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Beschluss

6 L 1894/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0330.6L1894.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 21. November 2014, AZ. 63/1-02837-14-12, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Klage gegen Verwaltungsakte der Vollstreckungsbehörden und Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung wie die hier angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 21. November 2014 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 6 K 5380/14 vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 21. November 2014 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 60, 63, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere war eine Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich. Die Antragsgegnerin hat zudem in der angegriffenen Ordnungsverfügung die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, wie die – der hier angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zugrunde liegende – Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier der Fall gewesen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und die Klagefrist hinsichtlich dieser Verfügung am 10. November 2014 abgelaufen ist. Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 ist wirksam, insbesondere ist sie der Antragstellerin am 9. Oktober 2014 durch Zustellung bekannt gemacht worden. Anhaltspunkte für eine gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NRW zur Unwirksamkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 führende Nichtigkeit bestehen nicht. Die Festsetzung des Zwangsgeldes entspricht den Vorgaben des § 64 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat ihre aufgrund der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 bestehende Verpflichtung, die auf dem Grundstück I.-----straße Nr. 60 illegal abgestellten Kraftfahrzeuge von diesem Grundstück nicht innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung vom 7. November 2014 bestimmten Frist von fünf Tagen nach deren Zustellung – welche am 12. November 2014 erfolgte –, also bis zum Ablauf des 17. November 2014, erfüllt. Wie die von der Antragsgegnerin anlässlich ihres Ortstermins an der I.-----straße 60 aufgenommenen Lichtbildaufnahmen vom 7. November 2014 belegen, standen an diesem Tag und damit nach dem Ablauf der oben genannten Frist, drei Kraftfahrzeuge auf dem in Rede stehenden Grundstück. Auch die übrigen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Die der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung vorangegangene Androhung des Zwangsgeldes vom 7. November 2014 ist wirksam, insbesondere ist sie der Antragsgegnerin – wie in § 63 Abs. 6 VwVG NRW vorgesehen – zugestellt worden. Zudem ist die Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW vollziehbar gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Ordnungsverfügung vom 7. November 2014 – und damit auch die darin enthaltene Androhung des nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes – angefochten und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt hat. Die Klage der Antragstellerin hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kammer hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. März 2014 abgelehnt (6 L 1819/14). Schließlich ist die der Antragstellerin eingeräumte Zahlungsfrist von einer Woche angemessen, § 60 Abs. 2 VwVG NRW. Der Einwand der Antragstellerin, eines der in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 21. November 2014 genannten Fahrzeuge sei bereits von dem Grundstück entfernt und die beiden anderen hätten längst entfernt sein sollen, wobei sich bei einem von ihnen der Schlüssel nicht finde und an dem anderen rote Nummernschilder angebracht seien, so dass von einem „wilden Parken“ nicht gesprochen werden könne, da die Antragstellerin berechtigt sei, angemeldete Fahrzeuge auf ihrem Grundstück abzustellen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wie in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 eindeutig zum Ausdruck kommt, wird darin die Nutzung des Grundstücks I.-----straße 60 zu Abstellzwecken unabhängig von der Frage untersagt, ob die dort abgestellten Fahrzeuge angemeldet oder unangemeldet sind bzw. waren. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000,- Euro keinen rechtlichen Bedenken. Die diesbezügliche Erwägung der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung vom 21. November 2014, dass die Antragstellerin ihre Verpflichtung aus der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 erneut nicht erfüllt habe, ist nicht zu beanstanden. Der erneuten Zwangsgeldandrohung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zuvor bereits ein Zwangsgeld angedroht und diese festgesetzt hat. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW kann das Zwangsgeld beliebig oft wiederholt werden. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zudem entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eine nicht zu beanstandende Frist von fünf Tagen nach Zustellung der angegriffenen Verfügung vom 7. November 2014 gesetzt, um ihrer aus der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 folgenden Verpflichtung nachzukommen. Schließlich ist die Androhungsverfügung der Antragstellerin zugestellt worden, § 63 Abs. 6 VwVG NRW. Zwar findet sich – über das Wort „Zustellungsurkunde“ in der vorliegend angegriffenen, die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung enthaltenden Ordnungsverfügung vom 21. November 2014 hinaus – kein Zustellungsnachweis in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang; die Ordnungsverfügung gilt indes nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen jedenfalls als zugestellt, nachdem sie der Antragstellerin offenbar tatsächlich zugegangen ist und sie hiergegen Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich der Streitwert aus der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes ergibt. Den sich als Summe ergebenden Betrag von 5.500,- Euro hat das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.