OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 1752/14

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Kurzzeitpflege besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld; ein entsprechender Zuschuss kann nur die Pflegeeinrichtung geltend machen. • Für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist neben dem Anordnungsgrund ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Hauptsachenerfolgs erforderlich, wenn die Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. • Pflegewohngeld wird unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und des nicht getrennt lebenden Ehegatten gewährt; Vermögensschonbeträge gelten für das Gesamtvermögen beider Ehegatten. • Ein Hausgrundstück kann als unangemessenes Vermögen gelten, wenn Wohnfläche und Grundstücksgröße den örtlichen Bedarf deutlich übersteigen; Härtegesichtspunkte nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind restriktiv zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz für Pflegewohngeld wegen Vermögenseinsatz und Getrenntleben • Bei Kurzzeitpflege besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld; ein entsprechender Zuschuss kann nur die Pflegeeinrichtung geltend machen. • Für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist neben dem Anordnungsgrund ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Hauptsachenerfolgs erforderlich, wenn die Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. • Pflegewohngeld wird unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und des nicht getrennt lebenden Ehegatten gewährt; Vermögensschonbeträge gelten für das Gesamtvermögen beider Ehegatten. • Ein Hausgrundstück kann als unangemessenes Vermögen gelten, wenn Wohnfläche und Grundstücksgröße den örtlichen Bedarf deutlich übersteigen; Härtegesichtspunkte nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind restriktiv zu prüfen. Die Antragstellerin lebt seit September 2012 vollstationär in einem Pflegeheim; sie begehrt vorläufig Pflegewohngeld für den Aufenthalt ab 5.9.2012. Das Pflegezentrum kündigte den Heimvertrag im November 2014 und forderte zur Räumung auf. Die Antragsgegnerin lehnte Gewährung von Pflegewohngeld bzw. Hilfe zur Pflege mit der Begründung ab, dass Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehemannes einzusetzen sei. Insbesondere bestehen Kontguthaben und Eigentum an einer Doppelhaushälfte aufseiten des Ehemanns. Die Antragstellerin und ihr Ehemann machten unterschiedliche Angaben zu ihrem Zusammenleben und zu Rückkehrabsichten auf die Philippinen; es liegen eidesstattliche Angaben und Kontounterlagen vor. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilantrags. • Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114,115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist insoweit unzulässig, als der Zeitraum Kurzzeitpflege umfasst, für die kein Pflegewohngeldanspruch besteht; Pflegzuschüsse für Kurzzeitpflege kann nur die Einrichtung nach damaligem Landesrecht geltend machen. • Für die übrigen Zeiten besteht bei Vorwegnahme der Hauptsache ein erhöhtes Erfordernis: Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen klagweisen Erfolg vorliegen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Eine derart hohe Erfolgsaussicht liegt nicht vor, weil das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehemanns nach den einschlägigen Vorschriften (§ 12 Abs.3 PflG NRW bis 15.10.2014, ab 16.10.2014 §14 APG NRW i.V.m. §§25 ff. BVG/SGB XII) grundsätzlich anzurechnen ist und das Ehegattengesamtvermögen den Schonbetrag überstieg. • Zur Frage des Getrenntlebens ist festzustellen, dass bloße räumliche Trennung durch Heimaufnahme nicht genügt; konkrete, nach außen erkennbare Trennungsabsicht fehlt insoweit, sodass Weiterrechnung des Ehegattenvermögens geboten ist (Rechtsprechung BVerwG/OVG). • Konkret überwog das auf dem Sparkonto des Ehemanns befindliche Guthaben bis Anfang Dezember 2012 den damals geltenden Schonbetrag; erst durch spätere Tilgungen wurde der Schonbetrag unterschritten, sodass für den relevanten Zeitraum kein Anspruch bestand. • Das Hausgrundstück des Ehemanns (Doppelhaushälfte, ca.109 qm Wohnfläche, 700 qm Grundstück) dürfte angesichts Wohnflächen- und Grundstücksgrößen unangemessen sein (§ 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII i.V.m. PflG/APG); eine Härte nach § 90 Abs.3 SGB XII ist nicht substantiiert dargelegt. • Demnach ist weder der Anordnungsgrund noch die hohe Wahrscheinlichkeit des klagweisen Erfolgs gegeben; die einstweilige Anordnung ist unbegründet. Der Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurden abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass für den relevanten Zeitraum Kurzzeitpflege vorlag und kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht sowie darauf, dass bei Vorwegnahme der Hauptsache keine hohe Wahrscheinlichkeit eines klagweisen Erfolgs dargelegt werden konnte. Insbesondere ist das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehemannes (Sparkonto, Eigentum an Doppelhaushälfte mit 700 qm Grundstück) nach den einschlägigen Vorschriften anzurechnen und übersteigt die Vermögensschonbeträge, sodass ein Anspruch auf Pflegewohngeld bislang nicht begründet erscheint. Eine geltend gemachte Härte nach § 90 Abs.3 SGB XII wurde nicht ausreichend substantiiert, sodass ein Verzicht auf Verwertung des Immobilienvermögens nicht gerechtfertigt ist. Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.