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Urteil

15 K 4847/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0204.15K4847.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre °°°° geborene Klägerin schloss mit ihren Eltern am 1. Januar 2007 einen Mietvertrag über eine Souterrain-Wohnung in E. -Q. , X.--------weg °°, die ausweislich des Vertrages aus einem Zimmer, einer Küche mit Eingang/Diele und einem Bad besteht. Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus, das im Eigentum der Q1. und S. T. H. steht, deren Gesellschafter die Eltern der Klägerin sind. Aus dem Mietvertrag ergibt sich für die Wohnung der Klägerin eine Wohnfläche von 47 m², eine Grundmiete von monatlich in bar zu entrichtenden 200 € und Nebenkosten von monatlich als Vorauszahlung auf das Konto der Eltern zu überweisenden 95 €. Der Mietvertrag enthält zudem die Bemerkung, dass die Wohnung seitens der Klägerin bis zum 31. Dezember 2006 „mietfrei (nur Nebenkosten)“ genutzt wurde. 3 Am 10. Dezember 2011 ersetzten die Klägerin und ihre Eltern diesen Mietvertrag durch den Abschluss eines aktualisierten Mietvertrags für die Zeit ab Januar 2012. Aus diesem ergibt sich für die vorgenannte Wohnung nunmehr eine Wohnfläche von 48 m². Ferner wurde in ihm die Verpflichtung der Klägerin vereinbart, nicht nur wie bislang die Nebenkosten von 95 € ‑ hinsichtlich dieser änderte sich lediglich die Zusammensetzung ‑, sondern auch die Grundmiete von 200 € auf das Konto ihrer Eltern zu überweisen. Ferner verpflichteten sich die Eltern in dem Vertrag unter anderem dazu, die im Wohnraum und im Badezimmer vorhandene Feuchtigkeit durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. 4 Seit dem 22. August 2012 besucht die Klägerin das X1. in E. zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Am 26. Juli 2012 beantragte sie die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Schulbesuch. In ihrem Antrag gab sie an, dass sie unter der Anschrift X.--------weg °° in E. einen eigenen Haushalt führe. Die bezeichnete Wohnung befinde sich im Eigentum ihrer Eltern, deren Wohnanschrift identisch mit der der Klägerin sei und mit denen sie einen Mietvertrag über ihre Wohnung geschlossen habe. 5 Mit Bescheid vom 13. August 2012, der Klägerin zugegangen am 16. Oktober 2012, bewilligte die Beklagte ihr für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 470 €. Bei der Höhe der Förderung wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin bei ihren Eltern wohne. Daher erhöhte sich der Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG lediglich um 49 € statt um 224 €, wie es gemäß Nr. 2 der Vorschrift der Fall gewesen wäre, wenn die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnen würde. 6 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr stehe eine erhöhte Förderung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu. Sie bewohne eine eigene Wohnung. Diese stehe zwar im Eigentum ihrer Eltern. Das sei jedoch unschädlich, wenn ‑ wie in ihrem Fall ‑ dem Auszubildenden eine im Eigentum der Eltern stehende Wohnung seit vielen Jahren zu dem gleichen Mietzins zur Verfügung gestellt werde, wie Personen, die nicht mit den Vermietern verwandt seien. In diesem speziellen Fall sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme und damit einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG vorzunehmen und ein erhöhter Förderungsbetrag zu gewähren. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3a BAföG würden in diesem Sonderfall ins Leere laufen. Dieser bestehe darin, einen Vermietergewinn der Eltern des Auszubildenden oder Vorteile, die dem Auszubildenden durch das Bewohnen einer im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung erwachsen, von der Förderung auszunehmen. Dass sie, die Klägerin, für die Nutzung der Wohnung seit vielen Jahren Mietzahlungen in einer Höhe leiste, wie sie auch von fremden Personen zu entrichten seien, sei zunächst den beiden von ihr vorgelegten Mietverträgen zu entnehmen. Sie zahle mit 4,17 € pro m² eine ortsübliche und angemessene Miete für die Wohnung, was von ihr im Einzelnen weiter ausgeführt wird. Sie könne auch nicht auf eine andere Wohnung verwiesen werden. Sie habe die Wohnung in der Nähe ihrer Eltern gezielt gewählt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen auf etwaige sofortige Hilfestellungen ihrer Eltern angewiesen sei. Der Umzug in eine Wohnung, die sich nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Eltern befinde, könne für sie gegebenenfalls lebensgefährdende Folgen haben. Sie wohne zudem seit über zehn Jahren in der Wohnung. Im Übrigen stehe jedem das Recht zu, seinen Lebensmittelpunkt frei zu bestimmen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. August 2012 zu verpflichten, ihr für die Monate August 2012 bis Juli 2013 über die bereits gewährten Ausbildungsförderungsleistungen hinaus erhöhte Unterkunftskosten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 175 € monatlich zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erhöhte Unterkunftskosten. Eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG komme selbst dann nicht in Betracht, wenn ein Auszubildender eine im Eigentum seiner Eltern stehende Wohnung seit vielen Jahren bewohne und ihm diese zu einem Mietzins überlassen werde, der auch von einer Person zu zahlen sei, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Vermietern stehe. Dies folge bereits aus der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der eine solche Einschränkung in der entsprechenden Norm nicht vorgesehen habe. Darüber hinaus führe eine Anwendung des § 13 Abs. 3a BAföG in der vorgenannten Konstellation zu keiner übermäßigen Härte für einen Auszubildenden. Diesem stehe es frei zu entscheiden, ob er eine Wohnung bewohne, die in fremdem Eigentum oder im Eigentum der Eltern stehe. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf die zügige Erreichbarkeit durch ihre Eltern angewiesen. Auch ihr stehe es frei, eine Wohnung in der Nähe ihrer Eltern zu mieten, die aber nicht im Eigentum der Eltern stehe. Das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen diesen ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass § 13 Abs. 3a BAföG alle Auszubildenden, die in einer elterlichen Wohnung wohnen, gleichbehandelt, ohne zu unterscheiden, ob ihnen diese Wohnung von den Eltern unentgeltlich, zu besonders günstigen oder nur zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt werde. Der Gesetzgeber bediene sich hier mit Blick auf seine im Bereich des Sozialrechts bestehende Gestaltungsfreiheit der Befugnis, im Rahmen der Ordnung von Angelegenheiten der Massenverwaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu schaffen. Hieraus folgten weder verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle noch übermäßige Härten für die Auszubildenden. Selbst wenn man entsprechend der Auffassung der Klägerin und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 13 Abs. 3a BAföG davon ausginge, dass im dargestellten Fall eine Einschränkung dieser Vorschrift vorzunehmen sei, führe dies im Falle der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst sei nicht davon auszugehen, dass diese die Wohnung bereits seit vielen Jahren bewohne. Insofern sei schon fraglich, ob auf den Mietvertrag aus dem Jahre 2012 oder dem Jahre 2007 abzustellen sei. Im Übrigen liege die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Miete deutlich unter dem marktüblichen Mietzins. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie auf die von der Klägerin übersandten Fotos und die Unterlagen betreffend die in Rede stehende Wohnung (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Verfahren 15 K 5236/14 und 15 K 5237/14, die vom vorliegenden Verfahren abgetrennt wurden, und den dort übersandten weiteren Verwaltungsvorgang der Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 15 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten für ihre Ausbildung am X1. in E. für den Bewilligungszeitraum August 2012 bis Juli 2013 kein Anspruch auf den geltend gemachten erhöhten Bedarf für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende zu. 16 Der monatliche Bedarf der Klägerin als Auszubildende in einem Kolleg beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG im Bewilligungszeitraum August 2012 bis Juli 2013 monatlich 348 € zuzüglich des Zuschlags von 73 € für die Kranken- und Pflegeversicherung, § 13a BAföG. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG um 49 € monatlich, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt. Wohnt der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, erhöht sich der Bedarf nach Nr. 2 der Vorschrift um 224 € monatlich. Dass die Beklagte den Bedarf der Klägerin nur um 49 € monatlich erhöht hat, ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Gesetzes bei ihren Eltern gewohnt hat. 17 Zwar hat die Klägerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gewohnt. § 13 Abs. 3a BAföG bestimmt aber, dass ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern wohnt, wenn der von ihm bewohnte Raum ‑ wie hier unstreitig ‑ im Eigentum der Eltern steht. 18 Dabei gilt § 13 Abs. 3a BAföG für sämtliche Formen des Eigentums: vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 1996 – 5 C 15/95 – BVerwGE 101, 344 = FamRZ 1997, 455 = NJW 1998, 1239; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 K 661/12 ‑,beide auch in juris abrufbar; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 13 Rdn. 6. 19 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Bedenken, § 13 Abs. 3a BAföG auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen die Eltern einem Auszubildenden seit vielen Jahren eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen wie Personen, die nicht in gerader Linie mit ihnen verwandt sind. 20 Zunächst deutet bereits der keine Ausnahmeregelung vorsehende Wortlaut des § 13 Abs. 3a BAföG darauf hin, dass auch Fälle der vorgenannten Art von ihm erfasst werden; mag auch eine andere Auslegung nicht von vornherein ausgeschlossen sein. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1997 – 1 BvL 60/87 ‑, in juris abrufbar. 22 Darüber hinaus ist ein einschränkendes Verständnis des § 13 Abs. 3a BAföG im dargestellten Sinne nicht mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers geboten. 23 Zwar führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juli 1997 aus, dass § 13 Abs. 3a BAföG nach seinem Sinn und Zweck primär einen Vermietergewinn der Eltern des Auszubildenden oder Vorteile, die diesem durch das Bewohnen einer den Eltern gehörenden Wohnung erwachsen, von der Förderung auszunehmen. Weiter führt es aus, dass in dem angeführten Sonderfall Vorteile, die dem Auszubildenden durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Unterkunft entstehen, ebenso wie besondere Vermietergewinne von vornherein ausscheiden. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1997, a.a.O.. 25 Der Gesetzgeber hätte aber die Möglichkeit gehabt, der dargelegten Intention anhand des Wortlauts der Vorschrift gerecht zu werden. Dennoch hat er sich dafür entschieden, nicht zwischen Auszubildenden, die an ihre Eltern die ortsübliche Miete und solchen Auszubildenden, die an ihre Eltern gar keine oder eine geringere als die unter Fremden übliche Miete zahlen, zu differenzieren. Eine entsprechende Klarstellung anhand des Wortlauts wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen. Dies gilt umso mehr, weil ihm die Problematik bei Einführung der Norm bekannt war. 26 Vgl. hierzu und zu den Hintergründen der Einführung des § 13 Abs. 3a BAföG: VG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - M 15 K 05.6080 - in juris abrufbar. 27 Hat der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassung des Wortlauts der Norm trotz dieser Kenntnis nicht vorgenommen, ist davon auszugehen, dass eine einschränkende Auslegung der Vorschrift seinem Willen nicht entspricht. 28 Im Übrigen bedarf es keiner einschränkenden verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG im dargelegten Sinne, denn diese Norm ist verfassungsgemäß und verletzt insbesondere weder die Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1 GG. 29 Zunächst liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb vor, weil § 13 Abs. 3a BAföG nach seinem Wortlaut alle Auszubildenden, die in elterlichen Wohnungen wohnen, ohne Differenzierung danach gleichbehandelt, ob diese Wohnung unentgeltlich, zu besonders günstigen Bedingungen oder nur zu den marktüblichen Konditionen von den Eltern zur Verfügung gestellt wird, und für letztere Fälle keine Ausnahmeregelung vorsieht. Die Regelung vermag zwar im Einzelfall zu einer gewissen Benachteiligung von Auszubildenden und zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994 – 16 A 3171/91 ‑, FamRZ 1995, 255, in juris abrufbar; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. § 13 Rdn. 6. 31 Sie ist aber unter dem Gesichtspunkt, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist ‑ dieser besteht insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises ‑ und er sich deshalb bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Ausbildungsförderung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, letztlich verfassungsrechtlich unbedenklich. 32 Vgl. Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 13 Rdn. 6, unter Aufgabe der in der 3. Auflage vertretenen gegenteiligen Auffassung; OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994, a.a.O. und Beschlüsse vom 7. März 2007 ‑ 4 A 4694/06 ‑ und vom 1. Dezember 2011 – 12 A 366/11 ‑, jeweils in juris abrufbar; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1991 – 13 K 925/91 ‑; offensichtlich ebenso von einer Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3a BAföG ausgehend: BVerwG, Urteil vom 15. August 1996, a.a.O. 33 Bei seiner Typisierung ist der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise von dem Regelfall ausgegangen, dass Eltern ihren in Ausbildung befindlichen Kindern ihnen gehörenden Wohnraum mit Blick auf ihre grundsätzlich bestehende Unterhaltsverpflichtung sowie das im Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig bestehende enge familiäre Band kostenlos oder doch zu einem ungleich günstigeren Entgelt überlassen als es Fremdvermieter tun würden. Dementsprechend ist die Gewährung nur eines verringerten Bedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für diese Auszubildenden unter generalisierendem Blickwinkel sachlich gerechtfertigt. 34 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1991 – 13 K 925/91 ‑. 35 Voraussetzung für die an sachbezogenen Merkmalen orientierte Typisierung ist, dass die durch sie eingetretenen Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen treffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von besonderem Gewicht. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 ‑,in juris abrufbar. 37 Diese Grundsätze werden nicht dadurch verletzt, dass § 13 Abs. 3a BAföG generell und ausschließlich darauf abstellt, dass die Wohnung im Eigentum der Eltern steht, und damit auch Fallkonstellationen erfasst, in denen abweichend vom Regelfall zwischen Eltern und Auszubildenden reguläre Mietverhältnisse zu ortsüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Insoweit ist zunächst maßgeblich, dass es sich hierbei um Einzelfälle handelt. Deren Zahl reduziert sich weiter dadurch, dass Auszubildende vor dem Hintergrund der aus § 13 Abs. 3a BAföG ersichtlichen Rechtsfolge häufig eine andere Wohnungswahl treffen. Dass in den dann noch verbleibenden Restfällen eine gewisse Benachteiligung der Auszubildenden eintritt, konnte der Gesetzgeber in Kauf nehmen. Denn im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit ist er nicht gehindert, den praktischen Erfordernissen der Verwaltung durch generalisierende und typisierende Regelungen Rechnung zu tragen. Die Überprüfung der Ortsüblichkeit und der Ernsthaftigkeit der Mietforderung in jedem Einzelfall wäre ersichtlich mit großen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssten anhand von vorgelegten Mietverträgen und sonstigen Informationen zur Miethöhe aufwendig prüfen, wie hoch die ortsübliche Miete ist und ob die vom Auszubildenden zu leistenden Mietzahlungen als ortsüblich angesehen werden können. Zusätzlich erschwert wird die Prüfung durch den Umstand, dass sich ernsthafte Mietvereinbarungen nur schwerlich von Scheinverträgen trennen lassen. Dies hätte zur Folge, dass im Massengeschäft der Ausbildungsförderung die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994, a.a.O.. 39 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es einem Auszubildenden freisteht, entweder eine im Eigentum seiner Eltern stehende Wohnung mit der Folge der geringeren Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG oder eine nicht im Eigentum dieser stehende Wohnung mit der Folge der höheren Unterkunftspauschale nach Nr. 2 der Vorschrift zu bewohnen. Der Gesetzgeber überlässt es somit der einzelfallbezogenen eigenverantwortlichen Entscheidung des Studierenden, ob er die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3a BAföG typisierend angenommenen Vorteile eines Wohnens in einer Wohnung, die im Eigentum der Eltern steht, als geringer einschätzt als eine Förderung nach Nr. 2 der Vorschrift. Mit Blick hierauf trifft den Auszubildenden regelmäßig keine übermäßige Härte. Denn er hat es selbst in der Hand, einer von ihm gegebenenfalls empfundenen Ungleichbehandlung abzuhelfen. 40 Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2013, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 – V C 69/76 ‑, FamRZ 1978, 368, in juris abrufbar. 41 Falls einen Auszubildenden im Einzelfall doch eine besondere Härte treffen sollte, können ihm nach § 27 Abs. 4 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden. Daneben kommt auch ein Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht. Ein solcher wird im Übrigen seit Juni 2014 seitens des Jobcenters E. an die Klägerin gezahlt. 42 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, in der Nähe ihrer Eltern zu wohnen. Auch in einem solchen Fall steht es dem Auszubildenden frei, eine Wohnung zu bewohnen, die sich in der Nähe der elterlichen Wohnung befindet, jedoch nicht in deren Eigentum steht, um die höhere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu erhalten. Im Übrigen wären etwaige verbleibende Härten im Einzelfall nach den vorherigen Ausführungen hinzunehmen. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie infolge einer Erkrankung darauf angewiesen ist, in der Nähe ihrer Eltern zu wohnen. Zudem hat sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich ist, in einer Wohnung zu leben, die sich zwar in der Nähe der Wohnung ihrer Eltern befindet, jedoch nicht in deren Eigentum steht. 43 In der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3a BAföG ist auch keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG zu erblicken, da gerade das zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern bestehende familiäre Band dem Gesetzgeber einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für seine generalisierende – vom abweichenden Einzelfall zulässigerweise absehende – Betrachtungsweise bietet. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1991, a.a.O. 45 Auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1997, auf den sich die Klägerin beruft, lässt sich nicht entnehmen, dass § 13 Abs. 3a BAföG einschränkend auszulegen wäre. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG durch den Wortlaut jedenfalls für den besonderen Fall nicht ausgeschlossen ist, in dem die Eltern seit vielen Jahren einer Auszubildenden und deren Kind eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie Personen, die nicht in gerader Linie mit ihnen verwandt sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nach Art. 100 GG zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3a BAföG als unzulässig zurückwies, weil das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG nicht geprüft hatte. Eine solche Prüfung hat einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht jedoch immer voranzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hielt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG in dem besonderen Fall, der dem Rechtsstreit zu Grunde lag, zwar für möglich. Jedoch traf es keine Aussage dahingehend, ob es die Regelung in § 13 Abs. 3a BAföG für verfassungsgemäß oder für verfassungswidrig hält. 46 Den Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgericht ebenfalls in dieser Weise beurteilend: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011, a.a.O.; VG München, Urteil vom 18. Juli 2007, a.a.O. 47 Scheidet ein Anspruch der Klägerin auf einen erhöhen Unterhaltsbedarf im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG schon deshalb aus, weil eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG in der von ihr geschilderten Konstellation nicht geboten ist, kann dahinstehen, ob sie ihren Eltern für die in Rede stehende Wohnung seit vielen Jahren einen ortsüblichen Mietzins zahlt, der einem Fremdvergleich standhalten würde. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. 49 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.