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Beschluss

6a L 1985/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0304.6A.L1985.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. C. aus M. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. 2. Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 14. Februar 2014 in dem Verfahren 6a L 74/14.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 266/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 angeordnet. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerinnen erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO. 3 Der Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2014 in dem Verfahren 6a L 74/14.A ist dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 266/14.A angeordnet wird. 4 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff. 6 Vorliegend ändert das Gericht seinen Beschluss vom 14. Februar 2014 von Amts wegen. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor: 7 Im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachte Mitgliedschaft in der N. -Partei dürfte bereits der Umstand, dass die Antragstellerin dort angeblich seit dem Jahr 2006 Mitglied ist, dagegen sprechen, dass es sich hierbei um einen veränderten oder jedenfalls im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstand handelt. 8 Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Erkrankung an einem HWS-Syndrom, Depression, Suizidalität und Verwirrtheit um veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände handelt – hiergegen dürfte die Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aus E. vom 24. November 2014 sprechen, ausweislich der sich die Antragstellerin zu 1. bereits seit dem 25. September 2012 dort in nervenärztlicher Behandlung befindet –, führen diese Umstände nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 9 Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. 11 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. 12 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 ‑ M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 13 Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung behauptet, ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 14 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 15 Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragstellerinnen liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. vorgelegte Bescheinigung des Dr. B. vom 24. November 2015 erschöpft sich in einer bloßen Angabe der Diagnosen und der verordneten Medikamente. Im Hinblick auf die festgestellte Depression der Antragstellerin zu 1. fehlt es zudem an einer Angabe der Grundlagen, aufgrund der diese Diagnose gestellt worden ist. Auch Angaben zu den Auswirkungen eines Behandlungsabbruchs fehlen. Bei der im Attest des Dr. B. vom 13. November 2014 attestierten fehlenden Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um ein im vorliegenden Asylverfahren nicht berücksichtigungsfähiges inländisches Abschiebungshindernis. 16 Indes ist vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Mitgliedschaft in der N. -Partei und der Aktivitäten für diese Partei eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 14. Februar 2014 von Amts wegen angezeigt. Zwar kann aufgrund des bisherigen Vortrags der Antragstellerinnen noch keine endgültige Feststellung etwa im Hinblick auf die Frage einer drohenden politischen Verfolgung oder des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses getroffen werden. Nach der aktuellen Auskunftslage, ausweislich der „Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der regimekritischen, von der Regierung als „radikale Opposition“ bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und „Musavat“) […] im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein“ können, wobei derartige Nachteile in Einzelfällen „ein solches Maß [erreichen], dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann“, 17 so Lagebericht Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2014, S. 8, 18 erscheint eine drohende politisch motivierte Diskriminierung oder gar Verfolgung bzw. das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses jedenfalls möglich. Die Klärung der vorgenannten Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.