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Beschluss

12 L 1/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0304.12L1.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt 1 Gründe: 2 Der wörtliche Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle der Sachgebietsleitung im verwaltungsfachlichen Bereich des Schulamtes für die Stadt C. (Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG bzw. Entgeltgruppe 11 TvÖD-V) mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf dieser bzw. einer anderen Stelle eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, 4 hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist. Denn er ist jedenfalls unbegründet . 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Das Gericht geht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin davon aus, dass sie ihr Begehren, mit dem die vorläufige Besetzung der Stelle der Sachgebietsleitung im verwaltungsfachlichen Bereich des Schulamtes für die Stadt C. verhindert werden soll, nicht auf eine zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung und damit nicht auf eine Verletzung eines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs stützt, sondern darauf, dass ihre Wegsetzung rechtswidrig sei und ihr deshalb ein Anspruch auf Rückumsetzung auf diese Stelle zustehe. Dieser Anspruch soll nach dem erkennbaren Willen der Antragstellerin durch die vorläufige Freihaltung des von ihr bis zur Umsetzung innegehabten Dienstpostens gesichert werden. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Aufhebung der Umsetzung und Rückumsetzung in die Sachgebietsleitung des Schulamtes für die Stadt C. zusteht. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 12 L 2087/14 Bezug genommen. 8 Soweit die Antragstellerin Rügen gegen die Stellenausschreibung erhoben hat, können sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn mit diesen Rügen wendet sich die Antragstellerin gegen eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Nach dieser Vorschrift, die auch für Anträge nach § 123 VwGO gilt, 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. April 2006 – 2 VR 2/05 –, juris Rn. 10, 10 können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, sofern diese nicht vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens durch Ausschreibung und die sich daran anschließenden Verfahrensschritte stellen sich lediglich als behördliche Vorbereitungshandlungen der verfahrensabschließenden Auswahlentscheidung dar. Zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann nur die Auswahlentscheidung als abschließende Sachentscheidung gemacht werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 – 6 B 1094/07 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 – 2 B 162/10 –, juris Rn. 15. 12 Eine konkrete Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass die von der Antragstellerin in Bezug auf die Stellenausschreibung geltend gemachten Mängel vom Gericht nicht zu berücksichtigen waren. 13 Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfügt bereits über ein statusrechtliches Amt, welches der Wertigkeit des streitbefangenen Dienstpostens entspricht. Durch dessen Besetzung entsteht nicht die Gefahr, dass die Durchsetzung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Besetzung des Dienstpostens mit einem anderen Beamten kann durch Umsetzung rückgängig gemacht werden, wenn die Antragstellerin in einem gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass der hier in Rede stehende Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden würde. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 – 6 B 1046/09 –, juris Rn. 5. 15 Soweit in der Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens das Bestehen eines Anordnungsgrundes damit begründet wird, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln könne, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre, 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 17, 17 liegt eine herkömmliche beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit vorliegend nicht vor. Denn die Antragstellerin macht gerade nicht geltend, dass die Antragsgegnerin unter Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten getroffen habe. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich auf die von der Antragsgegnerin im Intranet ausgeschriebene Stelle der Sachgebietsleitung im Schulamt der Stadt C. beworben habe. Es handelt sich bei der Antragstellerin somit nicht um eine unterlegene Bewerberin in einem Auswahlverfahren um einen höherwertigen Dienstposten. Im Kern geht es der Antragstellerin (lediglich) um die vorläufige Freihaltung ihres innegehabten Dienstpostens, damit ihr geltend gemachter Rücksetzungsanspruch nicht durch eine anderweitige Besetzung dieses Dienstpostens vereitelt werde. Insoweit ist eine besondere Eilbedürftigkeit für das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht erkennbar. Weitere wesentliche Nachteile, welche die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen, sind von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung war dabei lediglich von der Hälfte des sich daraus ergebenden Regelstreitwerts auszugehen.