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Beschluss

6a L 422/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0330.6A.L422.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1059/15.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2015 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. 4 Vorliegend bestehen – nach derzeitiger Aktenlage – durchaus Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Zwar dürfte die Republik Polen der für das Asylverfahren der Antragsteller zuständige Staat sein; das Gericht vermag derzeit jedoch nicht festzustellen, dass eine Abschiebung nach Polen durchgeführt werden kann, was gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG Voraussetzung für die erlassene Abschiebungsanordnung ist. 5 a) 6 Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 7 Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Polen in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 21. Januar 2015 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. 8 Die Antragsgegnerin ist wohl auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. 9 Vgl. dazu nur das Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 6a K 3687/14.A - mit weiteren Nachweisen. 10 Der Vortrag der Antragsteller dürfte nicht hinreichend substantiiert sein, um die Feststellung systemischer Mängel in Bezug auf das polnische Asylverfahren ernsthaft in Erwägung zu ziehen, zumal die Antragsteller sich nur wenige Wochen lang in Polen aufgehalten haben. 11 b) 12 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vermag die Kammer dennoch nicht festzustellen, weil die Antragstellerin zu 2. derzeit nicht reisefähig ist. 13 Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ist es mit Blick auf den Wortlaut der Wortschrift („feststeht“) Aufgabe allein des Bundesamtes zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegen stehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde kein Raum bleibt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung kann sich unter anderem dann ergeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reisefähigkeit im weiteren Sinne). 14 Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 15 Vorliegend haben die Antragsteller ein mit „Reiseverbot“ überschriebenes fachärztliches Attest vom 3. März 2015 vorgelegt, dem zufolge die Antragstellerin zu 2. in der (zu jenem Zeitpunkt) 18. Woche schwanger ist und an einer „Plazenta praevia“, einer Fehllage der Plazenta, mit Blutung leidet. Die von der Gynäkologin gezogene Schlussfolgerung, dass eine Reise „kontraindiziert“ sei, erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der im Internet verfügbaren Informationen über das Krankheitsbild der „Plazenta praevia“ plausibel. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.