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Beschluss

9 L 1094/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1218.9L1094.14.00
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Leitsätze

Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei offener Erfolgsaussicht der Klage wegen überwiegenden Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3245/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 wird bezüglich der Ziffer A.1. wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer A.3. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei offener Erfolgsaussicht der Klage wegen überwiegenden Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3245/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 wird bezüglich der Ziffer A.1. wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer A.3. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 22.Juli 2014 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 wiederherzustellen und gegen die Ziffer 3 der vorgenannten Anordnung anzuordnen, ist begründet. Zwar genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Die Antragsgegnerin befürchtet, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung die Antragstellerin die bereits aufgenommene Straßensammlung weiterhin durchführen und damit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten werthaltige Abfälle sammeln werde. Nachdem die Antragstellerin bereits mit der Sammlung begonnen habe, würde die Untersagung ins Leere laufen, wenn die Bestandskraft der Entscheidung abzuwarten sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin durch das Unterlassen einer vollständigen Anzeige einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern verschaffen würde. Diese Begründung stellt auf den vorliegenden Einzelfall ab. Ob sie in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit. Der Antrag ist aber begründet, da eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem Vollzuginteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen, ist eine offene Abwägung der beteiligten Interessen erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der Sammlungsuntersagung und damit auch der Zwangsgeldandrohung ist hier nach summarischer Prüfung im Ergebnis offen. Die Untersagungsverfügung könnte sich bereits wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin formell als rechtswidrig erweisen. Es erscheint unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebots des Staates als problematisch, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine derartige Konstellation dürfte hier gegeben sein, weil bei der Antragsgegnerin nicht nur die Zuständigkeit für das Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) liegt, sondern sie zugleich – mittels der nur eigenbetriebsähnlichen H. – öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist. Es dürfte zwar möglich sein, diesen Bedenken durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche Rechnung zu tragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 43 ff, mangels konkreter Angaben dazu ist dies in diesem Rechtsstreit aber zumindest offen. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis offen. Zwar dürfte die Antragsgegnerin nicht wegen Verwirkung an der Untersagungsverfügung gehindert gewesen sein. Die Möglichkeit der Verwirkung leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass seit der Möglichkeit der Untersagung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Untersagungsverfügung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Antragstellerin infolge eines bestimmten Verhaltens der Antragsgegnerin darauf vertrauen durfte, dass diese das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), die Antragstellerin tatsächlich darauf vertraut hat (sog. Vertrauenstatbestand) und sie sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Untersagung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 – 3 B 101/03 –, juris Rn. 3 m.w.N. Es erscheint schon fraglich, ob die Antragstellerin im Hinblick auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 und 3. September 2013 darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Sammlung nicht untersagen werde. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht dargelegt, Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen zu haben, die dazu führen, dass die Untersagung zu einem unzumutbaren Nachteil führt. Der Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der beabsichtigten Sammlung führt unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs. 1 KrWG nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagung. Aus der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 1 KrWG dürfte sich keine Ausschlussfrist für eine Untersagung der Behörde ergeben. Das Gesetz sieht zum einen eine Sanktionierung im Falle einer Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht vor, zum anderen kann sich die Notwendigkeit einer Untersagung auch erst nach Beginn der Sammlung ergeben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17. Ob der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen wegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten entgegenstehen und damit die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden kann, ist nach summarischer Prüfung offen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Verhältnissen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Zwar dürfte H. bzw. die Arbeitsgemeinschaft örtlicher karitativer Verbände eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Sammlung und Verwertung der Altkleider, Alttextilien und Schuhe durchführen. Auch dürfte die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger sein (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). Entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG reicht jedoch allein das bloße Be- oder Entstehen einer Konkurrenzsituation zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eines von ihm beauftragten Dritten und einem gewerblichen Sammler nicht aus, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 -, juris Rn. 5 ff, durch den der von der Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung zitierte Beschluss des VG Köln vom 25. Januar 2013 – 13 L 1796/13 – abgeändert wurde. Vielmehr ist bei der Prüfung (überwiegender) öffentlicher Interessen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG ein strenger Prüfungsmaßstab geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 99 ff. Dass allein die Existenz eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem beauftragten Dritten durchgeführten haushaltsnahen bzw. sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems nicht ausreicht, ergibt sich aus der Gesetzessystematik, da § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG der Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG dient. Zudem würde ein rein formales Verständnis der Vorschrift zu einem vom Europarecht und Verfassungsrecht (Art. 12 Grundgesetz - GG -) nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz führen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 – 17 K 4917/13 –, juris Rn. 114ff. Eine sachgerechte Prüfung kann allerdings aufgrund der Komplexität der damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgenommen werden. Die Kammer kann derzeit nicht einmal summarisch feststellen, auf wessen Funktionsfähigkeit es vorliegend wesentlich ankommt (H. oder Arbeitsgemeinschaft karitativer Verbände) und was konkret zur wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Organisationseinheit führt. Ob die Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2, Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen rechtmäßig ist, ist nach summarischer Prüfung ebenfalls offen. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung erst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat und sich die Antragsgegnerin erst im gerichtlichen Verfahren dazu äußern konnte. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich hierauf nicht berufen hätte, hätte das Gericht wegen des im Verwaltungsprozessrechts geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) umfassend prüfen müssen, ob die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist, und damit – falls sie sich nicht bereits aus anderen Gründen als rechtmäßig erwiesen hätte – ob die Verfügung auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gestützt werden kann. Zuverlässig ist derjenige, der die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung einzuhalten, also insbesondere die Regelungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und das sonstige relevante Recht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris Rn 22. Dabei bedarf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG der einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich zumindest des Art. 12 GG tangiert, reichen – anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt – beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr muss ein massives und systematisches Fehlverhalten annähernd feststehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013– 20 B 122/13 – juris Rn 23 ff, und vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 – juris Rn 12 ff. Im Fall der Antragstellerin sprechen zwar nach der Rechtsauffassung der Kammer Tatsachen für ein Fehlverhalten, da sie bzw. der von ihr mit der Sammlung beauftragte Herr C. L. mit Sammelkörben sammelt. Mangels Angaben seitens der Antragstellerin dazu ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass diese Körbe nach eigenem Belieben abgestellt werden, ohne sich um eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) oder das Einverständnis der Anwohner der Privatgrundstücke, auf denen die Körbe verteilt werden, zu kümmern. Dieses rechtswidrige Verhalten dürfte als massives und systematisches Fehlverhalten zu bewerten sein, da es in einer Vielzahl von Fällen geschieht und es gerade zum Geschäftsmodell der Antragstellerin bzw. des Herrn C. L. gehört. Ob es sich bei Herrn L. um eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt a.E. KrWG handelt, kann dahinstehen, da die Antragstellerin in der Anzeige der beabsichtigten Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG selbst von Straßensammlungen ausgegangen ist und somit wohl Kenntnis von der Sammlungsmethode hat. Die Eigentumsverletzung bzw. Besitzstörung der Anwohner und die Verstöße gegen § 18 StrWG NRW werden von der Antragstellerin billigend in Kauf genommen. Dass sich die Antragstellerin dieser Rechtsverstöße möglicherweise nicht bewusst ist, kann nach Ansicht der Kammer an der Beurteilung des Verhaltens als massives Fehlverhalten nichts ändern, zumal es andere Möglichkeiten wie das Bereitstellen von Tüten, Beuteln oder Säcken über die Briefkästen der Anwohner gibt, die jedenfalls nicht mit gleich gewichtigen Eigentums- oder Besitzrechtsstörungen oder verbotenen Sondernutzungen einhergehen. Andererseits könnte gegen die Qualifizierung des Fehlverhaltens als massiv sprechen, dass diese Art der Sammlung nicht unüblich ist, sich die Körbe lediglich vorübergehend auf den Grundstücken/Gehwegen befinden und von der Bevölkerung überwiegend wohl nicht als störend empfunden werden. Da nach Auffassung der Kammer Einiges für die Beurteilung des Sammelns mit Sammelkörben als massives Fehlverhalten spricht, vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 – 9 L 1182/14 – n.v., dass Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein–Westfalen aber die Verstöße jedenfalls als nicht massiv bewertet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 20 B 719/14 –, n.v., wonach gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein soll, dass vorrangig Auflagen ungenannter Art gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht kommen könnten, lässt die Kammer diese Frage im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes offen. Allein der Umstand, dass dem Fahrzeug des Herrn L. während einer Sammlung das reflektierende „A-Schild“ fehlte, welches gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 KrWG erforderlich ist, dürfte nicht zu einer Beurteilung als massives Fehlverhalten führen, wovon im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob diese Ordnungswidrigkeit überhaupt im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG von Bedeutung sein kann, da dafür Voraussetzung wäre, dass das Verhalten des Herrn L. auch insoweit der Antragstellerin zuzurechnen wäre oder es sich bei Herrn L. um eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt a.E. KrWG handelt. Die Tatsache, dass die Antragstellerin das Anzeigeformular nicht vollständig ausgefüllt hat, stellt keinen Untersagungsgrund dar. Aus dem Umstand, dass einige Angaben fehlen (wie z.B. der Zeitraum, in dem die Sammlung geplant ist), lässt sich nicht auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Es handelt sich dabei nicht um ein massives Fehlverhalten, das die Prognose rechtfertigt, die Antragstellerin werde in Zukunft die Regelungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder das sonstige relevante Recht nicht einhalten. Die seitens der Antragstellerin im Anzeigeverfahren gemachten Angaben zur Verwertung der gesammelten Abfälle reichen wohl aus, da gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG lediglich eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird, erforderlich ist. Allein wegen fehlender Angaben einer Anzeige nach § 18 Abs.1, Abs. 2 KrWG kann eine Sammlung wohl auch nicht auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden. Es bedarf wegen der einschneidenden Wirkung einer Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden vielmehr der positiven Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vorliegen. Die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen reicht für eine Untersagung wohl nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 18 ff. Die Sammlungsuntersagung erweist sich nicht auf der Grundlage von § 62 KrWG als (offensichtlich) rechtmäßig. Entscheidungen nach § 62 KrWG stehen im Ermessen der Behörde. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung jedoch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt und kein Ermessen ausgeübt, so dass selbst bei einer Anwendbarkeit des § 62 KrWG im vorliegenden Fall neben § 18 Abs. 5 KrWG die Verfügung auf dieser Grundlage sich nicht als rechtmäßig erweisen könnte. Die im Fall des – dargelegten – offenen Ausgangs des Klageverfahrens durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Wird die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, denn die Sammlungstätigkeit fällt in den Schutzbereich von Art. 12 GG. Der Antragstellerin gingen während der Dauer der Untersagung Einnahmen (unwiederbringlich) verloren. Einer Existenzgefährdung der Antragstellerin bedarf es zur Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 25. Ausgehend von einer ins Gewicht fallenden grundrechtlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin lässt sich eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den umgekehrten Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorläufig weitersammeln kann, sich im Hauptsacheverfahren die Untersagung jedoch als rechtmäßig erweist, nicht feststellen. Dass die von § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten bereits aufgrund einer im Rahmen dieser Interessenabwägung zu unterstellenden lediglich vorübergehenden Sammlungsstätigkeit der Antragstellerin bereits wesentlich beeinträchtigt wird, erscheint unwahrscheinlich. Allein der (mögliche) Entzug der Abfallmenge, die durch die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesammelt wird, wird nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen. Dies gilt umso mehr, als nicht sicher ist, dass die Menge, die der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wird, ansonsten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten überlassen worden wäre. Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung geboten, d.h. insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, gilt Entsprechendes für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer A.3 der angefochtenen Verfügung, die an diese Untersagung anknüpft. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint die Orientierung an der Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, dort Ziffer 53.1, als interessengerecht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anhang zu § 164, Rn. 14. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst angegebenen erwarteten Jahressammelmenge (16 t/Jahr) zu bestimmen. Ausgehend von einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Textilien, wie er in zahlreichen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten genannt wird, und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ergibt sich hier ein Jahresgewinn von 3.200,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsmittelandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Ansatz.