Urteil
6a K 5327/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0113.6A.K5327.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 16. August 1977 geborene Kläger zu 1., die am 22. April 1982 geborene Klägerin zu 2., der am 28. November 2005 geborene Kläger zu 3. und die am 13. Oktober 2011 geborene Klägerin zu 4. sind armenische Staatsangehörige. Die Kläger zu 3. und zu 4. sind die Kinder der Kläger zu 1. und zu 2. Die Kläger stellten durch anwaltliches Schreiben am 16. September 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. September 2013 gab der Kläger zu 1. an, er sei von Dezember 1995 bis zum Herbst 1996 beim Wehrdienst gewesen, danach sei er auf eine Offiziersschule gegangen und dort Sergeant geworden. Er habe in F. ein eigenes Geschäft für Herrenschuhe gehabt. Insgesamt hätten sie zwei Geschäfte in unterschiedlichen Einkaufspassagen und eine Herstellung auf einem Gelände an seinem Wohnort betrieben. Die Geschäfte seien offiziell angemeldet gewesen, die Produktion nicht. Dafür habe er keine Lizenz bekommen können, damit meine er, dass man das nicht gewollt habe. Er habe Steuern abgeführt und auch die Sozialabgaben für die Mitarbeiter. Wenn sein Buchhalter die Jahresbilanz gemacht habe, sei er immer im Plus gewesen. Sein Buchhalter habe angegeben, dass er die Schuhe auf einem Markt gekauft habe, er habe dann quasi über die Bücher die Schuhe weiterverkauft. Die Produktion habe er letztlich nicht angegeben. Er vermute, dass seine Probleme daher rührten, weil der Markt hinsichtlich der Herstellung solcher Schuhe sehr lukrativ sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich strafbar mache, er habe aber Angst gehabt, das anzuzeigen. Das Finanzamt sei dann gekommen und habe quasi Steuern erhoben bzw. die Verzinsung von nicht gezahlten Steuern geltend gemacht. Es habe ihm im April oder Mai 2008 das Geschäft weggenommen. Seine Eltern hätten bis zum Jahr 2012 auch noch ein Schreiben bekommen, das sei sogar vom Präsidenten des Finanzamts gewesen. Als politische Aktiver habe man keinen Durchgang. Das Finanzamt komme ja nicht von sich aus, es werde aufgehetzt und dann kämen sie. Wenn der Bruder des Präsidenten mal wieder Geld verprasst habe und ein Loch in der Kasse sei, bekomme das Finanzamt die Anweisung, von den Kleinunternehmern das Geld einzusammeln, bis die Kasse wieder ausgeglichen sei. Sie hätten ihm gesagt, er solle 4.000,- Euro zahlen. Er habe gesagt, er werde nicht zahlen, dann könne er ja auch einfach sein Geschäft schließen und seine gesamte Ware mitnehmen. Sie hätten gesagt, dass er gar keine Ware mehr habe, und hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, um das Geld aufzubringen. Er habe diese Zeit aber genutzt, so viele Sachen aus dem Geschäft herausgenommen wie möglich und sei dann weggegangen. Dann sei er – nach einigen Tagen bei seiner Schwägerin – über H. nach L. ausgereist. Im Jahr 2011 sei er noch einmal für zwei Monate in Armenien gewesen. Schließlich hätten sie L. verlassen, da es dort schwierig geworden sei, er habe keine legale Arbeit finden können. Sie seien am 4. September 2013 mit einem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die dafür erforderlichen Pässe seien im August 2013 ausgestellt worden und durch einen Vermittler beschafft worden, ohne dass sie persönlich anwesend gewesen seien. Der Kläger zu 1. legt eine Parteikarte der Armenischen Volkspartei und eine Bescheinigung der Militärstaatsanwaltschaft der Republik Armenien vom 4. April 2005 vor, ausweislich dessen ein gegen den Kläger zu 1. geführtes Strafverfahren wegen Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt wurde. Die Klägerin zu 2 gab bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 27. September 2013 an, sie sei wegen ihres Mannes hier. Er habe als Minderjähriger in C. -L1. gekämpft, sei nach dem Krieg in der Armee gewesen und dann in die Offiziersschule gekommen. Dort habe man ihm nahegelegt, er solle alles vergessen, was er während seines Wehrdienstes gesehen habe, insbesondere wie die Offiziere die Soldaten behandelt hätten, andernfalls werde man ihn aus dem Verkehr ziehen. Ihr Mann sei dann geflohen und der Militärstaatsanwalt habe Ermittlungen gegen ihn eingeleitet. Bis 2005 habe ihr Mann sich in Russland aufgehalten, dann habe er das 27. Lebensjahr vollendet und die Militärstaatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen gegen ihn mehr betrieben. Ihr Schwiegervater habe den vorgelegten Parteimitgliedsausweis für ihren Mann ausstellen lassen in der Hoffnung, dass dieser mit dem Parteibuch in Armenien wieder Fuß fassen könne. Sie selbst sei Diplom-Ökonomin und habe Schuhe hergestellt und in einem eigenen Geschäft vertrieben. Dies sei im Innenhof der Eltern ihres Mannes gewesen. 2005 hätten sie die Herstellung der Schuhe eröffnet und bis März 2008 zwei Geschäfte betrieben. Diese hätten in den Passagen eines großen Unternehmers, T. B. , gelegen, der selbst Schuhe vertreibe, sehr gute Kontakte zur Regierung habe und ein politischer Aktivist sei. Ihre Schuhgeschäfte seien ihm im Weg gewesen. Im März seien die Probleme gekommen. Ihr Mann sei gegen Korruption und für die Besserstellung von Kleinunternehmern gewesen. In Armenien seien die nicht offiziellen Steuern so hoch, dass man kaum existieren könne. Eines Tages sei ihnen die Geschäftsgrundlage entzogen worden. Ihr Mann sei politisch sehr aktiv gewesen und aufgefallen. Er sei von der Staatsanwaltschaft bei den Demonstrationen gesehen worden. Bei der Demonstration sei es gegen die Regierung gegangen und für einen Regierungswechsel. Daraufhin hätten sie ihre Geschäfte aufgeben müssen. Der Geschäftsführer der Passage habe ihnen gesagt, dass sie das Geschäft räumen müssten. Als sie gekommen seien, sei das Geschäft schon zu gewesen. Sie hätten nicht einmal ihre Ware mitnehmen können, sie hätten ihre Sachen packen müssen und ihrem Mann sei noch gesagt worden, wenn er Armenien jetzt nicht verlasse, würden die Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen. Die Warnung habe gelautet, entweder werde ihr Mann verhaftet oder umgebracht. Sie hätten sich zeitweise bei ihrer Schwester und ihrem Schwager aufgehalten, der Polizist sei. Es habe dann geheißen, entweder er oder sie. Sie seien dann nach L. in Russland gegangen und sei noch einmal in Armenien gewesen, um ihre Tochter zur Welt zu bringen In Russland seien sie nicht offiziell gemeldet gewesen und ihr Mann habe schwarz gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu verdienen, sei dann aber nicht mehr eingestellt worden. Sie könnten nicht zurück, weil sie in Armenien bekannt seien. Eine Cousine habe gesagt, es sei besser, wenn sie nach Deutschland gingen. Das hinge damit zusammen, dass Armenien wohl ihre Anschrift ermittelt habe. Sie sei mit einem im August 2013 von der Passabteilung für Inneres im Stadtbezirk T1. in F. ausgestellten Inlandsreisepass mit einem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Den Pass hätten sie und ihr Mann persönlich beantragt und auch persönlich abgeholt. Durch Bescheid vom 31. Oktober 2013 (Az. 5669701-422) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (jeweilige Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde am 4. November 2013 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 11. November 2013 die vorliegende Klage erhoben und am 12. November 2013 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 abgelehnt hat (6a L 1569/13.A). Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und tragen weiter vor, die Widersprüche in ihren Angaben beim Bundesamt resultierten daraus, dass Eheleute nicht immer alle Details kennten, die sich im Leben des jeweils anderen abspielten. Der Kläger zu 1. habe sich politisch engagiert und sei der Regierung aufgefallen und sein Geschäft sei einem Konkurrenten mit guten Beziehungen zur Regierung ein Dorn im Auge gewesen. Auch wegen der Teilnahme am Krieg habe eine permanente Bedrohung auf dem Kläger zu 1. gelastet. Es sei mit der jederzeitigen Wiederaufnahme der Ermittlungen in dem eingestellten Verfahren gedroht, wenn er wieder nach Armenien zurückkehre. Zudem habe er erfahren, dass er in Armenien immer noch mit Haftbefehl gesucht werde. Der Kläger zu 1. sei multipel erkrankt und nur eingeschränkt arbeitsfähig, die erforderlichen Behandlungen und Medikamente könne er sich nicht leisten. In diesem Zusammenhang legt der Kläger zu 1. ein Attest des Arztes für Neurochirurgie Dr. L2. aus E. vom 19. November 2014, ein amtsärztliches Gutachten vom 30. September 2014, eine Bescheinigung des Klinikums E1. gGmbH vom 20. Juni 2014 und zwei Bescheinigungen der Fachärzte für Allgemeinmedizin X. und E2. aus E1. vom 3. Februar 2014 und vom 5. März 2014 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 79 bis 84 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2013 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 5327/13.A und 6a L 1569/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5669701-422) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Kläger und eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes und auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Bundesamtes vom 31. Oktober 2013, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Weiter hat das Gericht bereits im Beschluss vom 30. Dezember 2013 im zugehörigen Eilverfahren der Kläger 6a L 1569/13.A ausgeführt: „Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ob die Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt werden durfte, vgl. zu diesem Problem das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 – 6a K 5500/11.A –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Der Asylantrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2013 nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 31. Oktober 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: Wegen der Einreise der Antragsteller über einen sicheren Drittstaat scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigte ersichtlich aus. Ebenso scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich aus. Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Asylantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergibt. Die Antragsteller zu 3. und zu 4. haben bereits keine sie selbst betreffenden Umstände vorgetragen. Aber auch das Vorbringen der Antragsteller zu 1. und zu 2. rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich nicht. Soweit die Antragstellerin zu 2. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt auf die durch die Militärstaatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen gegen den Antragsteller zu 1., ihren Ehemann, abgestellt hat, liegen hierin keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem Ermittlungsverfahren der Militärstaatsanwaltschaft unter den von der Antragstellerin zu 2. vorgetragenen Umständen – ihre Wahrheit unterstellt – um eine politische Verfolgung handeln kann, vgl. zur Frage der Wehrdienstverweigerung als Asylgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 – 9 C 778/80 –, juris, hat der Antragsteller zu 1. bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine solche Verfolgung zu befürchten, nachdem die Ermittlungen gegen ihn bereits im Frühjahr 2005 eingestellt wurden. Soweit die Antragstellerin zu 2. weiter vorgetragen hat, ihnen sei die Wiederaufnahme der Ermittlungen angedroht worden, sollten sie Armenien nicht verlassen, begründet auch dies keine Gefahr politischer Verfolgung für den Antragsteller zu 1. Ausweislich des aktuellen Lageberichts können Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung strafrechtlicher Verfolgung erreichen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Januar 2013, S. 11. Dass die Antragsteller vor diesem Hintergrund selbst keine politische Verfolgung befürchteten, zeigt der Umstand, dass sie sich auch nach dem Verlust ihrer Geschäfte im Jahr 2008 wiederholt in Armenien aufgehalten haben, namentlich in den Jahren 2011 und 2013. Dass diese Aufenthalte mit Problemen verbunden gewesen wären, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. zur Begründung ihres Antrags auf die Probleme mit den von ihnen betriebenen Schuhgeschäften und deren Schließung abstellen, vermag auch dieses Vorbringen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Insoweit hat die Kammer bereits erhebliche Bedenken am Vortrag der Antragsteller. Diese beruhen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu 1. im Hinblick auf die wesentlichen Umstände der Geschäftsaufgabe bzw. der „Wegnahme“ der Geschäfte im Jahr 2008 dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2. erheblich widerspricht. Während beispielsweise die Antragstellerin zu 2. den Verlust ihrer Geschäfte maßgeblich auf politische Aktivitäten des Antragstellers zu 1. zurückgeführt hat, hat der Antragsteller zu 1. vermutet, der Grund für die Probleme liege darin, dass er seine Schuhproduktion ohne Lizenz betrieben habe und dass sein Buchhalter angegeben habe, die Schuhe seien auf einem Markt gekauft worden. Diese Widersprüche aufzuklären bedarf es indes nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich bei den von den Antragstellern zu 1. und zu 2. angeführten Geschehnissen überhaupt um die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylVfG handelt oder – wofür der Vortrag der Antragstellerin zu 2. sprechen könnte – um möglicherweise strafbares Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb bzw. – die Angaben des Antragstellers zu 1. als wahr unterstellt – um die bloße Ahndung einer Ordnungswidrigkeit bzw. einer Straftat, dürfte es hier an der Anknüpfung an ein verfolgungsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 AsylVfG fehlen. Insoweit käme als verfolgungsrelevantes Merkmal ohnehin allenfalls die politische Überzeugung des Antragstellers zu 1. in Betracht. Dass die von der Antragstellerin zu 2. angegebenen politischen Aktivitäten des Antragstellers zu 1. Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung gewesen sein könnten, ist aufgrund des Vortrags der Antragsteller zu 1. und zu 2. indes nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken an dem Vortrag der Antragsteller. Diese beruhen auf dem detailarmen Vorbringen betreffend die von den Antragstellern zu 1. und zu 2. angesprochenen politischen Aktivitäten des Antragstellers zu 1. Insbesondere hat der Antragsteller zu 1. seine politischen Aktivitäten offenbar selbst überhaupt nicht als Grund für die Probleme mit seinen Geschäften angesehen. Die Antragstellerin zu 2. hat die politischen Aktivitäten des Antragstellers zu 1. – mit Ausnahme der von ihr angesprochenen Teilnahme ihres Mannes an einer Demonstration – lediglich pauschal behauptet. Zudem ist die von der Antragstellerin zu 2. geschilderte Drohung mit der Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens – bei dem es sich wohl um das im Jahr 2005 eingestellte Verfahren gegen den Antragsteller zu 1. handeln dürfte – mit der Aufforderung zur Geschäftsaufgabe durch den Geschäftsführer der Einkaufspassage nicht in einen logischen Zusammenhang zu bringen. Schließlich begegnet die Feststellung in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, keinen ernsthaften Zweifeln. Die Kammer nimmt auch insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Begründung des Ablehnungsbescheides vom 31. Oktober 2013, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).“ An diesen Überlegungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs, der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung fest. Der erstmalige Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde in Armenien aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die Armenische Volkspartei verfolgt, führt nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese nun erstmals geltend gemachten Umstände sind bereits nicht hinreichend konkret und substantiiert vorgetragen. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Kläger zu 1. tatsächlich Mitglied der Armenischen Volkspartei ist, wenngleich die Angaben der Klägerin zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt, den Mitgliedsausweis der Partei habe ihr Schwiegervater ausstellen lassen, in der Hoffnung, der Kläger zu 1. könne mit diesem Parteibuch in Armenien wieder Fuß fassen, insoweit Anlass zu Zweifeln geben könnten. Seine politischen Aktivitäten hat der Kläger zu 1. lediglich unsubstantiiert geschildert. Er hat angegeben, Sekretär der Armenischen Volkspartei gewesen zu sein. Er sei während der Zeit, in der er eigentlich in der Russischen Föderation gelebt habe, zwischendurch immer wieder in Armenien gewesen und habe etwas für die Partei getan. Worin diese Tätigkeiten bestanden, hat der Kläger zu 1. jedoch nicht erläutert. Die Angabe, dass der Kläger zu 1., obwohl er jahrelang überwiegend in Russland gelebt haben will, sich wiederholt unter Verwendung der Papiere seines Bruders in Armenien aufgehalten haben und einen aktiven Posten als Sekretär der Partei bekleidet haben und als solcher tätig gewesen sein will, scheint dem Gericht unplausibel. Auch der von ihm geschilderte Vorfall, dass er im Jahr 2005 von der Militärstaatsanwaltschaft gezwungen worden sein soll, auf weitere politische Aktivitäten zu verzichten, um im Gegenzug dafür die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zu erreichen, erscheint durchgreifend unglaubhaft. Dagegen spricht neben der bereits im Eilbeschluss vom 30. Dezember 2013 angeführten Erkenntnislage, wonach Männer über 27 Jahren, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung strafrechtlicher Verfolgung erreichen können, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2014, S. 12, der von den Klägern bei ihrer persönlichen Anhörung übereinstimmend angeführte Umstand, dass sie sich ab eben diesem Zeitpunkt – dem Jahr 2005, als der Kläger zu 1. sein 27. Lebensjahr vollendet hatte – wieder dauerhaft in Armenien aufgehalten haben wollen, sowie der Verweis der Klägerin zu 2. darauf, dass der Kläger zu 1. zu diesem Zeitpunkt sein 27. Lebensjahr vollendet habe und die Militärstaatsanwaltschaft dann keine Ermittlungen mehr gegen ihn betrieben habe. Wäre die vom Kläger zu 1. behauptete politische Tätigkeit der wahre Grund für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2005 gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1. diesen Umstand bereits im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angesprochen hätte. Gleiches gilt für die vom Kläger zu 1. angeführten angeblichen Drohungen mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen in ebendiesem Verfahren. Auch soweit der Kläger zu 1. anführt, er werde aktuell mit Haftbefehl gesucht, weil seine Partei in letzter Zeit wieder vermehrt oppositionell aktiv gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Kläger zu 1. wegen seines Geschäftsverhaltens und der von ihm nicht in Rede gestellten möglichen Steuerstraftaten strafrechtlich verfolgt wird. Darin liegt jedoch keine politische Verfolgung, da es insoweit an dem Vorliegen eines Verfolgungsmerkmals fehlt. Selbst wenn das Vorgehen der angeblichen Finanzamtsbediensteten im März 2008 – den Kläger zu 1. an seinem Geschäft aufzusuchen und binnen drei Tagen eine Zahlung von 4.000,- Euro zu verlangen – rechtswidrig gewesen sein sollte, dürfte es sich insoweit um einen Exzess staatlicher Angestellter gehandelt haben, der als kriminelles Unrecht zu bewerten sein dürfte, nicht aber als staatliche Verfolgung. Der Asylantrag der Kläger ist auch offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) ist das Vorbringen der Kläger in sich insofern widersprüchlich, als ihre Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben widersprechen. So hat die Klägerin zu 2. – im Gegensatz zu ihrem Vorbringen bei ihrer persönlichen Anhörung, im Rahmen dessen sie durchaus, wenn auch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers zu 1. stehende, Einzelheiten der den Kläger zu 1. betreffenden Probleme geschildert hat – in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, Einzelheiten der Probleme ihres Mannes seien ihr nicht bekannt. Während sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt noch vage geschilderte politische Ansichten und Aktivitäten ihres Mannes als Ursache für die Probleme in ihrem Heimatland angegeben hatte, hat sie nunmehr maßgeblich Probleme ihres Mannes während seiner Militärzeit erwähnt. Auch das Vorbringen des Klägers zu 1. ist in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung stehen im Widerspruch zu seinen Angaben in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt hat er zum einen eine Bescheinigung der Militärstaatsanwaltschaft vom 4. April 2005 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass gegen den Kläger zu 1. in der Vergangenheit militärstaatsanwaltliche Ermittlungen geführt worden waren, die wegen Ablaufs der Verjährungsfrist eingestellt wurden. Zum anderen hat er als maßgeblichen Grund für seine Schwierigkeiten im Armenien seine Probleme mit dem Finanzamt angeführt, die er darauf zurückgeführt hat, dass er seine Schuhproduktion nicht angemeldet und diese auch in seinen Geschäftsbüchern verschwiegen hat. Dass er sich dabei strafbar gemacht habe, sei ihm bewusst. Sogar im Jahr 2012 habe das Finanzamt noch ein Schreiben an seine Eltern gerichtet. Von diesem Vorbringen ist der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung völlig abgerückt und hat nunmehr vorgetragen, dass die Militärstaatsanwaltschaft ihn im Jahr 2005 zu sich bestellt und ihm die Einstellung der militärstaatsanwaltlichen Ermittlungen gegen ihn unter der Bedingung, dass er der Militärstaatsanwaltschaft unterschreibe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, angeboten habe. Dann hätten sie das Verfahren erst mal eingestellt Sie hätten das alles in Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten gebracht. Im Hinblick auf die Geldforderung hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Leute hätten behauptet, vom Finanzamt zu sein und hätten die Zahlung des Geldes auf ein bestimmtes Konto verlangt, aber nicht sagen wollen, wem das Konto gehöre. Die Geldforderung habe auch nichts mit der unangemeldeten Schuhproduktion zu tun, sondern mit seinen politischen Aktivitäten, denn sie hätten ihm gesagt, er solle zu dem (Politiker) E3. gehen und dem sagen, er solle für ihn zahlen. Die Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Klägers zu 1. hat dieser auch nicht mit dem Verweis darauf, beim Bundesamt habe man ihn aufgefordert, sich kurz zu halten, auszuräumen oder nachvollziehbar zu erklären vermocht. Denn aus der über die Anhörung beim Bundesamt gefertigten Niederschrift geht hervor, dass der Kläger durchaus – wie auch in der mündlichen Verhandlung – ausführliche Angaben, etwa zu seiner Zeit beim Militär, zu seinen Geschäften und der Schuhproduktion, gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegen könnten, bestehen nicht. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht käme vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 ‑ M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger zu 1. an Erkrankungen leidet, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Die Aufzählung der bei dem Kläger zu 1. diagnostizierten Erkrankungen und der Verweis auf die Behandlungsbedürftigkeit und die Fortsetzung verschiedener Arten der konservativen Therapien und der medikamentösen Therapie in der Bescheinigung des Dr. L2. vom 19. November 2014 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlen Angaben zu dem jeweiligen aktuellen Krankheitsstadium und zum konkreten Behandlungsbedarf des Klägers. Im Hinblick auf die Diagnose „Depression“ dürfte es zudem an der erforderlichen Facharztqualifikation des Arztes fehlen. Welche Medikamente der Kläger zu 1. konkret benötigt und wie sich ein Behandlungsabbruch auswirken würde, ist der Bescheinigung ebenfalls nicht eindeutig zu entnehmen. Die diesbezüglichen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung genügen den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Die in der Bescheinigung der Ärzte X. und E2. vom 3. Februar 2014 für erforderlich gehaltene Nasenoperation ist mittlerweile erfolgt. Die Bescheinigung des Klinikums E1. vom 20. Juni 2014 enthält einen entsprechenden Bericht über diese Nasenoperation. Auch die im amtsärztlichen Gutachten vom 30. September 2014 und in der Bescheinigung der Ärzte X. und E2. vom 5. März 2014 angesprochene erforderliche Operation des Nabelbruchs des Klägers zu 1. ist nach dem Bekunden des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung mittlerweile ebenfalls erfolgt. Die in der Bescheinigung des Dr. L2. vom 19. November 2014 und in dem amtsärztlichen Gutachten vom 30. September 2014 angesprochene Frage der Reisefähigkeit des Klägers zu 1. betrifft ein inländisches Abschiebungshindernis und ist nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.