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Beschluss

5 L 1593/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0305.5L1593.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4675/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 zur Errichtung eines B. -Marktes, von 89 Stellplätzen und von Schallschutzwänden anzuordnen, ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung bzw. an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung. Dies ist einerseits das Interesse des Dritten, einstweilen zu verhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird. Andererseits sind dies die Interessen der Öffentlichkeit und des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dieser hat seinerseits (ausschließlich) Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf das öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Denn durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen Abwehrrechte des Nachbarn feststellbar, überwiegen regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig von Bauarbeiten verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können – andererseits, dass den letztgenannten Interessen Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte die in der Hauptsache erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg haben. Ferner liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers begründen. Erfolg verspricht die erhobene Anfechtungsklage, wenn dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Antragsteller durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben im Übrigen objektiv-rechtlich, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Vorhaben der Beigeladenen befindet sich im Gebiet des am 10. März 2014 bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 926 – X. I.----weg /I1.-----straße –. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes zulässig, wenn es den Festsetzungen des Planes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben, die im Einklang oder jedenfalls nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans stehen, sind insoweit rechtmäßig, greifen nicht rechtswidrig in Rechte eines Dritten ein und können daher nicht auf nachbarlichen Antrag hin aufgehoben werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Januar 2009– 10 B 1687/08 –, juris Rn. 10. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009– 10 B 1687/08 –, juris Rn. 12 f. m. w. N. Eine offensichtliche Unwirksamkeit kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Der Antragsteller dringt mit seinem gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 926 – X. I2.---weg /I1.-----straße – gerichteten Vorbringen nicht durch. Nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB ist die Durchführung des beschleunigten Planaufstellungsverfahrens nach § 13a BauGB nicht zu beanstanden. Aus zwei Gründen ist der Argumentation des Antragstellers, eine umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalles hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine umweltrechtliche Vollprüfung erforderlich gewesen wäre, so dass der Bebauungsplan Nr. 926 an einem beachtlichen Mangel im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB leidet, nicht zu folgen. Zum einen stellt sich die Frage einer unrichtigen Vorprüfung des Einzelfalls nicht, da eine solche nicht erforderlich war, wie in der Bebauungsplanbegründung, vgl. Seite 6 von 96, zutreffend angedeutet wird. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Nur in diesem Fall folgt die Verpflichtung der Gemeinde zu einer umweltrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalls. Bei einer Gesamtfläche von weniger als 20.000 Quadratmetern darf das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden. Vgl. Ernst/Hinkahn/Bielenberg – Krautzberger, § 13a BauGB Rn. 54 a. E. Diese Alternative ist vorliegend einschlägig, da das überplante Gebiet insgesamt nur eine Fläche von 19.753 Quadratmetern umfasst und die festgesetzte Grundfläche damit weniger als 20.000 Quadratmeter beträgt. Zum anderen ist die gleichwohl durchgeführte umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalles vom 31. Juli 2013 – mit dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht – nach Maßgabe der Planerhaltungsvorschriften rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 214a Abs. 2a Nr. 3 BauGB besteht kein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel, wenn die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB beruht; in diesem Fall gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind. Die Antragsgegnerin hat bei der Vorprüfung des Einzelfalles § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) iVm Nummer 18.8 der Anlage 1 UVPG beachtet. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Gemäß Nummer 18.8 der Anlage 1 löst der Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, die umweltrechtliche allgemeine Vorprüfpflicht gemäß § 3c Satz 1 UVPG aus. Hierzu gehört gemäß Nummer 18.6 iVm Nummer 18.8 der Bau eines – hier vorliegenden – großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer zulässigen Geschossfläche von 5 000 m 2 oder mehr im vormals unbeplanten Innenbereich. Die in die Vorprüfung eingestellten Einzelfallkriterien entsprechen der Anlage 2 zum UVPG, wonach Merkmale des Vorhabens (Ziffer 1.), Standort des Vorhabens (Ziffer 2.) und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Ziffer 3.) zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat die Einzelfallkriterien in einer Gesamtschau gewürdigt. Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls, keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzunehmen, ist aufgrund der relativ geringfügigen Umweltauswirkungen nachvollziehbar iSd § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB. In die Vorprüfung durfte die Antragsgegnerin auch mit einfließen lassen, dass zur Vermeidung von Lärmemissionen Lärmschutzwände errichtet werden, vgl. § 3c Satz 3 UVPG. Anders als in dem vom OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –, juris Rn. 62, entschiedenen Fall hat die Antragsgegnerin nach alledem den unbestimmten Rechtsbegriff der erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen in § 3c Satz 1 UVPG nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Im dortigen Falle beschränkte sich die Vorprüfung – anders als hier – allein auf die Feststellung, dass die Grenzwerte der auf der Grundlage des § 48 BImschG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten würden. Aufgrund der bereits nicht erforderlichen Pflicht zu einer umweltrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalles kommt es hierauf jedoch auch nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das beschleunigte Verfahren auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Das beschleunigte Verfahren ist danach ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Durch den Bebauungsplan Nr. 926 – X. I2.---weg /I1.-----straße – wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, für die nach Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Gemäß Nummer 18.8 der Anlage 1 ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im vormaligen Innenbereich nicht UVP-pflichtig. Vor dem Hintergrund des somit anwendbaren § 13a BauGB kann einer Verletzung des Entwicklungsgebotes aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht näher getreten werden, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Denn gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist in diesem Falle im Wege der Berichtigung anzupassen. Ebenso greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, der Bebauungsplan Nr. 926 – X. I2.---weg /I1.-----straße – sei mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Raumordnung ist die zusammenfassende und übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz ist in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen. Auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) und des Gesetzes zur Landesentwicklung hat Nordrhein-Westfalen den Landesentwicklungsplan NRW erlassen. Der Landesentwicklungsplan legt nach § 17 Abs. 1 LPlG NRW die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest, wobei die Festlegungen in sachlichen und räumlichen Teilplänen erfolgen können. Durch Verordnung vom 11. Juli 2013 wurde der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) verkündet. Nach dessen Ziel Nr. 2 dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein Versorgungsbereich bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets- insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. Zentral sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 2601/07 –, juris Rn. 61 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Der Bebauungsplan Nr. 926 – X. I2.---weg /I1.-----straße – verstößt nicht gegen das im sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan festgesetzte Raumordnungsziel Nr. 2. Mit der Festsetzung des Sondergebietes wird großflächiger Einzelhandel nicht außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zugelassen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die einzelhandelsrelevanten Teile des Plangebietes im Rahmen ihres Planungsermessens zum östlichen Rand und damit zum zentralen Versorgungsbereich des Stadtteilzentrums „X1. “ gezählt hat. Im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit steht es der Antragsgegnerin frei, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zu beschließen, um den Einzelhandel durch die Bestimmung zentraler Versorgungsbereiche zu steuern. Ein derartiges Entwicklungskonzept ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigten. In der Bebauungsplanbegründung, Ziffer 5 der Fassung für den Satzungsbeschluss, S. 35 von 96, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sich der Standort für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel für die Stadt C. aus dem Jahre 2012 am östlichen Rand, aber dennoch vollständig innerhalb des Stadtteilzentrums „X1. “ befindet, vgl. Karte 44, Seite 129 des Masterplans Einzelhandel der Stadt C. , Fortschreibung 2012. Der Bebauungsplanbegründung entsprechend wird in dem Masterplan festgehalten, dass sich das Stadteilzentrum X1. in Bandstruktur entlang des X. Hellwegs zwischen den Einmündungsbereichen von B1.------straße im Westen und L.---------straße im Osten erstreckt. Das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet befindet sich innerhalb dieses Abschnitts. Der Einwand des Antragstellers, der zentrale Versorgungsbereich ende östlich des Plangebietes an der Einmündung der S.-----straße in den X. I2.---weg , so dass sich das Plangebiet außerhalb des Stadtteilzentrums befinde, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Denn östlich an diese Einmündung schließen sich – wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat – zahlreiche weitere Betriebe an, und selbst östlich der Einmündung der L.---------straße in den X. I2.---weg haben sich am X. I2.---weg noch Gastronomie- und andere Gewerbebetriebe angesiedelt – das Zoo-Center T. , der KFZ-Betrieb D. T1. , der Malerbetrieb T2. , eine Trinkhalle sowie ein Sportgeschäft. Auch diese Betriebe sind nach der zitierten Rechtsprechung bei der Bestimmung eines zentralen Versorgungsbereiches zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Erläuterung, ob bei einer anderen Rechtsauffassung zur Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches ein Verstoß gegen das Ziel 2. des Teilplanes großflächiger Einzelhandel auch deshalb nicht vorliegt, weil er ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zulässig ist. Da sich das Plangebiet jedenfalls mit Blick auf die im Sondergebiet festgesetzte Einzelhandelsnutzung innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches befindet, ist auch kein Verstoß gegen Ziel Nr. 3 der Anlage zur Verordnung über den sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW ersichtlich, wonach zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Im Gegenteil wird der zentrale Versorgungsbereich Stadtteilzentrum X1. durch die Ansiedlung des B. -Marktes gestärkt. Der Bebauungsplan Nr. 926 – X. I2.---weg /I1.-----straße – dürfte nicht an einem nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblichen Abwägungsmangel leiden, weil Schallschutzbelange nicht ausreichend ermittelt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander abgewogen worden wären. Die Antragsgegnerin hat die Schallschutzproblematik – wie aus der Bebauungsplanbegründung, vgl. Nummer 7.1.6. – erkannt und zur Entschärfung nach den Maßgaben einer Schallimmissionsprognose Lärmschutzmaßnahmen in der Gestalt von Schallschutzwänden und Regelungen zu den Betriebszeiten festgesetzt. Nach alledem kann die Kammer nicht von der offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 926 ausgehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung drittschützende Rechte des Antragstellers verletzt. Eine Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf die Lärmemissionen ist dem Antragsteller verwehrt, da die mit der konkurrierenden Wohn- und Einzelhandelsnutzung einhergehenden Lärmproblematik in die Abwägungsvorgänge des Bebauungsplanverfahrens - vgl. die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 926, Seite 66, Ziffer 7.1.6 – eingeflossen und dadurch aufgezehrt worden ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris Rn. 27 Auch im Einzelfall dürfte keine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorliegen. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Lärmemissionen, die von der genehmigten Anlage ausgehen, sind anhand der TA Lärm zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche die unbestimmten Rechtsbegriffe Belästigungen und Störungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, DVBl. 2007, 1564. Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen und die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Nr. 1 Abs. 1 und 2 der TA Lärm). Der großflächige Einzelhandelsbetrieb ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. §§ 22 ff. BImSchG), der im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagearten nicht aufgeführt ist. Nach Ziffer 6.1 Satz 1 d) TA Lärm sind als Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags 55 db(A) und nachts 40 db(A) einzuhalten. Dies ist nach dem Immissionsschutzgutachten – schalltechnische Untersuchung- Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-1 von V. & Partner vom 11. Juli 2013 (im Folgenden: Schallschutzgutachten) für alle Immissionsorte der Fall. Das Gutachten entspricht den Anforderungen an einer überschlägigen Prognose, vgl. A.2.1 b) des Anhangs zur TA Lärm. Nach A.2.4. des Anhangs zur TA Lärm werden bei der überschlägigen Prognose die Mittelungspegel am maßgeblichen Immissionsort mit Hilfe der mittleren A-bewerteten Schalleistungspegel, der Einwirkzeiten und der Richtwirkungskorrekturen der Schallquellen sowie einer vereinfachten Schallausbreitungsrechnung ermittelt, bei der eine schallausbreitungsgünstige Wetterlage zugrundegelegt und nur die geometrische Schallausbreitungsdämpfung berücksichtigt wird. Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand, das Schallschutzgutachten sei defizitär, weil es auf die Ermittlung und die Berücksichtigung der schalltechnischen Vorbelastung verzichte, nicht durch. Die Gutachter führen auf Seite 34 von 38 des Gutachtens aus, dass bei einem Ortstermin keine gewerblichen nach der TA Lärm zu berücksichtigenden Vorbelastungen vorgefunden seien, so dass auf die Untersuchung der Vorbelastung verzichtet werden könne. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er auf Gewerbebetriebe entlang des X. I3.---wegs und der M. Straße abstellt, von denen eine Vorbelastung ausgehe, ist nicht plausibel, dass diese auf das Wohngrundstück des Antragstellers in der I1.-----straße 13 A Auswirkungen haben könnten. Hiergegen spricht bereits die erhebliche Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zum X. I2.---weg bzw. zur M. Straße. Ein Sonderfall einer derartig qualifizierten Lärmvorbelastung, die den Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung verpflichtet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/12 –, juris Rn. 46 ff., ist nicht gegeben. Der Verkehrslärm durch die Zunahme des PKW-Verkehrs – der nach Ziffer 7.4 der TA Lärm im Schallschutzgutachten berücksichtigt wurde – entlang des X. I3.---wegs und der Zubringerstraßen erhöht sich nach der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung C1. und B2. aus Juni 2014 nicht derart, dass Stauungen auf den angrenzenden Straßen zu erwarten stehen. Aufgrund der Lage der 89 PKW-Stellplätze westlich und südlich des B. -Marktes stehen auch nach den konkreten Umständen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für den Antragsteller zu erwarten. Sein Grundstück befindet sich östlich des B. -Marktes. Der Baukörper des B. -Marktes dürfte den vom östlich und südlich angrenzenden Parkplatz ausgehenden Lärm deutlich mindern. Der Antrag ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Sie hat zum Antrag dem Wortlaut nach ausdrücklich nur Stellung genommen. Eine Stellungnahme ist kein förmlicher Antrag. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtkostengesetz in Verbindung mit Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate, BauR 2003, 1883.