seite das Ziel, durch aufwendige Instandhaltungsmaßnahmen historisch und architektonisch bedeutende Gebäude nutzbar zu machen und sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, um auf diese Weise das Gebäude zu erhalten, so darf die gewollte Nutzung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass das Unternehmen auf jegliche Anbringung von Außenwerbung an dem Gebäude verzichten muss. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin bietet wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Bereichen Personalstrukturen, Unternehmenskulturen usw. mittels Durchführung von Trainings und anderer Module an. Sie hat ihren Sitz in der L.----------straße 187 (Gemarkung C. , Flur 16, Flurstück 707) in F. -C. . Bei dem Gebäude L.----------straße 187 handelt es sich um das ehemalige Fabrikgebäude der Firma F1. X. E. AG, das seit dem 12. November 1992 als Baudenkmal in der Denkmalliste der Stadt F. eingetragen ist. Als wesentliches Merkmal des Denkmals wird unter anderem der vor der Fassade der langen Halle liegende eingeschossige Gebäudetrakt, der sich der Straßengabelung genau anpasst, aufgeführt. Dieser eingeschossige Teil gehe über in die ehemalige Pförtnerloge mit anschließender rundbogiger Türöffnung. Architektonisch sei das Gebäude eine der Situation angepasste und eigenwillige Lösung. Der Grund für die Erhaltung und Nutzung liege aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse, da das Objekt bedeutend sei für die Geschichte des Menschen und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Mit Bauantrag vom 22. April 2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung von fünf Leuchtschriften / Werbeschriften an der Fassade des vorderen Gebäudeteils. Im oberen Teil der Fassade solle zweimal der Firmenname „M. “ als grau/blauer Schriftzug und an der Längsseite der Fassade zusätzlich „Consulting“, „Training“ und „Coaching“ als Schriftzüge in blauer Farbe errichtet werden. Die Schriftzüge sollen zudem hinterleuchtet sein. Im Mai 2010 errichtete die Klägerin die beantragten Leuchtschriften an der Fassade. Mit Bescheid vom 27. März 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis könne nicht erteilt werden. Der betreffende Baukörper präge durch seine Lage und seine besondere, abgerundete Kubatur die Straßensituation. Zudem biete sich ein bemerkenswertes Erscheinungsbild, das durch die qualitätvolle, fast expressionistische Gestaltung der Ziegelfassaden sowie Bänder und Gesimse aus hellem, profiliertem Kunststein erzeugt werde. Die beantragte Werbeanlage bewirke eine erhebliche Störung der städtebaulichen und architektonischen Wirkung des Gebäudes. Sowohl der Gesamtumfang als auch Größe, Form und Farbgebung der selbstleuchtenden Buchstaben an sich seien so dominant, dass eine erhebliche Verschlechterung des Erscheinungsbildes erwirkt werde. Die Klägerin hat am 7. Mai 2014 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die angebrachte Werbeanlage sei reduziert und zurückhaltend gestaltet. Das Erscheinungsbild des Denkmals stehe weiterhin im Vordergrund und werde durch die Werbung nicht beeinträchtigt. Sie ordne sich vollständig dem Gebäude unter und störe weder durch Form und Farbe noch durch ihre Größe das Erscheinungsbild des Denkmals. Die Ausprägung der Schriftzüge passe sich der durch senkrechte und waagerechte Linien dominierenden Gestaltung des Hauses an. Auch wenn die Klägerin keine zufällige Laufkundschaft bediene, müsse ihr in Ausübung ihres Gewerbes auch eine Vermarktung ihres Namens möglich sein. Würde man auf jegliche Werbung verzichten, wäre keine Außenwirkung zu erzielen. Der Vertriebserfolg der Klägerin hänge erheblich davon ab, dass das Unternehmen als solches wahrgenommen werde. Das Interesse der Klägerin an einer zurückhaltenden Werbung als Bestandteil ihres Rechts auf Ausübung des Gewerbebetriebs kollidiere im konkreten Fall nicht mit denkmalschutzrechtlichen Interessen. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2014 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihres Antrags vom 22. April 2010 die Baugenehmigung für die Anbringung von fünf Werbeleuchtschriften in Einzelbuchstaben an dem Gebäude auf dem Grundstück L.----------straße 187 in F. -C. (Gemarkung C. , Flur 16, Flurstück 707) zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich). die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, bei der nach einem Brandschaden um 1925 neu errichteten Fabrikanlage mit straßenseitigem Anbau und Pförtnerloge handele es sich um ein prägnantes Gebäude der Bauhausarchitektur. Der betroffene eingeschossige Baukörper stehe als Vorbau der Fertigungshalle an der Einmündung einer Hauptverkehrsstraße und werde aufgrund der Lage und der Gesamtgröße der Gebäudeteile aus drei Richtungen unmittelbar wahrgenommen. Die Anbringung von Werbeanlagen an der Fassade stelle bei diesem Gebäude durchweg einen nachteiligen Eingriff in die Architektur dar, weil unabhängig von deren Art und Umfang damit die Geschlossenheit und Gesamtkonzeption gestört werde. Das Ziel der Erhaltung des überlieferten Erscheinungsbildes werde beeinträchtigt. Aus denkmalpflegerischer Sicht müsse die Fassade des Vorbaus zur Wahrung des Erscheinungsbildes von jeglicher Werbung frei bleiben. Das Vorhaben sei mit der denkmalpflegerischen Bedeutung der Fassade grundsätzlich nicht vereinbar. Zudem bediene die Klägerin keine zufällige Laufkundschaft. Da sich dem Betrachter die angebotenen Dienstleistungen nicht aus dem Firmennamen erschließen würden, sei die Klägerin keineswegs auf eine von weitem sichtbare Werbeanlage an der Fassade angewiesen. Die Berichterstatterin hat am 9. Oktober 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Übrigen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zuständige Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als andere Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben ist denkmalrechtswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 a) i.V.m. Abs. 2 a) des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG-), das der Erteilung der Baugenehmigung entgegen steht, vgl. § 9 Abs. 3 DSchG. Das Vorhaben ist nach § 9 Abs. 1 a) DSchG erlaubnispflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Der Begriff der Veränderung umfasst dabei sämtliche – auch geringfügige – Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird. Da neben der denkmalwerten Substanz auch das Erscheinungsbild des Denkmals zu den Schutzgütern des Gesetzes gehört (vgl. § 9 Abs. 1 b) DSchG), sind Änderungen des Äußeren, etwa durch Anbringung von Werbetafeln oder Transparenten, ebenfalls erlaubnispflichtig. Denn wenn das Erscheinungsbild schon gegen bauliche Maßnahmen in der engeren Umgebung des Denkmals geschützt wird, dann muss dies erst Recht für Veränderungen am Baudenkmal selbst gelten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2008 – 16 K 923/06 -, zitiert nach juris; Davydov / Hönes / Martin / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2010, § 9, 2.1.1. Da durch die beantragten Werbeschriftzüge, die unmittelbar an der vorderen Fassade des Gebäudes angebracht werden sollen, das Baudenkmal im Sinne des § 9 Abs. 1 a) DSchG verändert wird, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflicht gegeben. Das Vorhaben ist jedoch nicht nach dem hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 a) DSchG erlaubnisfähig. Danach ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Die geplante Maßnahme ist mit den Gründen des Denkmalschutzes dann nicht vereinbar, wenn hierdurch die Erhaltung, die sinnvolle Nutzung oder die wissenschaftliche Erforschung des Denkmals beeinträchtigt oder vereitelt werden. Vgl. Davydov / Hönes / Martin / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2010, § 9, 3.1. Da es sich bei dem gesetzlichen Merkmal „Gründe des Denkmalschutzes“ um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff handelt, ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und –zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind, vorzunehmen. Dabei kommt den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Objektes begründenden Umständen maßgebliche Bedeutung zu, wie sich diese namentlich aus dem Inhalt der für die Eintragung als Denkmal gegebenen Begründung und dem hierauf aufbauenden Urteil des sachverständigen Betrachters, ob und in welchem Umfang das Denkmal nach Substanz und/oder Erscheinungsbild betroffen wird, ergeben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 -; zitiert nach juris. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht bereits jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Vielmehr ist weitergehend eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1998 – 11 A 688/97 – und vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 –; zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. August 2014 – 5 K 2092/14 -; jeweils zitiert nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie des Eindrucks, den sich die Einzelrichterin von der Örtlichkeit gemacht hat, bewirken die beantragten Werbeschriftzüge in ihrer Gesamtheit eine nachhaltige Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals, die sich gegenüber den Interessen der Klägerin durchsetzt. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass streitgegenständlich allein ein Bauantrag hinsichtlich der Errichtung von insgesamt fünf Werbeschriftzügen ist, der nur einheitlich in den Blick genommen werden und nicht auf einzelne Schriftzüge reduziert werden kann. Gerade aufgrund der damit einhergehenden Häufung der Schriftzüge an der Fassade des Denkmals erhält das Vorhaben jedoch ein solches Gewicht, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Unterschutzstellung des Fabrikgebäudes der E. AG erfolgte zum einen aufgrund der Besonderheit der langgezogenen Montagehalle und seiner Fassade mit einfach gestuftem Treppengiebel. Zum anderen bezieht sich der Schutz ausweislich der Begründung ausdrücklich auch auf den vor der Fassade liegenden eingeschossigen Gebäudetrakt, der in die ehemalige Pförtnerloge mit anschließender rundbogiger Toröffnung übergeht. Architektonisch sei das Gebäude eine der Situation angepasste und eigenwillige Lösung, da sich der vordere Gebäudeteil genau der Straßengabelung anpasse. Vor allem dieser ausdrücklich unter Schutz gestellte vorgesetzte Gebäudetrakt, in welchem die Klägerin ihr Unternehmen betreibt, wird von den von der Kreuzung X1.--------straße / S.---allee kommenden Verkehrsteilnehmern vordergründig wahrgenommen. Die Anbringung der insgesamt fünf Schriftzüge führt jedoch dazu, dass das Augenmerk des Betrachters nicht (mehr) auf die architektonische Besonderheit des eingeschossigen Gebäudetrakts sowie der dahinter liegenden Fassade gelenkt wird, sondern vordergründig auf die in blauer Farbe deutlich hervortretenden Werbeschriftzüge. Verstärkt wird diese Ablenkungswirkung dadurch, dass es sich nicht um fünf gleichlautende Schriftzüge handelt, sondern neben zwei Schriftzügen, die den Firmennamen der Klägerin anzeigen, zusätzlich jeweils versetzt ein Schriftzug mit der Aufschrift „Consulting“, „Training“ und „Coaching“ erscheint. Der Blick des Betrachters bleibt damit auf den Werbeschriftzügen haften, um die durch die Schriftzüge vermittelte Information vollständig erfassen zu können. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Betrieb der Klägerin und damit auch der unternehmerische Erfolg auf Außenwerbung angewiesen sind. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klägerin bediene keine Laufkundschaft und dem Betrachter würden sich die angebotenen Dienstleistungen nicht bereits aus dem Firmennamen erschließen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Unternehmenserfolg der Klägerin bedürfe keiner Außenwerbung. Ein Unternehmen muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Aufmerksamkeit potentieller Interessenten auf den Betrieb zu lenken und sich dabei der Mittel der Außenwerbung zu bedienen. Verfolgt die Beklagte auf der einen Seite das Ziel, durch aufwendige Instandhaltungsmaßnahmen historisch und architektonisch bedeutende Gebäude nutzbar zu machen und sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, um auf diese Weise das Gebäude zu erhalten, so darf die gewollte Nutzung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass das Unternehmen auf jegliche Anbringung von Außenwerbung an dem Gebäude verzichten muss. Vor allem in dem eingeschossigen Gebäudetrakt ist ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde eine Wohnnutzung aufgrund der Lärmbelastung durch die angrenzende Hauptstraße, der unbefriedigenden Belichtung sowie der schwierigen inneren Höhenverhältnisse, die eine Anhebung des Daches erforderlich machen würden, von vornherein ausgeschlossen, so dass in diesem Gebäudeteil allein eine gewerbliche Nutzung möglich ist, um auch diesen Teil des Denkmals weiterhin erhalten zu können. Dem widerspricht es allerdings, wenn einem Unternehmen gänzlich die Möglichkeit genommen wird, durch Anbringung von Werbeschriftzügen auf seinen Betrieb aufmerksam zu machen. Handelt es sich dagegen – wie hier - um Werbeschriftzüge eines solchen Ausmaßes, die aufgrund ihrer Anzahl, der farblichen Gestaltung sowie der unterschiedlichen textlichen Botschaften, das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur unwesentlich nachteilig verändern und über das Ziel, den vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den Namen des Unternehmens aufmerksam machen zu dürfen, hinausgehen, so muss das private Interesse hinter den Gründen des Denkmalschutzes zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.