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Beschluss

6a L 366/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0326.6A.L366.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 936/15.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 936/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Der Antragsteller hat eine Verfolgung in diesem Sinne nicht dargetan. Weder die gegenüber dem Bundesamt behauptete Verfolgung durch die Gläubiger seiner Spielschulden noch die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch den Ehemann seiner zeitweiligen Geliebten knüpfen an eines der genannten asylerheblichen Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – an. Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Lage der Dinge kommt, nachdem der Antragsteller von der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Verfolgungsgeschichte Abstand genommen hat, vorliegend allein die Bedrohung durch den Ehemann seiner zeitweiligen Geliebten in Betracht. Diese Bedrohung ist durch den Antragsteller indes nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht werden und das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn die Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder das Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens gesteigert wird, insbesondere, wenn Tatsachen, die für das Begehren maßgebend sind, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren eingeführt werden. Vgl. nur (hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, m.w.N. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat mit der Klage- und Antragsschrift eine Begründung für seinen Asylantrag vorgelegt, die mit den bei der Anhörung am 15. Januar 2015 vorgetragenen Erklärungen nicht ansatzweise vereinbar ist. Zur Begründung hat er angegeben, er habe beim Bundesamt „nicht alle erforderlichen Tatsachen angegeben“, weil ihm dies „peinlich“ gewesen sei. Aus dieser Bemerkung wird schon nicht deutlich, ob der Vortrag gegenüber dem Bundesamt vollständig erfunden oder – wofür die Formulierung in der Klageschrift („…nicht alle erforderlichen Tatsachen…“) spricht – nur unvollständig gewesen sein soll. Auch der Grund für das Verschweigen der entscheidenden Tatsachen gegenüber dem Bundesamt wird nicht ernsthaft dargelegt. Warum die Flucht infolge des Bekanntwerdens einer außerehelichen Affäre dem Antragsteller „peinlich“ ist, die Flucht infolge eines durch Spielsucht entstandenen Schuldenstandes aber nicht, hätte näher erläutert werden müssen. Vor allem aber hätte angesichts des eklatanten Bruchs in seinem Vortrag die geltend gemachte Bedrohung durch den Ehemann seiner zeitweiligen Geliebten in besonders substantiierter und überzeugender Weise geschildert werden müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Die Schilderung in der Klage- und Antragsschrift und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers geben das behauptete Geschehen nur in groben Zügen wieder. Namentlich der erwähnte Vorfall, bei dem sein Verfolger auf ihn geschossen haben soll, hätte eingehend geschildert werden müssen. Völlig offen ist auch, ob der Kläger sich in anderen Teilen Georgiens um (polizeilichen) Schutz bemüht hat und – gegebenenfalls – mit welchem Ergebnis. Auf der Grundlage der vorliegenden Erklärungen lässt sich ein Abschiebungshindernis nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.