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Beschluss

5 L 1693/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0202.5L1693.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. November 2014 (5 K 4892/14) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € sowie die erneute Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € je Forderung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 (5 K 4892/14) hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen, 4 hat teilweise Erfolg. 5 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € begehrt, ist der Antrag jedenfalls in Höhe von 5.000,00 € unzulässig. Denn in dieser Höhe fehlt dem Antragsteller die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog erforderliche Antragsbefugnis. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. November 2014 mitgeteilt hat, dass das mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 festgesetzte Zwangsgeld nur noch in Höhe von 5.000,00 € aufrechterhalten wird, ist die mit der Festsetzung des Zwangsgeldes für den Antragsteller eingetretene Beschwer in Höhe der Aufhebung entfallen. 6 Der im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet. 7 Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder hat ein Rechtsmittel – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 8 In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Oktober 2014. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg, da die angefochtene Zwangsmittelfestsetzung im aufrecht erhaltenen Umfang rechtswidrig ergangen ist. 9 Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW. 10 Die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2013 ist bestandskräftig. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung, das Grundstück T. Straße 23 in F. als Autohandel zu nutzen und die Fahrzeuge sowie das auf dem Grundstück errichtete Blockhaus zu entfernen, nicht nachgekommen. 11 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es für die Einschätzung des Gerichts, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, unerheblich, ob das Grundstück tatsächlich als Kfz-Handel genutzt wird. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2013 verlangt ausdrücklich die Entfernung der Kraftfahrzeuge von dem Grundstück „T. Straße 23“. Ausweislich der im Rahmen der Ortskontrolle durch die Antragsgegnerin angefertigten Lichtbilder, auf denen auf dem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge zu sehen sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ordnungspflicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erfüllt war. 12 Entsprechend verhält es sich hinsichtlich des Arguments des Antragstellers, das Blockhaus werde nicht für den Betrieb eines Autohandels genutzt. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2013 verlangt nicht lediglich die Aufgabe einer bestimmten Nutzung des Blockhauses, sondern dessen Beseitigung. Die Behauptung des Antragstellers, das Blockhaus sei tatsächlich nach Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. September 2014 entfernt worden, überzeugt nicht, da jedenfalls auf dem während der durch die Antragsgegnerin durchgeführten Ortskontrolle am 23. September 2014 angefertigten Lichtbild, das Blockhaus noch eindeutig zu erkennen ist. 13 Allerdings kann die Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Oktober 2014 in der Sache dennoch keinen Bestand haben, da das Zwangsgeld gegen die „T1. Automobile GbR“ und damit gegen eine nach Lage der Dinge nicht mehr existierende Gesellschaft festgesetzt wurde. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jedoch von vornherein nicht Adressat einer Zwangsgeldfestsetzung sein, da aufgrund ihrer Auflösung nach der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern gemäß § 730 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden könnte. Dafür, dass sich die T1. Automobile GbR noch in der Auseinandersetzung befindet, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist ausweislich des Gewerberegisterauszugs vom 30. September 2014, von dessen Kenntnis der Antragsgegnerin bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzung am 6. Oktober 2014 ausgegangen werden muss, der Antragsteller seit dem 7. Juli 2014 „wegen Wechsels der Rechtsform“ Einzelgewerbetreibender eines „Einzelhandel mit und Vermittlung und Export von Kraftfahrzeugen, sowie Kraftfahrzeugverleih“ auf dem Grundstück T. Straße 23. Damit konnte richtiger Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVG NRW nur der Antragsteller selbst, sei es in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der „T1. Automobile GbR“, jedenfalls aber als Einzelgewerbetreibender, der im Wege der Rechtsnachfolge in die Ordnungspflicht der grundstücksbezogenen Verfügung vom 15. Januar 2013 eingetreten ist, sein. 14 Vgl. zur Frage der Rechtsnachfolge in eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 ‑, BRS 46, 196; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2011 ‑ 25 K 2745/10 -; zitiert nach juris. 15 Da die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller das Zwangsgeld weder angedroht noch festgesetzt hat, ist dieser nicht zur Leistung des gegenüber der T1. Automobile GbR festgesetzten Zwangsgeldes verpflichtet. 16 Die ebenfalls angefochtene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € je Forderung ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ebenfalls rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die erneute Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 VwVG NRW. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag auch zu verdoppeln. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens von dem nicht zutreffenden Sachverhalt hat leiten lassen, die Nutzungsuntersagung vom 15. Januar 2013 habe ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € je Forderung angedroht, so dass die Verdoppelung des Zwangsgeldes 10.000,00 € je Forderung betrage. Tatsächlich wurde im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2013 jedoch nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes von insgesamt 5.000,00 € angedroht, so dass die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes von nunmehr 10.000,00 € je Forderungen ermessensfehlerhaft ist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 10.000,00 € festzusetzen.