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Gerichtsbescheid

6z K 3833/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1219.6Z.K3833.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1979 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von Oktober 1997 bis September 2000 eine Ausbildung zur Krankenschwester, die sie mit den Prüfungsnoten „befriedigend“ (schriftlicher Teil der Prüfungen), „gut“ (mündlicher Teil der Prüfung) und „gut“ (praktischer Teil der Prüfung) erfolgreich abschloss. 3 Am 30. April 2014 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten in der Wartezeitquote mit den Ortswünschen Hannover, Göttingen, Oldenburg, Berlin, Hamburg und Gießen um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015. Mit einer Zulassung auch an einem anderen Studienort erklärte sie sich einverstanden. Sie machte geltend, eine Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2010 (Nds NHG n.F.) zu haben. Ihrer Bewerbung fügte sie ein Zeugnis des St. Elisabeth-Krankenhauses in T. vom 30. November 2002 bei, ausweislich dessen sie dort im Anschluss an ihre Ausbildung vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. November 2002 als Krankenschwester beschäftigt gewesen war. Zugleich legte sie eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Drs. L. und L1. aus T. vom 31. März 2014 vor, in der bescheinigt wurde, dass die Klägerin in deren Praxis seit dem 1. Juni 2004 in Vollzeit als Krankenschwester beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 trug die Klägerin bei der Beklagten vor, die Beklagte verwende bei der Ermittlung der Wartezeit als Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Inkrafttretens des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Für diese Interpretation des Gesetzestextes, der lediglich von „Datum des Erwerbs der HzB“ spreche, bestehe keine rechtliche Grundlage. Aus ihrer Sicht sei dies das Datum, zu dem der geforderte Inhalt des laut Gesetz als gleichgestelltes Äquivalent anerkannten Ausbildungsgangs vollständig erbracht worden sei. Bei der Novellierung des Hochschulgesetzes Niedersachsen handele es sich vom politischen Willen her um ein weitgehendes „Gleichstellungsgesetz“, das die berufliche Qualifikation dem Abitur gleichstelle. Eine Gleichstellung solle auch in der Konkurrenz um das Mangelgut Studienplatz erfolgen. Gegen diesen Gleichstellungsauftrag des Gesetzes verstoße die Praxis der Stiftung. Sie, die Klägerin, könne für Rheinland-Pfalz einen Studienplatz erhalten, da das Hochschulgesetz dort bei nahezu wortgleichem Gesetzestext in ihrem Sinne interpretiert werde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung könne lediglich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovellierung gelten. Ein rückwirkender Vertrauensschutz bestehe nicht, denn vor Inkrafttreten der Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes habe für beruflich Qualifizierte die Möglichkeit bestanden, an einer der in Niedersachsen liegenden Hochschulen eine Immaturenprüfung abzulegen und dadurch die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben. Die Notwendigkeit der Immaturenprüfung sei erst mit Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung entfallen. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Immaturenprüfung ab März 2005 erfüllt, mangels Ablegens der Immaturenprüfung jedoch vor Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung keine Hochschulzugangsberechtigung besessen. Da das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz zudem einige Jahre vor dem niedersächsischen Hochschulgesetz in Kraft getreten sei, sei insoweit von einer anderen Rechtslage auszugehen. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe bislang lediglich eine Wartezeit von 8 Halbjahren aufzuweisen, wohingegen für eine Auswahl in der Wartezeitquote eine Wartezeit von 12 Halbjahren erforderlich gewesen sei. 5 Die Klägerin hat am 26. August 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 abgelehnt hat (6z L 1289/14). Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, sie besitze unstreitig eine Hochschulzugangsberechtigung für das Studium der Humanmedizin in Niedersachsen. Sie habe diese nach drei Jahren beruflicher Tätigkeit erworben. Da bei der Wartezeitberechnung eine Prüfung der Bewerbungsfähigkeit gesetzlich nicht vorgesehen sei, laufe die Argumentation der Beklagten, sie, die Klägerin, habe sich vor der Gesetzesänderung nicht bewerben können, ins Leere. Der Verweis auf die Möglichkeit der Immaturenprüfung stamme aus einer vergangenen Zeit, in der eine solche notwendig gewesen sei. Aus dem Umstand, dass sie keine Immaturenprüfung abgelegt habe, ergebe sich kein für die Berechnung der Wartezeit relevanter Aspekt, denn diese erfolge anhand der geltenden Gesetze. Das Stiftungsgesetz verlange Gleichbehandlung der Bewerber auf bundesweiter Ebene. Bei fast gleichlautenden Hochschulgesetzen verfahre Rheinland-Pfalz aber, anders als Niedersachsen, bewerberfreundlich. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, sie im Studiengang Humanmedizin, beginnend mit dem ersten Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, ein rückwirkender Vertrauensschutz könne nicht geltend gemacht werden, da vor der Gesetzesänderung in Niedersachsen der Zugang zum Studium für beruflich qualifizierte Bewerber so geregelt gewesen sei, dass eine Immaturenprüfung zu absolvieren gewesen sei. Im Gegensatz zu der Regelung in Niedersachsen sei im Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz vorgesehen, dass dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung das Datum zugrunde zu legen sei, an dem die Voraussetzungen für die Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorgelegen hätten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 16 Die Beklagte hat den Zulassungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 13. Oktober 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren der Klägerin 6z L 1289/14 ausgeführt: 17 „Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Wartezeit von acht Halbjahren erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze, die bei der Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) bei mindestens zwölf Halbjahren lag. 18 Die Antragsgegnerin hat die Bewerbung der Antragstellerin zu Recht nicht mit einer Wartezeit von 19 Halbjahren – gerechnet ab dem Wintersemester 2005/2006 als erstem möglichem Bewerbungssemester – berücksichtigt. 19 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO wird die Rangfolge durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Hochschulzugangsberechtigung erworben wird, verhält § 14 VergabeVO sich nicht. Diese Frage richtet sich vielmehr nach den für den Erwerb der jeweiligen Hochschulzugangsberechtigung maßgeblichen Bestimmungen, vorliegend nach denen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (Nds NHG). 20 Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nds NHG in der Fassung vom 10. Juni 2010 (Nds NHG n.F.) hat eine Hochschulzugangsberechtigung, wer eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4 besitzt. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Nds NHG n.F. besitzt eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung, wer nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat. Diese materiellen Voraussetzungen hat die Antragstellerin zwar nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Krankenschwester im September 2000 und nach insgesamt dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwester vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. November 2002 und vom 1. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 erfüllt, wie sich aus den bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsunterlagen ergibt. Die zwischen dem 1. April 2005 und dem 19. Juni 2010 verstrichenen Halbjahre sind jedoch nicht zu Gunsten der Antragstellerin als Wartezeit im Sinne des § 14 VergabeVO anzuerkennen. Einer solchen Anerkennung steht entgegen, dass nach der bis zum 18. Juni 2010 geltenden Rechtslage, also bis zu dem Tag vor Inkrafttreten des niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2010, allein das Vorliegen der genannten Voraussetzungen noch nicht dazu führte, dass eine Hochschulzugangsberechtigung vorlag. Der Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung erfolgte nach der bis zum 18. Juni 2010 geltenden Rechtslage erst mit Ablegen einer speziellen Prüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 Nds NHG in der Fassung vom 24. Juni 2002 (Geltung bis zum 31. Dezember 2006) und § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nds NHG in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Geltung vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Juni 2010)). 21 Aber auch nach der derzeit geltenden Rechtslage kommt eine Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. April 2005 bis zum 18. Juni 2010 als Wartezeit im Sinne des § 14 VergabeVO nicht in Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO können unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Nds NHG n.F. frühestens Zeiten ab dem 19. Juni 2010 als Wartezeit anerkannt werden. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO ist unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Nds NHG n.F. dahingehend auszulegen, dass der frühestmögliche Zeitpunkt des „Besitzes“ im Sinne des „Erwerbs“ der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 19. Juni 2010 ist. Der Begriff „Erwerb“, wie er in § 14 VergabeVO verwendet wird, findet sich in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Nds NHG n.F. nicht. Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nds NHG in der Fassung vom 26. Februar 2007 enthaltene Formulierung „Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat“ wurde in der Neufassung vom 2010 durch die Formulierung „Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4 besitzt“ ersetzt. Dies entspricht dem Inhalt der Neuregelung, wonach das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung keiner behördlichen Feststellung und auch keiner Prüfung mehr bedarf. Ungeachtet des Umstands, dass die Neuregelung über Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Vorbildung unzweifelhaft an Sachverhalte anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 19. Juni 2010 liegen können, nämlich der darin geforderte Abschluss einer Berufsausbildung und die mindestens dreijährige Berufsausübung, enthält der Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr 2 Nds NHG n.F. keinen Hinweis darauf, dass damit zugleich der „Besitz“ der Hochschulzugangsberechtigung zu einem vor Inkrafttreten des Gesetzes am 19. Juni 2010 liegenden Zeitpunkt entstanden sein könnte. Hätte der niedersächsische Gesetzgeber mit der in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Nds NHG n.F. verwendeten Formulierung sicherstellen wollen, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Besitzes der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung vor dem Inkrafttreten des aktuellen Niedersächsischen Hochschulgesetzes am 19. Juni 2010 liegen kann und dass der Zeitraum von der Besitzentstehung bis zum 18. Juni 2010 bei der Berechnung der Wartezeit Berücksichtigung findet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies durch die Aufnahme einer zeitlichen Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 4 Nds NHG n.F. ausdrücklich klarstellt. 22 Die Gesetzesbegründung lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass für den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung auf einen vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Hochschulgesetzes liegenden Zeitpunkt abgestellt werden könnte. Der darin enthaltenen und auf den Entwurf des heutigen § 18 Abs. 4 Satz 2 Nds NHG n.F. bezogenen Formulierung – „Satz 2 regelt die Möglichkeiten des Erwerbs einer fachbezogenen Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung. Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweijährigen Berufsausbildung und einer anschließenden dreijährigen einschlägigen Berufspraxis erhalten eine direkte fachbezogene Studienberechtigung (Nummer 1).“ –ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Gesetzgeber überhaupt eine Regelung betreffend den Zeitpunkt, in dem der Besitz beginnt, treffen wollte. 23 Auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Hochschulzugang für Berufsqualifizierte über die bestehenden Möglichkeiten hinaus zu erweitern und dadurch die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen zu verbessern, spricht nichts für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, die von ihr aufzuweisende Wartezeit habe bereits vor dem 19. Juni 2010 begonnen. Dabei dürfte folgende weitere Erwägung für die vom Gericht vertretene Auffassung sprechen: Stellt man für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung auf den Zeitpunkt ab, in dem die in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Nds NHG n.F. bestimmten Voraussetzungen vorliegen, würde dies – wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt – in Bezug auf die Wartezeit zu einer nachträglichen Gleichstellung der von § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Nds NHG n.F. Begünstigten mit denjenigen Bewerbern führen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesneufassung von 2010 die Prüfung abgelegt haben, die zum Erwerb derselben Hochschulzugangsberechtigung erforderlich war. Dies könnte mit einer Benachteiligung letzterer im Rahmen der Wartezeitquote einhergehen. 24 Ungeachtet dessen dürfte gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Zeiten, zu denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Nds NHG n.F. bereits erfüllt waren, sprechen, dass zwar das allgemeine Rückwirkungsverbot von Gesetzen grundsätzlich nicht für begünstigende Gesetze gilt, wenn also den Betroffenen kein beachtlicher Nachteil entsteht. 25 Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 7. Februar 1968 – 1 BvR 628/66 –, juris; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2014, Art. 20 Rdnr. 75; Sachs, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 20 Rdnr. 135. 26 Indes geht im Bereich des Zulassungsregimes für medizinische Studiengänge, welches dadurch geprägt ist, dass einer relativ geringen Anzahl von Studienplätzen eine hohe Zahl von Studienbewerbern gegenübersteht, die Begünstigung (Auswahl) des einen Bewerbers – hier beispielsweise der Antragstellerin in der Wartezeitquote – mit der Benachteiligung eines anderen Bewerbers, der dann nicht zum Zuge käme, einher. Dass der niedersächsische Gesetzgeber dies wollte, dürfte angesichts der vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen jedenfalls zweifelhaft sein. Diese Zweifel wiegen umso schwerer, als von der rückwirkenden Begünstigung gerade solche Bewerber profitieren würden, die vor der Gesetzesnovelle 2010 ein Medizinstudium gar nicht ernsthaft angestrebt haben – andernfalls hätten sie sich ja der nach früherer Rechtslage möglichen Prüfung unterzogen. Ihnen würden also rückwirkend „Wartehalbjahre“ zuerkannt, in denen sie gar nicht im eigentlichen Sinne auf einen Studienplatz gewartet haben, während andere Bewerber, die tatsächlich auf ein Medizinstudium hingelebt haben, zu ihren Gunsten zurückstehen müssten. Dies hielte die Kammer für verfassungsrechtlich problematisch. 27 Vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 1. b) bb) in den Vorlagebeschlüssen der Kammer vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 -, abrufbar bei juris und auf www.nrwe.de. 28 Auf die Frage, wie der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung durch das Rheinland-Pfälzische Hochschulgesetz geregelt ist, kommt es schließlich nicht an, da aufgrund der im Bildungsbereich bestehenden Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nicht ausgeschlossen ist, dass von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen bestehen. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin die eingeholte Bescheinigung der Universität Mainz vom 4. Juni 2014, soweit ersichtlich, nicht innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 und Abs. 7 VergabeVO bei der Antragsgenerin vorgelegt mit der Folge, dass diese im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann.“ 29 An diesen Überlegungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Maßstabs fest. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.