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Urteil

2a K 3534/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0130.2A.K3534.14A.00
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Tenor

Der Bescheid des C.          G.   N.         V.   G1.           vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des C. G. N. V. G1. vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet Tatbestand: Der am °. T. °°°° geborene Kläger ist Q1. Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im Frühjahr 2007. Nach mehrjährigem Aufenthalt in H. reiste er nach Italien weiter, wo er nach den Eintragungen in der Eurodac-Datenbank am 18. März 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Anfang Januar 2014 reiste er ins Bundesgebiet ein, wo er am 20. Januar 2014 einen Asylantrag stellte. Am 18. Februar 2014 richteten die deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen an Italien. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 lehnte das C1. G2. N. V1. G1. (C1. ) den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Zur Begründung führte das C1. aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil Italien aufgrund des dort zuvor gestellten Asylantrags für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Am 7. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Italien sei für sein Asylverfahren nicht zuständig, weil er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Zudem habe das C1. Gründe für einen Selbsteintritt nicht hinreichend geprüft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des C. G3. N. V2. G1. vom 24. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Bescheid sei auch nach Ablauf der Frist für eine Überstellung nach Italien nicht aufzuheben. Der Bescheid sei in eine Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens umzudeuten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des C. ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Asylantrag nicht mehr nach § 27a AsylVfG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor. Zwar spricht alles dafür, dass ursprünglich Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO), für das Asylverfahren des Klägers zuständig war. Die Zuständigkeit Italiens ist jedoch nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO entfallen und die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen, weil der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Italien überstellt worden ist, nachdem gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO davon auszugehen war, dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Klägers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen vom 18. Februar 2014 reagiert haben. Der Bescheid kann auch nicht in eine rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für eine Umdeutung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Einer Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem die Unzulässigkeit des Asylverfahrens festgestellt wurde, in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG steht entgegen, dass die Ablehnung eines Zweitantrags nicht in der geschehenen Verfahrensweise hätte erfolgen dürfen. Denn der Kläger hätte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vor der Ablehnung eines Zweitantrags angehört werden müssen, was nicht geschehen ist. Der demnach rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt den Kläger in seinen Rechten. Allerdings folgt die Verletzung des Klägers in einem subjektiven öffentlichen Recht noch nicht aus dem Ablauf der Überstellungsfrist als solcher. Denn die Zuständigkeits- und Fristvorschriften des Dublinsystems, zu denen die Überstellungsfrist gehört, dienen nicht dem Schutz des betroffenen Ausländers, sondern allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesem Staat. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 ‑ C-394/12 ‑ (Abdullahi); Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 ‑ 2 A 975/14.A ‑; Nieders. OVG, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 13 LA 66/14 ‑, jeweils juris. Es bedarf jedoch keiner weiteren Darlegung, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag stellt, sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht darauf hat, dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird. In diesem Recht ist der Kläger verletzt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass weder Deutschland noch Italien sein Asylbegehren in der Sache prüfen. Das C1. lehnt dies unter Verweis auf die – nach Ablauf der Überstellungsfrist tatsächlich nicht mehr gegebene – Zuständigkeit Italiens ab. Darauf, dass die italienischen Behörden das Asylbegehren des Klägers prüfen, deutet ebenfalls nichts hin. Italien ist – wie dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zuständig. Hinweise darauf, dass die italienischen Behörden trotz ihrer Unzuständigkeit bereit sind, eine Überstellung des Klägers zu akzeptieren und dessen Asylbegehren zu prüfen, liegen nicht vor. Auch die Beklagte hat dies nicht geltend gemacht, obwohl sie im Vorfeld der Entscheidung ausdrücklich gebeten wurde, mitzuteilen, ob ihr Erkenntnisse, dazu vorliegen, dass die italienischen Behörden trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit sind, den Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens aufzunehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.