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Beschluss

6a L 239/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0217.6A.L239.15A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5250/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Novem-ber 2014 wird unter Abänderung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 (6a L 1837/14.A) angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5250/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Novem-ber 2014 wird unter Abänderung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 (6a L 1837/14.A) angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. G r ü n d e : Der Antrag, den Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2014 (6a L 1837/14.A) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 5250/14.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht kann Beschlüsse über Eilanträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jederzeit ändern oder aufheben und ist dazu auf Antrag eines Beteiligten auch verpflichtet, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen (§ 80 Abs. 7 VwGO). Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung ergeben. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 196. Dies ist vorliegend der Fall. Geänderte Umstände sind gegeben, weil inzwischen wohl die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 abgelaufen ist. Bei summarischer Prüfung bestehen zum jetzigen Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil einiges dafür spricht, dass die Antragsgegnerin wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 für das Asylverfahren der Antragsteller zuständig geworden ist. Zwar haben verschiedene Gerichte mit beachtlichen Gründen entschieden, dass während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen einen auf der Grundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG erlassenen Bescheid die Überstellungsfrist gehemmt oder gar unterbrochen ist. Für eine Hemmung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris; für Unterbrechung etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 - A 5 K 2026/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassungen wäre die Überstellungsfrist zum jetzigen Zeitpunkt – mit Blick auf das im November/Dezember 2014 durchgeführte, mit einem ablehnenden Beschluss abgeschlossene Eilverfahren 6a L 1837/14.A – noch nicht abgelaufen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat indes entgegen den vorgenannten Rechtsprechungsansätzen entschieden, dass die Überstellungsfrist bereits mit der Annahmeentscheidung des Zielstaats zu laufen beginnt und dass ein gerichtliches Eilverfahren, wenn dieses nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt, auf den Lauf der Frist keinen Einfluss hat, weil mit dem Begriff „Rechtsbehelf“ in Art. 19 Abs. 3 der früheren Dublin II-Verordnung allein der Rechtsbehelf in der Hauptsache gemeint sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 1347/14.A -, juris, und wohl auch Beschluss vom 28. Januar 2015 - 11 A 2550/14.A -. Dass diese zur Dublin II-Verordnung ergangene Rechtsprechung für die Dublin III-Verordnung nicht gilt, ist kaum anzunehmen. Denn die Überstellungsfrist ist in der Dublin III-Verordnung nicht wesentlich anders geregelt als in der Vorgängerfassung. Zudem hat der Senat zur Begründung seines Beschlusses vom 8. September 2014 bereits auf die neue Dublin III-Verordnung Bezug genommen (Seite 4 des Beschlussabdrucks). Die Kammer legt diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts – vorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren – zugrunde und geht davon aus, dass die Überstellungsfrist vorliegend am 5. Februar 2015, sechs Monate nach der Zustimmung der niederländischen Behörde, abgelaufen ist. Die Niederlande sind damit nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat; der Bescheid vom 17. November 2014 ist rechtswidrig geworden. Bei summarischer Prüfung geht die Kammer auch davon aus, dass die Antragsteller sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen können, insoweit also subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sind. Ob die in Art. 29 Abs. 2 S. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 getroffene Regelung des Zuständigkeitsübergangs für sich genommen subjektive Rechte des betroffenen Asylbewerbers begründet, ist in der Rechtsprechung umstritten. Für Drittschutz z.B. VG Aachen, Urteil vom 18. November 2014 - 9 K 161/14.A -, juris, VG Münster, Urteil vom 19. November 2014 - 1 K 1136/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 – 22 K 2262/14.A ‑; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 - A 5 K 2026/14 -, juris VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris; gegen Drittschutz z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 A 66/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 13 K 653/14.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Januar 2015 - Au 5 K 14.50077 -, juris. Dabei verweist die einen Drittschutz verneinende Auffassung vor allem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dies erscheint der Kammer bei summarischer Betrachtung nicht zwingend. Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf Zuständigkeitsmängel, sondern nur noch auf „systemische Mängel" berufen kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Übernahme zugestimmt und damit seine Zuständigkeit bestätigt oder begründet hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 „Abdullahi“ -, juris. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Asylbewerber auch dann auf die Geltendmachung systemischer Mängel beschränkt ist, wenn die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates nachträglich kraft Gesetzes erloschen ist. Das beschließende Gericht neigt – vorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren – zu der Auffassung, dass mit dem Zuständigkeitsübergang jedenfalls dann eine subjektive Rechtsverletzung einhergeht, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Asylbegehren eines Antragstellers vorläufig gar nicht geprüft wird, weil der inzwischen zuständige Staat (vorliegend: Deutschland) das Begehren als unzulässig abgelehnt hat und der Abschiebungszielstaat (vorliegend: Niederlande) wegen Art. 29 Abs. 2 S. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 nicht mehr zuständig ist. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015 - 2a K 3534/14.A -. Denn dies liefe nicht nur dem Ziel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, eine zügige Klärung der Zuständigkeit für einen im Bereich der „Dublinstaaten“ gestellten Asylantrag und eine zügige Überführung des Asylbewerbers in den zuständigen Staat herbeizuführen, zuwider, sondern es würde auch den sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht zweifellos bestehenden – subjektivrechtlichen – Anspruch, dass das Asylbegehren zumindest in einem der Staaten (innerhalb angemessener Frist) geprüft wird, verletzen. Dies zugrunde gelegt, können die Antragsteller sich vorliegend wohl auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides berufen. Auf die in der Eingangsverfügung des Gerichts vom 9. Februar 2015 aufgeworfene Frage, ob das Bundesamt belegen könne, dass die Niederlande trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit seien, die Antragsteller wiederaufzunehmen und das Asylverfahren durchzuführen, hat die Behörde nicht reagiert. Weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts sind angesichts des unmittelbar bevorstehenden Abschiebungstermins nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.