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Beschluss

6a L 1901/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0217.6A.L1901.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5402/154.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 4 Die Klage gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 21. November 2014 (Az.: 5703752-422 – betreffend die Antragsteller zu 1. – 4.) und vom 1. Dezember 2014 (Az.: 5855673-422 – betreffend den Antragsteller zu 5.) enthaltenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen haben gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 5 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 6 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 7 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR2709/93 –, DVBl. 1994, 921. 8 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (jeweilige Ziffer 1 der Bescheide), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides vom 21. November 2014), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides vom 21. November 2014, Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2014) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides vom 21. November 2014, Ziffer 3 des Bescheides vom 1. Dezember 2014) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der Ablehnungsbescheide vom 21. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 9 Die Antragsteller haben keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Für die Antragsteller zu 3. bis 5. sind bereits keine sie selbst betreffenden Umstände vorgetragen. Aber auch das Vorbringen der Antragsteller zu 1. und zu 2. rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich nicht. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 10 Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6a L 1814/14.A –, www.nrwe.de. 11 Vorliegend haben die Antragsteller eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Angaben des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. zu ihrer „Verfolgungsgeschichte“ im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt weisen Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die im angegriffenen Bescheid vom 21. November 2014 teilweise aufgeführt worden sind. Diese bestehen nicht nur zwischen den Angaben des Antragstellers zu 1. und denjenigen der Antragstellerin zu 2. Auch die Angaben des Antragstellers zu 1., dessen Verfolgung vorliegend in erster Linie in Rede steht, sind zum Teil in sich widersprüchlich, so etwa – ungeachtet der Frage eines etwaigen direkten Intervenierens Dritter – im Hinblick auf die geschilderten Geschehnisse bei der Bürgermeisterwahl. Das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren führt im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nicht zuletzt bleibt auch unklar, aus welchem Grund die geschilderten „Verfolgungshandlungen“ gegen den Antragsteller zu 1. überhaupt begangen worden sein sollen, nachdem die vom Antragsteller zu 1. angeblich verhinderte Wahlfälschung offenbar ohne Einfluss auf das Ergebnis der Wahl geblieben ist: der angeblich von den „Verfolgern“ des Antragstellers zu 1. unterstützte Kandidat wurde letztlich zum Bürgermeister gewählt. Auf dieser Grundlage vermag das Gericht eine Verfolgung nicht festzustellen. Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht. 12 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 13 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. In Betracht käme vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. 15 Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 17 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. 19 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger bzw. Antragsteller, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 20 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 –M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 21 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragsteller liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Antragsteller an Erkrankungen leiden, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Der im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. vorgelegten undatierten Bescheinigung der Behandlungsdienstleistungen GmbH „U. J. “ über die stationäre Behandlung des Antragstellers zu 1. in der Abteilung Traumatologie vom 13. August 2013 bis zum 23. August 2013 fehlt es an hinreichender Aussagekraft, da sie sich allein auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. im August 2013 bezieht. Die Bescheinigung der Onkologischen Dispensaire vom 4. August 2014 enthält keine Angaben zu einem konkreten Behandlungsbedarf der darin diagnostizierten fibrozystischen Mastopathie der Milchdrüsen und der Zyste der linken Milchdrüse der Antragstellerin zu 2. Die Angabe, dass diese dort vom 10. Oktober 2012 bis zum 4. August 2014 wegen der vorgenannten Erkrankungen behandelt worden ist, begegnet darüber hinaus – jedenfalls im Hinblick auf die Zeit ab Dezember 2013 – ernsthaften Zweifeln, da die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. 22 Die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Antragstellerinnen zu 2. und zu 3. sind nicht substantiiert geltend gemacht. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 23 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff., juris, und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, juris. 24 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3. vorgelegten Terminszettel und Überweisungsträger enthalten nicht einmal eine Diagnose. Die im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. aus E. vom 22. Januar 2015 lässt bereits die Grundlage der dort gestellten Diagnosen – rezidivierende mittelgradige Episode einer reaktiven Depression, depressives Adaptionssyndrom, nichtorganische Hyposomie – nicht erkennen. 25 Die in der Bescheinigung des Dr. N. vom 22. Januar 2015 angesprochene Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. betrifft ein – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähiges – inländisches Abschiebungshindernis. 26 Schließlich hat das Gericht – auch unter Berücksichtigung des dahingehenden Antrags der Antragsteller – im vorliegenden Eilverfahren keinen Erörterungstermin durchgeführt, da dies nicht angezeigt war. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.