Beschluss
16 L 1159/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt teilweise nach §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die Aufhebung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann nach §80 Abs.5 VwGO angeordnet werden, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat.
• Die Untersagung der Haltung und des Führens eines gefährlichen Hundes ist gemäß §12 Abs.2 Satz1 LHundG NRW zu rechtfertigen, wenn Tatbestandsvoraussetzungen (Gefährlichkeit, Verstöße, fehlende Erlaubnis) vorliegen und kein schutzwürdiges besonderes Interesse besteht.
• Die Verwertung eines Hundes ist nicht zwingend geboten; die Herausgabe kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Sicherstellung weggefallen sind und die Verwertung offensichtlich rechtswidrig wäre (vgl. §46 PolG NRW, §24 OBG NRW).
Entscheidungsgründe
Teilweiser Erfolg gegen Ordnungsverfügung wegen Hundehaltung; Verwertung rechtswidrig • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt teilweise nach §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Aufhebung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann nach §80 Abs.5 VwGO angeordnet werden, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat. • Die Untersagung der Haltung und des Führens eines gefährlichen Hundes ist gemäß §12 Abs.2 Satz1 LHundG NRW zu rechtfertigen, wenn Tatbestandsvoraussetzungen (Gefährlichkeit, Verstöße, fehlende Erlaubnis) vorliegen und kein schutzwürdiges besonderes Interesse besteht. • Die Verwertung eines Hundes ist nicht zwingend geboten; die Herausgabe kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Sicherstellung weggefallen sind und die Verwertung offensichtlich rechtswidrig wäre (vgl. §46 PolG NRW, §24 OBG NRW). Der Antragsteller hielt den Hund „E1.“; die Behörde erließ am 1. Juli 2014 eine Ordnungsverfügung mit Untersagungen der Haltung und des Führens von „E1.“, Untersagung der Haltung und Führung anderer Hunde sowie Androhung eines Zwangsgeldes und Verwertung des Hundes. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. Die Behörde hob teilweise die sofortige Vollziehung auf und erklärte, bestimmte Maßnahmen bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zu vollziehen; die Parteien erklärten Teile des Rechtsstreits für erledigt. Streitgegenstand blieb insbesondere die Untersagung der Haltung und des Führens von „E1.“, die Zwangsgeldandrohung insoweit sowie die Verwertung des Hundes. Relevante Tatsachen: „E1.“ war als gefährlicher Hund (B1.-Typ) anzusehen; der Antragsteller hat Anzeige- und Erlaubnisvorschriften nicht rechtzeitig erfüllt und wiederholt gegen LHundG NRW verstoßen; der Hund war kurzzeitig polizeilich fortgenommen und im Tierschutzzentrum untergebracht. • Prozesskostenhilfe wurde teilweise bewilligt, weil die Verfolgung hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1.“, der entsprechenden Zwangsgeldandrohung und der Verwertung hinreichende Erfolgsaussichten bot. • Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Beteiligten den Streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten; die Aufhebung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde machte dies möglich (§92 Abs.3 VwGO). • Zur Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes nach §80 Abs.5 VwGO: Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung besonders angeordnet; das Gericht kann daher die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. • Die Untersagung der Haltung von „E1.“ war rechtmäßig gestützt auf §12 Abs.2 Satz1 LHundG NRW, weil „E1.“ ein gefährlicher Hund im Sinne des §3 LHundG NRW ist, der Antragsteller wiederholt gegen gesetzliche Pflichten verstoßen und keine Erlaubnis nach §4 LHundG NRW vorliegt. • Ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an weiterer Haltung bestand nicht. Tierschutzgründe als öffentliches Interesse kommen nur in engen, exemplarisch genannten Fällen in Betracht; hier war aber die Pflichtverletzung des Antragstellers (unter anderem Unterlassung der Anzeige nach §11 Abs.1 LHundG NRW) zu berücksichtigen. • Die Behörde durfte die Führung untersagen (§12 Abs.1 LHundG NRW), weil der Antragsteller sich als unzuverlässig erwiesen hat (§4 Abs.1 i.V.m. §7 Abs.2 LHundG NRW) und damit die öffentliche Sicherheit überwiegt. • Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen des VwVG NRW und ist rechtmäßig. • Die angeordnete Verwertung des Hundes (Ziffer V.) war hingegen offensichtlich rechtswidrig oder jedenfalls nicht zu begründen; nach §46 Abs.1 PolG NRW ist die Herausgabe geboten, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, und die Behörde hätte andere beschleunigende Maßnahmen nutzen können (z.B. kurze Fristen, sofortige Vollziehung nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO). Der Antrag wurde teilweise erfolgreich: Prozesskostenhilfe wurde in dem im Tenor genannten Umfang bewilligt; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde insoweit wiederhergestellt, als es die Verwertung des Hundes (Ziffer V.) betrifft. Die Untersagung der Haltung und des Führens von „E1.“ (Ziffer II.) und die zugehörige Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) bleiben vorläufig in Kraft, weil die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin ausfiel und die Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind. Die Verwertung des Hundes darf dagegen nicht erfolgen; die Herausgabe ist geboten, da die Verwertungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden wie im Tenor geregelt; die Kosten trägt der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.