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Urteil

6a K 2712/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0113.6A.K2712.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 25. Februar 1994 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 2. Oktober 2011 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., sind armenische Staatsangehörige jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie stellten am 8. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Februar 2013, die in russischer Sprache stattfand, gab die Klägerin zu 1. an, noch Armenisch zu sprechen. Sie sei in den Jahren 2001 bis 2008 in der Russischen Föderation zur Schule gegangen und habe dort am 29. und am 30. Oktober 2010 ihren Ehemann, Herrn T. N. , geboren am 29. Dezember 1988 in Armenien, nach religiösem Ritus geheiratet. Ihre Eltern, die nach ihrer Kenntnis nun in den Vereinigten Staaten lebten, seien nicht damit einverstanden gewesen und hätten sich auch mit der Zeit nicht mit der Hochzeit abgefunden. Sie hassten sie, denn nach jesidischer Tradition habe sie das Gesetz gebrochen, dass ohne die Einwilligung der Eltern nicht geheiratet werden dürfe. Ihr Mann habe dann entschieden, in die Schweiz zu gehen, weil ihm in Russland wohl zu langweilig gewesen sei. Er habe damals gesagt, sie könne mitkommen oder dies sein lassen. Sie habe etwa im Juni oder Juli 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der im Dezember 2012 abgelehnt worden sei. Am 4. Februar 2013 sei sie von M. aus mit einem PKW bis nach E. gefahren. Ihr Ehemann sei gewalttätig, sie sei mehrmals erheblich von ihm misshandelt worden, sie habe deswegen in der Schweiz des Öfteren in ein Krankenhaus gemusst. Er habe sie zudem in der Schweiz zu einer Abtreibung gezwungen, als sie dort zum zweiten Mal schwanger geworden sei, und habe auch ihre Tochter geschlagen. Er sei zudem spielsüchtig und habe das ganze Geld, das sie von den schweizerischen Behörden erhalten hätten, in Spielautomaten gesteckt. In der Schweiz habe ihr der dortige Asylsachbearbeiter vorgeschlagen, ihr Asylverfahren getrennt von dem ihres Mannes zu betreiben; dies habe sie aber nicht gewollt, weil sie befürchtet habe, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. Daher habe sie nur die Möglichkeit gesehen, nach Deutschland zu fliehen. Sie fürchte, in Armenien von ihrem Ehemann verfolgt zu werden, dies werde auch in Russland so sein. Ihr Mann gehe allerdings davon aus, dass er sie in Deutschland nicht finden werde, weil sie dort größeren Schutz habe. 3 Die Bundesrepublik ersuchte die Schweiz 22. Oktober 2013 um die Wiederaufnahme der Klägerin nach der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II-Verordnung“). Am 7. November 2013 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme zu. 4 Mit Bescheid vom 29. November 2013 erklärte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen für unzulässig und ordnete ihre Abschiebung in die Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, wegen der dort gestellten Asylanträge sei die Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung in armenischer Sprache beigefügt. 5 Die erste Zustellung des Bescheides schlug fehl, da die Klägerinnen unter der angegebenen, dem Bundesamt bekannten Anschrift nicht zu ermitteln waren. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte das Bundesamt dem Bundesamt für Migration der Schweiz mit, dass eine Überstellung der Klägerinnen nicht möglich sei, da diese untergetaucht seien. Mit Schreiben vom selben Tag verlängerte das Bundesamt die Überstellungsfrist bis zum 13. Mai 2015. Der Bescheid nebst Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung wurden der Klägerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt E. übergeben. 6 Im Hinblick auf von den Klägerinnen geltend gemachte gesundheitliche Beschwerden bat das schweizerische Dublin-Büro das Bundesamt unter dem 17. April 2014 um die Übersendung ärztlicher Bescheinigungen zur Vorbereitung einer zunächst für den 30. April 2014 geplanten Rückführung der Klägerinnen in die Schweiz. Die Klägerin zu 1. legte ein Attest des PD Dr. U. von der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 vor, in der eine chronische manifeste Posttraumatische Belastungsstörung und eine Major Depression ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Im Hinblick darauf wurde die Überstellung der Klägerinnen zunächst storniert. Die Klägerin zu 1. wurde am 30. April 2014 durch den Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamts E. im Hinblick auf ihre Reisefähigkeit untersucht. In dem amtsärztlichen Gutachten vom selben Tag wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1. unter inlandsbezogenen Voraussetzungen und unter der Bedingung der Begleitung durch einen Arzt beim Transport bedingt reisefähig im Sinne einer Transportfähigkeit sei. Weiter wurde festgestellt, dass eine psychische Erkrankung bestehe, die bei Rückführung in das Heimatland akut entgleisen könne. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Im Heimatland müsse die Zuführung in eine fachlich angemessene medizinische Behandlung (psychologisch, psychiatrisch) gegeben sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 25 f. der Gerichtsakte 6a L 632/14.A Bezug genommen. 7 Die Klägerinnen haben am 12. Juni 2014 die vorliegende Klage erhoben, nachdem sie zunächst am 17. April 2014 einen isolierten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hatten, den das Gericht mit Beschluss vom 26. Mai 2014 abgelehnt hat (6a L 643/14.A). Auch weitere in der Folge gestellte Eilanträge hat das Gericht mit Beschlüssen vom 27. Mai 2014 (6a L 830/14.A), vom 9. Juli 2014 (6a L 911/14.A) und vom 27. November 2014 (6a L 1071/14.A) abgelehnt. Zugleich stellten sie am 12. Juni 2014 hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Zur Begründung führen die Klägerinnen im Wesentlichen an, die Klage sei nicht verfristet, da wegen der Bescheidübersetzung in die armenische Sprache hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelte. Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Klägerinnen von der Schweiz auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Die Überstellungsfrist sei abgelaufen, nachdem die Schweiz bereits am 7. November 2013 ihre Zuständigkeit erklärt habe. Zudem bestehe in der Schweiz die Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin zu 1. Sie sei aus den Gründen ihrer psychischen Erkrankung auch nicht reisefähig. Sie bezweifelten die Angabe der Beklagten, der Ehemann der Klägerin zu 1. halte sich mittlerweile nicht mehr in der Schweiz auf. Das Gesundheitsamt habe bei der Untersuchung der Klägerin zu 1. nicht geprüft, ob ihre suizidalen Handlungsimpulse auch bei einer zwangsweisen Rückführung in die Schweiz zu verzeichnen seien. Zudem entspreche das amtsärztliche Gutachten nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Weiter legt die Klägerin zu 1. eine undatierte Bescheinigung des Assistenzarztes T1. von der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen Krankenhauses E. und ein fachärztliches Gutachten des PD Dr. U. von der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des M1. -Klinikums F. vom 8. Juli 2014 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 und 40 – 60 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung legt die Klägerin ein weiteres Exemplar des Fachgutachtens des Dr. U. vom 8. Juli 2014, ein Schreiben des Dr. U. vom 5. Januar 2015 sowie eine Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aus E. vom 6. Oktober 2014 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2013 ein Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen, 10 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 – 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, es könne dahingestellt bleiben, ob allein die Beifügung einer Bescheidübersetzung in der armenischen Sprache die Jahresfrist auslöse. Nach erfolgter Akteneinsicht durch Übersendung eines kompletten Aktenausdrucks habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Kenntnis von dem Bescheid erlangt; die erst am 12. Juni 2014 erhobene Klage sei verfristet. Das Übernahmeersuchen sei fristgerecht gestellt worden, insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 B 16.14 Bezug genommen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. halte sich nicht mehr in der Schweiz auf, so dass eine Bedrohung oder Gefährdung der Klägerin zu 1. in der Schweiz nicht mehr erkennbar sei. In diesem Zusammenhang legt sie ein Schreiben des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 16. Juni 2014 vor, ausweislich dessen der Ehemann der Klägerin zu 1. nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag am 31. Juli 2013 unter der Kontrolle der schweizerischen Behörden nach Moskau zurückgebracht wurde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 2712/14.A, 6a L 643/14.A, 6a L 830/14.A, 6a L 911/14.A und 6a L 1071/14.A sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerinnen die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2013 begehren, ist die Klage unzulässig und unbegründet. Im Übrigen – soweit das Begehren der Klägerinnen über das Aufhebungsbegehren hinausgeht – ist die Klage unzulässig. 18 Soweit die Klägerinnen die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehren, ist die Klage bereits unzulässig. Zwar ist sie als isolierte Anfechtungsklage statthaft, denn bereits die Beseitigung der Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a AsylVfG führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel der Klägerinnen. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist. Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin. Das Bundesamt hat dann das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 27. Juni 2013 – 13 K 654/14.A –, jeweils juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. 20 Die Klage ist jedoch wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Insoweit hat das Gericht bereits im Beschluss vom 9. Juli 2014 im Eilverfahren der Klägerinnen 6a L 911/14.A ausgeführt: 21 „Die von den Antragstellerinnen am 12. Juni 2014 erhobene Klage 6a K 2712/14.A ist mangels Einhaltung der für sie maßgeblichen Klagefrist offensichtlich unzulässig. 22 Dahinstehen kann vorliegend, ob der Lauf der Klagefrist bereits gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit dem Tag der Aufgabe zur Post spätestens am 3. Dezember 2013 (dem Tag des gescheiterten Versuchs der Zustellung des Bescheides) oder mit der Aushändigung des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt E. begann. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18.94 –, juris, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.79 –, BVerwGE 58, 100 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris, wonach die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich ist. 24 Im ersteren Fall wäre die hier nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG maßgebliche Klagefrist von zwei Wochen unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens mit Ablauf des 17. Dezember 2013 abgelaufen. Im letzteren Fall wäre die Frist mit Ablauf des 10. April 2014 und damit ebenfalls vor Erhebung der Klage am 12. Juni 2014 abgelaufen. 25 Bei der Fristberechnung ist als maßgebliche Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Insbesondere führt der Umstand, dass den Antragstellerinnen entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Übersetzung des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung in die armenische Sprache zugestellt wurde, obwohl vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis dieser Sprache bei den Antragstellerinnen nicht vernünftigerweise voraussetzen konnte, nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die bloße Zustellung einer Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Adressaten unbekannten Sprache führt für sich genommen nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (inhaltlich) unrichtig oder missverständlich ist. Insoweit fehlt es lediglich an der Verständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für den jeweiligen Antragsteller, der mangels der entsprechenden Sprachkenntnisse keinen Zugang zu den im Bescheid und in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Informationen hat. 26 Dass die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung als solche unrichtig sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung resultiert auch nicht daraus, dass in ihr zum einen eine Klagefrist von zwei Wochen und zum anderen eine Antragsfrist von lediglich einer Woche angegeben ist. Die fehlende Übereinstimmung der Dauer der angegebenen Klage- und Antragsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (Antragsfrist) und in § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG (Klagefrist). Die in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Regelung, dass, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)“ verdeutlicht, dass Eilanträge im Sinne des § 34a Abs. 2 AsylVfG von dieser Regelung nicht erfasst sind. 27 Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 5. März 2014 – RN 4 K 14.39122 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 4 L 64/14.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 8. Januar 2014 – AN 11 K 13.31110 u.a. –, juris; anders VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 – AN 11 K 14.30189 –, juris. 28 Den Antragstellerinnen ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Antragstellerinnen haben die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 erst am 12. Juni 2014 – nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung geltenden Frist – erhoben. 29 Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO bestimmt, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In welchem konkreten Zeitpunkt das Hindernis – die fehlende sprachliche Verständlichkeit von Bescheid und zugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung – weggefallen ist, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit könnten der Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerinnen am 17. April 2014, der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in die ihm von der Antragsgegnerin Mitte Mai 2014 übersandte Kopie der Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen konnte, oder der Zugang des Beschlusses des Gerichts in dem ersten Eilverfahren der Antragstellerinnen vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) bei ihrem Prozessbevollmächtigten in Betracht kommen. Selbst bei Zugrundelegung des für die Antragstellerinnen günstigsten Zeitpunkts – des Zugangs des gerichtlichen Eilbeschlusses in dem Verfahren 6a L 643/14.A beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 27. Mai 2014 – wäre die Zweiwochenfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB indes bereits zwei Tage vor Klageerhebung mit Ablauf des 10. Juni 2014 abgelaufen. 30 Auch dem gerichtlichen Beschluss vom 26. Mai 2014 konnten die Antragstellerinnen nicht entnehmen, dass auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verzichtet werden konnte.“ 31 An diesen Überlegungen hält das Gericht nach erneuter Prüfung fest. 32 Die Klage ist im Hinblick auf das Aufhebungsbegehren darüber hinaus unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2013 verletzt die Klägerinnen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 33 Die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen zuständig geblieben. Insoweit hat das Gericht im Eilbeschluss vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) ausgeführt: 34 „Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 35 Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Schweiz der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragstellerinnen, wie die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung am 22. Februar 2013 selbst eingeräumt hat, in der Schweiz den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragstellerinnen wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Schweiz mit Schreiben vom 7. November 2013 auch anerkannt. Die Antragstellerinnen haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.“ 36 Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen ist nicht durch einen von den Klägerinnen geltend gemachten Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung begründet geworden. Insoweit hält das Gericht an den folgenden Ausführungen in seinem Eilbeschluss vom 27. Mai 2014 (6a L 830/14.A) fest: 37 „Es spricht alles dafür, dass die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. VO EU Nr. 604/2013 kann die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Eben dies ist vorliegend geschehen. Die Antragstellerinnen waren im Februar 2014 nach erfolglosen Versuchen, sie postalisch zu erreichen, nach Unbekannt abgemeldet worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 informierte sodann die Antragsgegnerin das Dublin Office – Bundesamt für Migration – in der Schweiz darüber, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, da die Antragstellerinnen untergetaucht seien. Indem das Bundesamt weiter mitteilte, die Überstellung erfolge bis spätestens 13. Mai 2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO, wurde die Überstellungsfrist zugleich auf insgesamt achtzehn Monate verlängert. Dem haben die zuständigen schweizerischen Behörden nicht widersprochen. 38 Ungeachtet dessen ist bereits fraglich, ob der in der Dublin-Verordnung geregelten Überstellungsfrist überhaupt drittschützende Wirkung zukommt. Hier könnte einiges dafür sprechen, dass die Bestimmungen der Dublin-Verordnung lediglich der internen Zuständigkeitsverteilung dienen und keine subjektiven Rechte begründen, 39 vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris; vgl. grds. auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –, 40 oder allenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsteller sozusagen durch das Netz fällt und ihm aufgrund der Anwendung dieser Regelungen die Prüfung seines Asylantrags im Ergebnis gänzlich versagt bliebe. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zum einen hat die Schweiz der Ausländerbehörde gegenüber noch vor kurzer Zeit eine Anschlussaufnahme der Antragstellerin zu 1. In eine angemessene medizinische Behandlung gewährleistet. Zum anderen hat die Schweiz der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt nicht widersprochen. Wäre die Schweiz hiermit und mit einer damit verbundenen Überstellung der Antragstellerinnen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht einverstanden gewesen, wäre dies jedoch der Anlass für sie gewesen, gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist zu remonstrieren.“ 41 Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerinnen ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte das Verfahren nicht unangemessen verzögert. Das Gericht hat im Eilbeschluss vom 27. November 2014 (6a L 1071/14.A) ausgeführt: 42 „Die in Art. 3 Abs. 2 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) vorgesehene Möglichkeit des Selbsteintritts hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin verdichtet. Dass zwischen der Stellung der Asylanträge der Antragstellerinnen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz ein Zeitraum von acht Monaten und zwei Wochen vergangen ist, steht dem nicht entgegen. Die Dublin II-Verordnung enthält eine ausdrückliche Regelung über die einzuhaltende Frist nur für den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat um die „Aufnahme“ des Asylbewerbers ersucht werden soll (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung), nicht aber für das vorliegend einschlägige Verfahren der „Wiederaufnahme“. Wegen der bewussten und deutlichen Trennung zwischen beiden Verfahrensarten in der Verordnung dürfte eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung auf das Wiederaufnahmeverfahren ausscheiden. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Verfahren der Dublin II-Verordnung – ausweislich ihres 18. Erwägungsgrundes – nicht nur dem Interesse der Mitgliedstaaten an einer effizienten Durchführung von Asylverfahren in der Europäischen Union dient, sondern auch der Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung des in Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechts auf Asyl. Dieses Grundrecht verschafft dem einzelnen Asylbewerber unter anderem den Anspruch auf ein zur Durchsetzung des Asylrechts geeignetes Verfahren, bei dessen Regelung der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten muss. 43 Vgl. Jarass, EU-Grundrechtecharta, Kommentar, 2010, Art. 18 Rdnr. 11 und 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2014 – 6a L 297/14.A –, juris. 44 Der Grundrechtsbezug klingt auch im vierten „Erwägungsgrund“ der Dublin II-Verordnung an. Dem entsprechend hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die Grundrechtsrelevanz entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass die Situation des Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls müsse er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung selbst prüfen. 45 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 und andere –, juris, Randnummer 108; in Bezug genommen auch in dem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rdnr. 35. 46 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist infolgedessen angenommen worden, dass der Staat, in dem der Asylbewerber sich befindet, zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn sich das Verfahren ohne besonderen Grund unangemessen lange verzögert. 47 So etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, juris, und vom 3. Februar 2014 – 24 L 68/14.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Dezember 2013 – 5a L 1726/13.A –, juris, und vom 11. März 2014 – 4a L 167/14 –; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 A 652/12 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 5 V 2102/13.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Februar 2014 – AN 4 S 14.30100 –, juris; anderer Ansicht etwa VG München, Beschluss vom 15. Januar 2014 – M 4 S 13.31316 –, juris, und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 – 33 L 500.13 A –, juris; vermittelnd, nämlich eine Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer „jedenfalls“ bei der Ausübung des Selbsteintrittsermessens fordernd VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2014 – W 7 S 14.30089 –, juris. 48 Dabei haben erstinstanzliche Verwaltungsgerichte bei einer Verzögerung von annähernd bzw. mindestens einem Jahr die Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik selbst für geboten gehalten. 49 Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Mai 2014 – 5a K 5709/13.A –, vom 7. August 2014 – 7a K 1304/14.A – und vom 12. August 2014 – 9a K 979/14.A –; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 3. Februar 2014 – 24 L 68/14.A –, alle juris. 50 Vereinzelt wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine unangemessene Verzögerung vor Ablauf einer Frist von neun Monaten zwischen Antragstellerung und Wiederaufnahmeersuchen keinesfalls angenommen werden kann, wobei von einer Frist von drei Monaten, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung dem Mitgliedstaat für das Aufnahmeersuchen vorsieht, zuzüglich einer Frist von sechs Monaten, die aus der gesetzlichen Wertung des § 24 Abs. 4 AsylVfG gezogen wird, ausgegangen wird, 51 so etwa VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2014 – 13 K 1117/14.A – und vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 390/14.A –, jeweils juris, 52 bzw. auf das Dreifache der zur Orientierung herangezogenen Frist von drei Monaten, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung dem Mitgliedstaat für das Aufnahmeersuchen vorsieht, abgestellt wird. 53 Vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2014 – 6a L 297/14.A –, juris. 54 Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht von einer überlangen Verfahrensdauer aus. Das Gericht ist der Auffassung, dass die zwischen der Anhörung der Antragstellerinnen und dem Wiederaufnahmeersuchen verstrichene Zeitspanne noch als angemessen zu bewerten ist. Die Antragstellerinnen haben ihren Asylantrag in der Bundesrepublik am 8. Februar 2013 gestellt und sind am 22. Februar 2013 angehört worden. Am 22. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin die Republik Schweiz um die Wiederaufnahme der Antragstellerinnen ersucht. Ungeachtet der Frage, nach welchem Zeitablauf die Grenze einer angemessenen Verfahrensdauer im oben genannten Sinne als erreicht anzusehen ist, bleibt der vorliegend zwischen Antragstellung und Wiederaufnahmeersuchen liegende Zeitraum von acht Monaten und zwei Wochen jedenfalls hinter einer solchen Grenze deutlich zurück.“ 55 Daran hält das Gericht fest. 56 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in der Schweiz in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen. 57 Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 3 B 357/14 As –, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris. 58 Insoweit hat das Gericht im Eilbeschluss vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) ausgeführt: 59 „In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs. C-394/12 – Abdullahi –) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung in einen Zielstaat, welcher der Rückübernahme zugestimmt hat, aus Sicht von Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. 60 Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 6a L 1836/13.A –. 61 Eine derartige Gefahr ist für die Kammer nicht erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht geltend gemacht. 62 Soweit die Antragstellerin zu 1. sich zur Begründung ihres Antrags auf gewalttätige Übergriffe ihres Mannes in der Schweiz beruft, liegt hierin nicht der Vortrag systemischer Fehler. Insoweit ist sie darauf zu verweisen, die schweizerischen Behörden und die Polizei um Schutz zu ersuchen. Dass ihr solcher nicht gewährt werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin zu 1. selbst vorgetragen hat, bereits der zuständige Asylsachbearbeiter in der Schweiz habe ihr seinerzeit vorgeschlagen, ihr Asylverfahren getrennt von ihrem Mann zu betreiben, was sie selbst aber nicht gewollt habe. 63 Schließlich verhilft auch der Einwand einer in der Schweiz drohenden Retraumatisierung der Antragstellerin zu 1. ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Da eine solche ohnehin erst nach erfolgter Abschiebung in der Schweiz eintreten könnte, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. zu begründen. Ungeachtet dessen genügt das Attest des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung – 64 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2012 – 1a K 4974/11.A –, 65 angesichts der Unschärfen des – hier in Rede stehenden – Krankheitsbildes „Posttraumatische Belastungsstörung“ und seiner Symptome an ein vorzulegendes Attest zu stellen sind. Dem vorgelegten Attest des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 ist indes nicht zu entnehmen, welche Umstände und Geschehnisse für die darin gestellte Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ als ursächlich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der pauschale Verweis auf in der Schweiz existierende „Hinweisreize, die geeignet sind, die erlittenen traumatischen Erlebnisse zu triggern, …“ als nicht nachvollziehbar. 66 Angesichts des in der Schweiz auf hohem Niveau bestehenden Gesundheitssystems – 67 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 6a L 681/10.A – 68 und angesichts der zugesicherten Anschlussbehandlung der Antragstellerin nach erfolgter Rückführung ist eine individuelle, bei einer Rückkehr in die Schweiz drohende Gefahr für die Antragstellerin zu 1. – ungeachtet der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren – nicht substantiiert geltend gemacht.“ 69 Hieran hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten psychiatrischen Gutachtens des Dr. U. vom 8. Juli 2014 und der gegen dieses Gutachten bestehenden Bedenken, auf die unten näher eingegangen wird, und des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung fest. Dass die Klägerin zu 1. die Medikamente, auf die sie ausweislich der Bescheinigung des Dr. B1. vom 6. Oktober 2014 eingestellt ist, nicht erhalten könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 70 Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die geltend gemachte fehlende Reisefähigkeit und Suizidalität der Klägerin zu 1. ihrer Rücküberstellung in die Schweiz entgegen steht. Das Gericht hat im Eilbeschluss vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) ausgeführt: 71 „Dass die Antragstellerinnen nicht reisefähig sind, ist anhand ihres Vortrags und des vorgelegten ärztlichen Attests betreffend die Antragstellerin zu 1. nicht festzustellen. Das im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Attest des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 verhält sich zu dieser Frage nicht. Auch die – auf der amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin zu 1. vom 30. April 2014 beruhenden – Feststellung der lediglich bedingten Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Annahme, dass diese reiseunfähig ist. Denn die im amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 30. April 2014 geforderten Bedingungen für das Bestehen der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. werden hier erfüllt. In dem amtsärztlichen Gutachten wird als Bedingung für den Transport eine Begleitung der Antragstellerin zu 1. durch einen Arzt gefordert. Weiter wird verlangt, dass als Versorgungsbedingung im Heimatstaat die Zuführung in eine fachlich angemessene medizinische Behandlung gegeben sein müsse. Die Vertreterin der diese Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde der Stadt E. hat am 26. Mai 2014 telefonisch versichert, es werde entsprechend des amtsärztlichen Gutachtens dafür Sorge getragen, dass die Antragstellerin zu 1. auf ihrer Reise in die Schweiz von einem Arzt begleitet werde. Zudem habe die Zentrale Ausländerbehörde zugesichert, es sei gewährleistet, dass in der Schweiz eine Anschlussaufnahme der Antragstellerin zu 1. in eine angemessene medizinische Behandlung erfolgen werde. Dass der bedingten Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. seitens der Antragsgegnerin und der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde Rechnung getragen wird, verdeutlicht im Übrigen bereits der Umstand, dass die zunächst für den 30. April 2014 vorgesehene Rückführung in die Schweiz aufgrund der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden verschoben und eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu 1. veranlasst wurde. 72 Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 6a L 681/10.A –. 73 Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ 74 Dass gegen das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 30. April 2014 keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat das Gericht im Eilbeschluss vom 27. Mai 2014 (6a L 830/14.A) ausgeführt: 75 „Die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Bedenken gegen das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt E. vom 30. April 2014 überzeugen die Kammer nicht. Dies gilt zum einen im Hinblick auf etwaige – in der Rüge der fehlenden Erläuterung der medizinischen Fachrichtungen der tätig gewordenen Amtsärzte möglicherweise liegende – Bedenken gegen deren Qualifikation und zum anderen hinsichtlich der gerügten fehlenden Darlegung der Grundlage und Anamnese der amtsärztlichen Feststellungen. Amtsärztliche Gutachten werden vor einem anderen Hintergrund erstellt als von Asylbewerbern vorgelegte ärztliche Atteste. Die Vorlage ärztlicher Atteste durch Antragsteller im Rahmen von Asylverfahren geschieht – anders als die Erstellung amtsärztlicher Gutachten – vor dem Hintergrund der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflichten und dem in einem Asylverfahren bestehenden evidenten Eigeninteresse des Antragstellers, was die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an vorzulegende ärztliche Atteste rechtfertigt. Im Gegensatz dazu ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gesundheitsämter ihre Amtspflichten ernst nehmen und befolgen. Im Übrigen bestätigt das amtsärztliche Gutachten vom 30. April 2014 inhaltlich sowohl den Vortrag der Antragstellerinnen als auch die Diagnose, die in dem Attest vom 17. April 2014 durch das M1. -Klinikum F. bei der Antragstellerin zu 1. gestellt wurde.“ 76 Nachdem die Klägerin zu 1. die undatierte Bescheinigung des Assistenzarztes T2. vom Evangelischen Krankenhaus E. und das Fachgutachten des PD Dr. U. von der M1. -Klinik F. vom 8. Juli 2014 vorgelegt hatte, hat das Gericht zur Frage der Reisefähigkeit im Eilbeschluss vom 27. November 2014 (6a L 1071/14.A) ausgeführt: 77 „Soweit die von der Antragstellerin geltend gemachte Suizidalität ihre Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, hat die Antragsgegnerin diesem Aspekt bereits im Rahmen des ersten Versuchs der Rückführung der Antragstellerinnen Rechnung getragen und Vorbereitungen für eine Begleitung der Antragstellerin zu 1. und eine angemessene Anschlussaufnahme in der Schweiz getroffen. Dass entsprechende Vorkehrungen bei einer Rückführung der Antragstellerinnen nicht getroffen werden würden oder dass dies zu befürchten sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 78 Ungeachtet dessen hat das Gericht durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin zu 1. Zwar wird ihr in der undatierten Bescheinigung des Assistenzarztes T2. vom Evangelischen Krankenhaus E. eine aktuelle Suizidalität bescheinigt. Diesem Attest, welches durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen in dem Verfahren 6a K 2712/14.A bereits mit Fax vom 12. Juni 2014 an das Gericht übersandt wurde, dürfte indes keine hinreichende Aussagekraft zukommen, nachdem darin ausdrücklich keine abschließende Beurteilung im Hinblick auf eine „Ausweisung“ getroffen wird und lediglich von einer – zu diesem Zeitpunkt – weiteren Therapiedauer von mindestens drei Wochen die Rede ist. Das Gericht zweifelt zudem an der Aussagekraft des vorgelegten Fachgutachtens des PD Dr. U. von der M1. -Klinik F. vom 8. Juli 2014. Insoweit begegnen die fachspezifischen Grundlagen und Methoden, aufgrund derer das Gutachten erstellt wurde, zunächst keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gericht hat indes durchgreifende Zweifel daran, dass die dem Gutachter von der Antragstellerin zu 1. geschilderten Erlebnisse, die der Gutachter dem Gutachten zugrunde gelegt hat, der Wahrheit entsprechen und – darauf aufbauend – dass die vom Gutachter gestellten Diagnosen und Schlussfolgerungen zutreffend sind. Ausweislich des Gutachtens hat die Antragstellerin zu 1. dem Gutachter eine Lebensgeschichte geschildert, die in wesentlichen Punkten von derjenigen abweicht, die sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt geschildert hat. Insoweit seien nur folgende zwei Beispiele aufgeführt: Während die Antragstellerin in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hatte, ihre Eltern lebten ihrer Kenntnis nach in den USA, ist die Angabe, der Vater der Antragstellerin lebe in Russland, während ihre Mutter mit 38 Jahren an einer schweren Krankheit verstorben sei, Grundlage des Fachgutachtens geworden. Während die Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben hatte, sie habe ihren Ehemann geheiratet, obwohl ihre Eltern nicht damit einverstanden gewesen seien und sich niemals damit abgefunden hätten, ist Grundlage des Fachgutachtens die Information geworden, ihre Ehe sei eine Zwangsehe gewesen, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe; sie habe gar nicht heiraten wollen.“ 79 An diesen Überlegungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs und unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen fest. Die Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Die Klägerin hat die aufgezeigten Widersprüche, die zwischen ihrem Vortrag bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt einerseits und den Schilderungen gegenüber ihrem psychiatrischen Fachgutachter andererseits bestehen, nicht aufzulösen und nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. angegeben, sie sei selbst gerade erst mit ihrem Kind aus der Schweiz gekommen, habe total unter Schock gestanden und sie wisse gar nicht, was sie da erzählt habe. Diese Umstände hätten es nach Auffassung des Gerichts möglicherweise erklären können, wenn die Klägerin zu 1. in ihrer persönlichen Anhörung auf einige Umstände ihrer Vergangenheit und ihrer Fluchtgeschichte mehr oder weniger ausführlich eingegangen wäre als offenbar ihrem Therapeuten gegenüber. Die Ungereimtheiten und teilweise drastischen Widersprüche in den Angaben der Klägerin zu 1. zu ihren Eltern, zu den Umständen der Hochzeit mit ihrem Ehemann und zu ihrer Flucht in die Schweiz vermögen sie indes nicht auszuräumen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. beim Bundesamt erst zwei Wochen – nach Erinnerung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sogar zweieinhalb Wochen – nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik stattfand. Sollte die Klägerin zu 1. zu dem Zeitpunkt nach wie vor derart unter Schock gestanden haben wie von ihr in der mündlichen Verhandlung behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Gewalterfahrungen – insbesondere auch die ihren Ehemann betreffenden – und jedenfalls ansatzweise eine Flucht in die Schweiz (und in die Bundesrepublik Deutschland) geschildert hätte. Indes ist sie nach den Angaben in ihrer Anhörung beim Bundesamt ihrem Mann offenbar freiwillig in die Schweiz gefolgt und hat dort auch das Angebot, ihr Asylverfahren getrennt von dem ihres Mannes zu betreiben, abgelehnt. Dem entsprechen die Angaben des schweizerischen Bundesamtes für Migration im an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2014, wonach die Klägerin zu 1. und ihr Mann gemeinsam in die Schweiz eingereist und dort als Paar aufgetreten seien. Dass die Klägerin zu 1. mit Hilfe ihres Onkels in die Schweiz geflüchtet sein will – so die dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2014 zugrunde liegenden Angaben der Klägerin zu 1. – scheint mit den vorgenannten Angaben unvereinbar, zumal nicht plausibel ist, wieso ihr Onkel sie zwar vor den (angeblichen) Gewalttätigkeiten ihres Vaters, nicht aber den (behaupteten) Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes hätte schützen sollen. Auch passt dies nicht zu der Angabe der Klägerin zu 1. in der persönlichen Anhörung, in Russland habe sie nur ihren Großvater gehabt, der sie hätte unterstützen können. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zu 1. ihren Onkel in der persönlichen Anhörung wenigstens erwähnt. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. angeblich ihr eigener Cousin sein soll, entweder in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt worden wäre oder jedenfalls Eingang in das psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2014 gefunden hätte. Diesen Umstand hat die Klägerin zu 1. indes erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Widersprüche sind auch nicht durch etwaige Verständigungsprobleme mit der Übersetzerin des Bundesamtes zu erklären. Die Klägerin zu 1. hat insoweit lediglich vage und äußerst pauschal erklärt, die Übersetzerin habe russisch gesprochen, sei aber nicht aus Russland gekommen. 80 Zwar beziehen sich die vorgenannten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht unmittelbar auf die von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Gewaltanwendungen. Dennoch begründen sie die bereits in dem oben aufgeführten Eilbeschluss vom 27. November 2014 aufgezeigten durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1., die sich in den Zweifeln an der Aussagekraft des – in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegten psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juli 2014 – niederschlagen. 81 Im Übrigen – soweit die Klägerinnen die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens mit den entsprechenden Anerkennungen bzw. Feststellungen begehren – ist die Klage mangels des insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bietet die isolierte Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz mit der Folge, dass es einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A –, juris. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 84 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.