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Beschluss

9a L 447/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0311.9A.L447.15A.00
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Leitsätze

1. Die Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Italien ohne seine im 8. Monat schwangere Lebensgefährtin und seine beiden 2012 und 2013 geborenen Kinder ist unzulässig.

2. Die Betreuung und gemeinsame Unterbringung der gesamten Familie unmittelbar nach deren gemeinsame Rücküberstellung in Italien müsste gewährleistet sein.

3. Der Beeinträchtigung der Rechte des Asylbewerbers durch die Abschiebungsanordnung kann nicht durch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Auflagen in Verbindung mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Asylbewerber Rechnung getragen werden.

Tenor

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.      bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1120/15.A wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Italien ohne seine im 8. Monat schwangere Lebensgefährtin und seine beiden 2012 und 2013 geborenen Kinder ist unzulässig. 2. Die Betreuung und gemeinsame Unterbringung der gesamten Familie unmittelbar nach deren gemeinsame Rücküberstellung in Italien müsste gewährleistet sein. 3. Der Beeinträchtigung der Rechte des Asylbewerbers durch die Abschiebungsanordnung kann nicht durch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Auflagen in Verbindung mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Asylbewerber Rechnung getragen werden. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1120/15.A wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Die Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1. Ist die Mutter der Antragsteller zu 2. und 3. Sie ist im achten Monat schwanger. Vater dieses Kindes und der am 11. April 2012 und 21. September 2013 geborenen Antragsteller zu 2. und 3. Ist der nigerianischen Staatsangehörigen Herr B. P. T. . Alle zusammen reisten am 8. November 2014 nach Voraufenthalten in Norwegen (Eurodac–Treffer: 6. Oktober 2014), der Schweiz (Eurodac–Treffer: 23. April 2013) und Italien (Eurodac–Treffer: 4. August 2011) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit ihrer Einreise nach Italien haben die Antragsteller und Herr B. P. T. das Hoheitsgebiet der Dublin–Staaten nicht mehr verlassen. Am 14. Januar 2015 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III–VO) an Italien. Die italienischen Behörden reagierten darauf bisher nicht. Mit Bescheid vom 17. Februar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragsteller als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Das Asylbegehren des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. wurde bereits mit Bescheid vom 13. Januar 2015 in gleicher Weise beschieden. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. (Az. der Klage: 9a K 580/15.A) angeordnet. Die Antragsteller erhoben am 5. März 2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2015 Klage und haben am selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung berufen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1., ihrer bevorstehenden Niederkunft und die zu erwartende Trennung der Familie, wenn sie derzeit nach Italien abgeschoben würden. Die Antragsteller beantragen im Klageverfahren, den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 und 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragen sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat die Verwaltungsvorgänge vorgelegt, bisher aber keinen Antrag gestellt. II. 1. Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Rechtsverfolgung aus den unter 2. dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). 2. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller erweist sich im Ergebnis als zulässig, passt aber nicht zu dem Verpflichtungsbegehren der Antragsteller in der Hauptsache. Allerdings ist in der Hauptsache, um zu einem zulässigen Klageantrag zu kommen, eine Umdeutung des Klagebegehrens in ein Anfechtungsbegehren erforderlich. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ist allein als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs.1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung desgestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung der Bescheide bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt befasst sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache erfolgt nicht. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn12, 14. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheid beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn15. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durch zu entscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, VG Düsseldorf, Urteile vom 26. April 2013- 17 K 1776/12.A – und 10 Februar 2014– 25 K 8830/13.A. Die am 5. März 2015 erhobene Klage ist demnach allein als Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2015 zulässig. Das Klagebegehren wird seitens des Gerichts zugunsten der Antragsteller dahingehend verstanden. Das diesbezüglich allein zulässige vorläufige Rechtsschutzbegehren, die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1120/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 anzuordnen, zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG berufen ist, hat in der Sache Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragsteller einerseits ‑ vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu können – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Abschiebung der Antragsteller nach Italien zeitnah umzusetzen –, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang zu versagen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Den Antragstellern steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO (EUV 604/2013) durch die Bundesrepublik Deutschland zur Seite. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen, wie etwa Art. 9 bis 11 Dublin III-VO (EUV 604/2013)zugunsten von Familienangehörigen. Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO (EUV 604/2013) begründen - wie die der bisherigen EGV 343/2003 (Dublin II-VO) - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 57 f. Die Antragsgegnerin ist derzeit - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (EUV 604/2013) zugunsten der Antragsteller - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihrer bevorstehenden Niederkunft besonderer Schutzbedürftigkeit bzw. Behandlungsbedürftigkeit bedarf. Diese machen einen Verbleib der Antragstellerin zu 1. sowie ihrer Kinder, der Antragsteller zu 2. und 3. unabdingbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Abschiebung einer Flüchtlingsfamilie nach Italien im Rahmen der Dublin II-VO gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, vgl. Entscheidung vom 4. November 2014 - Application No. 29217/12 - "Tarakhel/Schweiz", juris Mitteilungen, weil die Betreuung und gemeinsame Unterbringung der Familie unmittelbar nach deren Rücküberstellung in Italien nicht gewährleistet sei. Der nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass ihr Antrag mit der Maßgabe abgelehnt wird, dass die Antragsgegnerin in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass den Antragstellern und dem Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1./ Vater der Antragsteller zu 2. und 3. unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Zu vergleichbaren Maßgaben bei Erkrankungen vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 - 13 L 1645/14.A -, juris, Tenor und Rn. 37; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - W 6 S 14.30079 -, juris, Tenor und Rn. 20. Derartige gerichtliche Vorgaben, die sich der Sache nach als Auflage i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO darstellen, sind von § 80 Abs. 5 VwGO nicht gedeckt. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder einer Auflage kommt gemäß der eindeutigen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur gegenüber dem Antragsteller im Falle der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber im Falle der Ablehnung der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer Behörde als Antragsgegner in Betracht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97 -, NVwZ-RR 1998, 337 (juris Rn. 9); Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 4 TH 7/82 -, BRS 39 Nr. 225, S. 439, 440; OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 8 B 924/69 -, DÖV 1971, 103, 104; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, § 80 VwGO Rn. 168; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 193; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 168.; M. Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 59; Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Stand: März 2014, § 80 Rn. 438 ff.; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, NuR 2007, 831 (juris Rn. 28); Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. September 1990 - 22 B 90.500 -, NVwZ-RR 1991, 159, 159 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 1987 - Z 10 S 1/87 -, NJW 1987, 1717, 1719; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1004; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014 § 80 Rn. 90. Die Gerichte sind nicht befugt, sich über diese eindeutige gesetzliche Regelung hinwegzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.