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Beschluss

6a L 1905/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0220.6A.L1905.14A.00
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Tenor

Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse vom 28. August 2014 (6a L 1257/14.A) und vom 21. Oktober 2014 (6a L 1362/14.A) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse vom 28. August 2014 (6a L 1257/14.A) und vom 21. Oktober 2014 (6a L 1362/14.A) wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Abänderung der Beschlüsse vom 28. August 2014 (6a L 1257/14.A) und vom 21. Oktober 2014 (6a L 1362/14.A) hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin geltend gemachten Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) um im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände handelt, führen diese durch das vorgelegte Attest der Assistenzärztin T. von der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in D. vom 21. November 2014 geltend gemachten Umstände nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Wie bereits im Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2014 – 6a L 1362/14.A – ausgeführt, kann eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung behauptet, ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragstellerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Es fehlt bereits an einer Angabe der Grundlagen, aufgrund der die in dem vorgelegten Attest enthaltene Diagnose gestellt worden ist. Weiter lässt das Attest – wie die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht erkennen, welches Ereignis die Antragstellerin traumatisiert haben soll, und – sollte dieses Ereignis bereits längere Zeit zurückliegen – warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Verfügbarkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung der Antragstellerin in Armenien offen bleiben. Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Abänderung der Beschlüsse des Gerichts vom 28. August 2014 und vom 21. Oktober 2014 von Amts wegen ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.