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Urteil

13 K 3804/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0326.13K3804.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung T.------------straße 47-49 in N. . Das Grundstück ist an die Abfallentsorgungs-einrichtung der Beklagten angeschlossen; seit dem Jahr 1990 befindet sich auf dem Grundstück ein 5.000 l-Abfallcontainer, der alle 14 Tage geleert wird. In dem Antrag auf Gestellung des Containers sind folgende Angaben enthalten: „Gefäßart: 5000 l; Neuaufstellung: 1; Anzahl der Leerungen je Woche: 0,5“. Handschriftlich findet sich die Anmerkung: „1/ 5,0 m³ - Container wird nur alle 14 Tage geleert!“. Am 29. Mai 1990 setzte die Beklagte für den Zeitraum Juni bis Dezember 1990 erstmals Abfallgebühren gegenüber der Klägerin für den Container in Höhe von 1.526,- DM fest. In der Spalte „Berechnungseinheit“ gab sie an: „bisher: 0; neu: 1“, in der Spalte „Anteil in %“ gab sie „50“ an. In den Folgejahren setzte die Beklagte die Abfallgebühren gegenüber der Klägerin entsprechend fest, zuletzt mit Bescheiden vom 23. Januar 2009, 20. Januar 2010, 21. Januar 2011, 24. Januar 2012 und 28. Januar 2013.Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bei Überprüfung der Veranlagung zu Grundbesitzabgaben festgestellt worden sei, dass in der Vergangenheit „falsche Gebühren“ für das Restmüllgefäß festgesetzt worden seien. Der Container sei nur zu 50 % veranlagt worden. Im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsfristen nach § 169 Abgabenordnung (AO) werde die Veranlagung zu 100 % mit dem beigefügten Bescheid nachgeholt.Mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2009 bis einschließlich 2013 (weitere) Abfallgebü-hren in Höhe von insgesamt 18.498,81 Euro fest. 3 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Erläuterung, welche Abrechnungsgrundlagen sich verändert hätten. Sie habe mit der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass diese ein 5.000-Liter-Abfallgefäß stelle und es 14-täglich leere. An dieser Vereinbarung habe sich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Sie gelte auch unabhängig davon, wie viel Müll sich in dem Behälter befinde. Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 164 und 165 AO handele es sich um einen Bescheid ohne jeglichen Vorbehalt; die Beklagte könne keine Nachforderung geltend machen. Auch seien die Voraussetzungen für eine Änderung oder Anpassung nach § 169 AO nicht gegeben.Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2013 mit, dass der Müllcontainer vereinbarungsgemäß regelmäßig 14-täglich geleert worden, aber bisher leider nur zur Hälfte - mit dem Faktor 50 - veranlagt worden sei.Die Klägerin hat am 14. August 2013 Klage erhoben.Zu deren Begründung trägt sie vor, dass sie die Nachveranlagung nicht nachvollziehen könne. Die Parteien hätten einen Vertrag über die Gestellung eines Müllcontainers und dessen Entleerung geschlossen. Nunmehr meine die Beklagte, den Container mit dem Faktor 100 berechnen zu können. Dies stelle eine Vertragsänderung für die Zukunft dar und nicht für die Vergangenheit. Dementsprechend könne allenfalls eine Gebührenerhebung für die Zukunft vereinbart werden, jedoch nicht rückwirkend. Die Beklagte selbst habe auf Aufforderung der Klägerin ein Angebot zu einem „Preis von 3.367,50 €“ unterbreitet, ohne dass für einen Dritten erkennbar gewesen sei, dass dieses nur für eine 50-prozentige Füllung des Containers gelten solle. Die Klägerin habe das Angebot angenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass mit der Gestellung des Containers zu dem angegebenen Preis die angebotene Leistung vollumfänglich bezahlt sei. Rechtliche Vorbehalte seien seitens der Beklagten bei Vertragsschluss nicht geltend gemacht worden. Es liege auch nicht der Tatbestand des Irrtums vor. Auch ein Rechenfehler sei nicht gegeben. Darüber hinaus sei ihr Interesse geschützt, da sie seit 2008 und früher davon ausgegangen sei, dass es sich um einen wirksamen Vertrag über die entsprechende Entleerung des Müllcontainers handele. Eine Rechtsgrundlage für eine Nachberechnung sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus sei auch das Vertrauen der Klägerin in das Verhalten der Beklagten entsprechend schutzwürdig. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein solches Vertrauen entfallen lassen könnten.Wenn die zu niedrige Festsetzung ein Irrtum gewesen sei, sei es mehr als merkwürdig, dass dieser Irrtum mehrere Jahre lang vorgehalten haben solle. Ein grob irrtümliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten werde jedoch nicht von der Rückwirkungsmöglichkeit, die das Kommunalabgabengesetz vorsehe, erfasst. Der Anspruch sei daher nicht nur verjährt, sondern auch verwirkt. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass die Vereinbarung über die Entleerung und die Höhe der Gebühren von beiden Parteien bewusst gefasst worden sei. Die rückwirkende Festsetzung von Gebühren komme einer Enteignung gleich. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen gelte nicht bei fehlerhaftem Verwal-tungshandeln.Die Klägerin beantragt, 4 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 aufzuheben. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie trägt vor, dass bei einer Überprüfung der Akte aufgefallen sei, dass die Abfallgebühren in der Vergangenheit irrtümlich nur zu 50 % berechnet worden sein. Hierbei handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die in der Satzung genannten Gebühren nur zur Hälfte berechnet worden sein. Es handele sich bei der Eingabe des Faktors 50 auch nicht um ein Rechtsirrtum, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Gebühren gemindert werden müssten es handele sich vielmehr um ein unwillkürliches Vertun des Sachbearbeiters bei der Eingabe.Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12. Februar 2015 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die Nacherhebung von Abfallgebühren für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Gebühren-satzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Stadt N. zur Abfallbesei-tigung vom 19. Dezember 1977 (im Folgenden: AbfGS) in der jeweils gültigen Fassung.Die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 geltend gemachten weiteren Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 18.498,81 € sind entstanden und der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Jahresgebühr für einen Müllgroßbehälter von 5.000 l Inhalt bei 14-täglicher Entleerung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 AbfGS. Die Beklagte hat der Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2013 korrekterweise zugrunde gelegt, dass ein 5.000 l-Behälter bereitgestellt wurde und eine Leerung alle 14 Tage stattgefunden hat, was auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird.Die Bestandskraft der Jahresgebührenbescheide vom 23. Januar 2009, 20. Januar 2010, 21. Januar 2011, 24. Januar 2012 und 28. Januar 2013, mit denen die Beklagte die Gebühren für die 14-tägliche Entleerung des 5.000 l-Containers jeweils nur zu 50 % festgesetzt hatte, steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze des nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW anwendbaren § 169 AO nicht entgegen. 10 Die §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, werden in § 12 Abs. 1 KAG NRW gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nachforderungs-möglichkeit folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 sind jedoch keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben ausschließlich belastenden Charakter und beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. 11 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48/66 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris, vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - juris sowie Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2015 - 13 L 262/15 -, und VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N. 12 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitigen Nachveranlagung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe. 13 Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Benutzungsgebühr veranlagt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. 14 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1968 - VII C 48/66 -, juris, und vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris, Rdnr. 14, m.w.N. 15 Hier fehlt es aber bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Klägerin in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durfte, sie würde für die 14-tägliche Entleerung des 5.000 l-Containers nicht in voller Höhe zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Ein solches Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14/94 -, juris, m.w.N. 17 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, sie würde - abweichend von der gesetzlichen Regelung - auf eine Nachforderung verzichten. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW verpflichtet, Benutzungsgebühren beim Begünstigten (in voller Höhe) zu erheben; daraus ergibt sich zugleich die Pflicht, bei zu geringer Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Abgaben nach zu erheben. In der Folge kann niemand im Ausgangspunkt darauf vertrauen, dass grundsätzlich berechtigte Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht noch geltend gemacht werden. Aus welchen Gründen eine Behörde zunächst objektiv zu niedrige Gebühren festgesetzt hat, ist angesichts der dargestellten gesetzlichen Pflicht zur Gebühren-erhebung für die Zulässigkeit der Nachforderung grundsätzlich rechtlich irrelevant. 18 Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 22. 19 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Gebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 Vermögensdispositionen getroffen hätte. Selbst bei einer unterstellten Vertrauensbetätigung wäre deren Schutzbedürf-tigkeit zu verneinen. Der Klägerin obliegt es, die Gebührenbescheide der Beklagten auf ihre Plausibilität zu überprüfen, wofür in der vorliegenden Fallkonstellation ein Abgleich mit den in der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätzen genügt hätte. Soweit sich aus der Klagebegründung ergibt, dass die Klägerin der Auffassung (gewesen) ist, dass die Gebühren für die Entleerung des 5.000 l-Containers nur zur Hälfte veranlagt worden seien, weil die Beklagte lediglich von einem entsprechenden Befüllungsgrad des Containers ausgegangen sei, ist eine solche Reduzierung in der Abfallgebührensatzung der Beklagten nicht vorgesehen. Auch wurden hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine abweichenden vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten getroffen. Die Beklagte wird nicht als privates Entsorgungsunternehmen tätig, sondern erfüllt mit der Abfallentsorgung eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie unterliegt als Behörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz.Unabhängig hiervon fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich um eine Benutzungsgebühr handelt, die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit auch die dafür festgesetzten Gegenleistungen fordern können. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris, Rdnr. 35. 21 Ein Grund dafür, dass die durch die Klägerin verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von dieser selbst getragen werden, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit) sogar geboten, dass die Klägerin sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem sie die Entsorgungsleistungen auch in Anspruch genommen hat, an deren Finanzierung beteiligt. 22 Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 30. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.