Urteil
6 K 5978/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine eigenständige, bewirtschaftete Stellplatzanlage stellt eine Anlage der Hauptnutzung dar und ist außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nach § 30 Abs.1 BauGB i.V.m. § 23 Abs.3 BauNVO unzulässig.
• Stellplatzflächen, die als notwendige Stellplätze eines Einkaufszentrums zugeordnet sind, dürfen nicht ohne Feststellung des tatsächlichen nicht benötigten Bedarfs vorab zu einer anderen Hauptnutzung umgewidmet werden (§ 51 BauO NRW).
• § 23 Abs.5 BauNVO eröffnet keine weite Ausnahme für Anlagen der Hauptnutzung außerhalb der Baugrenzen; die Ausnahmeregel ist eng auszulegen, um die Planungshoheit der Gemeinde zu wahren.
• Baugrenzen, die Bestandsschutz und die Verhinderung von Erweiterungen zum Ziel haben, sind nicht bereits deswegen unwirksam, weil außerhalb der Baugrenzen vorhandene Stellplätze liegen; eine Verletzung von § 1 Abs.3 BauGB liegt nur vor, wenn die Festsetzung tatsächlich nicht vollzugsfähig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit bewirtschafteter Stellplatzanlage außerhalb der Baugrenze eines Sondergebiets • Eine eigenständige, bewirtschaftete Stellplatzanlage stellt eine Anlage der Hauptnutzung dar und ist außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nach § 30 Abs.1 BauGB i.V.m. § 23 Abs.3 BauNVO unzulässig. • Stellplatzflächen, die als notwendige Stellplätze eines Einkaufszentrums zugeordnet sind, dürfen nicht ohne Feststellung des tatsächlichen nicht benötigten Bedarfs vorab zu einer anderen Hauptnutzung umgewidmet werden (§ 51 BauO NRW). • § 23 Abs.5 BauNVO eröffnet keine weite Ausnahme für Anlagen der Hauptnutzung außerhalb der Baugrenzen; die Ausnahmeregel ist eng auszulegen, um die Planungshoheit der Gemeinde zu wahren. • Baugrenzen, die Bestandsschutz und die Verhinderung von Erweiterungen zum Ziel haben, sind nicht bereits deswegen unwirksam, weil außerhalb der Baugrenzen vorhandene Stellplätze liegen; eine Verletzung von § 1 Abs.3 BauGB liegt nur vor, wenn die Festsetzung tatsächlich nicht vollzugsfähig ist. Die Klägerin betreibt Stellplatzanlagen und beantragte einen Bauvorbescheid zur Umnutzung eines Teils der vorhandenen Stellplatzanlage eines Einkaufszentrums in eine selbständige, bewirtschaftete Stellplatzanlage mit 177 Stellplätzen nahe eines Verkehrsflughafens. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.1 "O." als Sondergebiet für Einkaufszentren; der Plan enthält Baugrenzen, die das bestehende Einkaufszentrum als Baufenster festschreiben. Die Klägerin wollte westlich einen Teil der bislang dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze räumlich abtrennen, mit Schranke und Kassenhäuschen versehen und entgeltlich betreiben; dem Einkaufszentrum sollten nach der Planung 233 Stellplätze verbleiben. Die Behörde lehnte ab, weil die bewirtschaftete Stellplatzanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche läge und zudem notwendige Stellplätze des Einkaufszentrums entfallen würden. Die Klägerin rügte u.a. Unzulänglichkeiten des Bebauungsplans und verwies auf zulässige Stellplatznutzungen nach BauNVO sowie auf mögliche vorübergehende Überlassung nach BauO NRW. • Kein Anspruch auf Bauvorbescheid: Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig; das Vorhaben verstößt im maßgeblichen Prüfungszeitpunkt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 71 BauO NRW i.V.m. § 75 Abs.1 Satz1 BauO NRW). • Bauordnungsrechtliche Schranke: Nach § 51 Abs.1 i.V.m. Abs.8 BauO NRW dürfen notwendige Stellplätze bei Errichtung baulicher Anlagen nicht zweckentfremdet werden; die Trennung würde zu einem Entfall von insgesamt 162 notwendigen Stellplätzen führen, sodass das Einkaufszentrum nicht mehr über die erforderliche Anzahl verfügte. • Unzulässigkeit nach Bauplanungsrecht: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans; nach § 30 Abs.1 BauGB i.V.m. § 23 Abs.3 BauNVO ist die Anlage unzulässig, weil sie außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll. • Anlagentyp: Eine eigenständige bewirtschaftete Stellplatzanlage ist eine Anlage der Hauptnutzung und unterfällt damit nicht dem Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.5 BauNVO; diese Vorschrift ist eng auszulegen und bezieht sich nur auf Nebenanlagen oder von Nebenanlagen vergleichbare, geringe Bauten. • Verhältnis zu Befreiungsvorschriften: Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die beantragte Nutzungsänderung die Grundzüge der Planung berührt; die Festsetzung der Baugrenzen dient dem erklärten planerischen Ziel, den Fortbestand des Einkaufszentrums zu sichern und Erweiterungen zu verhindern. • Unwirksamkeitseinwand unbegründet: Die Klägerin kann nicht daraus Erfolg ziehen, dass vorhandene Stellplätze außerhalb der Baugrenzen lägen; die Baugrenzen sind städtebaulich gerechtfertigt und nicht vollzugsunfähig. • Unklarer tatsächlicher Bedarf: Eine Klärung, ob Stellplätze gegenwärtig faktisch nicht benötigt werden, wäre Voraussetzung für eine vorübergehende Überlassung nach § 51 Abs.8 BauO NRW; diese Frage konnte anhand der eingereichten Unterlagen nicht beantwortet werden, sodass die Bauvoranfrage in diesem Punkt nicht entscheidungsfähig war. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil die geplante eigenständige, bewirtschaftete Stellplatzanlage bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig ist: sie läge außerhalb der im Bebauungsplan als überbaubar festgesetzten Grundstücksfläche und würde notwendige Stellplätze des bestehenden Einkaufszentrums entziehen. Eine Ausnahmeregelung nach § 23 Abs.5 BauNVO kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Anlage der Hauptnutzung handelt; eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet wegen der Berührung der Grundzüge der Planung aus. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.