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Beschluss

12 L 2112/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0410.12L2112.14.00
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Leitsätze

Stellenbesetzungsverfahren bei Konkurrenz zwischen einem Status- und einem Beförderungsbewerber, vorläufiger Rechtsschutz

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit                 Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,- Eurofestgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellenbesetzungsverfahren bei Konkurrenz zwischen einem Status- und einem Beförderungsbewerber, vorläufiger Rechtsschutz 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,- Eurofestgesetzt Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den im K. G. E. M. O1. -X. vom °°.°°.°°°° ausgeschriebenen Dienstposten der/des Regierungsamtsinspektors/in – Leiter/in der W. bei der K1. D. -S. - einer/einem anderen Bewerber/in als der Antragstellerin zu übertragen und dem Antragsgegner aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung einer/eines Konkurrentin/Konkurrenten auf die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgewartet hat, hat keinen Erfolg. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund vorliegt. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegeben, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Begehren der Antragstellerin, zu dessen Sicherstellung sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren darauf gerichtet, eine neue (Auswahl-)Entscheidung über ihre Bewerbung und zugleich zu erreichen, dass ihr der ausgeschriebene mit A 9 ÜBesG NRW bewertete Dienstposten – Leiterin der W. – bei der K2. D. -S. übertragen und sie entsprechend befördert wird. Zur Sicherstellung dieses Begehrens bedarf es der beantragten einstweiligen Anordnung nicht. Soweit die Antragstellerin zur Sicherstellung ihres oben genannten Hauptsache-begehrens beantragt hat, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen auf der ausgeschriebenen Planstelle in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW zu befördern, so fehlt es diesem Antrag bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Beigeladene ist bereits – auf einer anderen Planstelle – mit Wirkung vom °°. O. 2014 - zum Regierungsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW) befördert worden. Eine Beförderung des Beigeladenen auf dem streitigen Dienstposten steht somit nicht mehr im Raum. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin neben dem Beigeladenen insoweit auch auf die anderen Bewerber des Auswahlverfahrens bezieht, so fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beförderung eines anderen Mitbewerbers seitens des Antragsgegners beabsichtigt sein könnte. Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, steht ihr kein Anordnungsgrund zur Seite. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Besetzung des streitigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen für die Antragstellerin mit einem für die Bejahung eines Anordnungsgrundes erforderlichen gewichtigen Nachteil verbunden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich droht einem Beförderungsbewerber wie der Antragstellerin durch die Besetzung des angestrebten Beförderungsdienstpostens mit einem Statusbewerber wie dem Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, denn die Übertragung eines Dienstpostens ohne Statusverbesserung kann grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden. Ein mit einer Ausschreibung begonnenes und mit der Übertragung des Beförderungsdienstpostens an einen Statusbewerber fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist hierdurch nicht endgültig abgeschlossen und droht – anders in Fällen, in denen der streitige Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber besetzt wird – auch nicht, sich im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu erledigen. Eine einmal getroffene Versetzungsentscheidung verfestigt sich zugunsten eines Statusbewerbers nicht dahin, dass dieser eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm übertragenen Dienstposten verbleiben zu können. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf kann der Statusbewerber, zumal wenn er wie der Beigeladene Kenntnis von einem Konkurrentenwiderspruch hat, nicht entwickeln. Er müsste es vielmehr hinnehmen, auf einen anderen Dienstposten umgesetzt oder ggf. auch von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden sein sollte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, juris. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom °. G1. 2015 einwendet, die Rückgängigmachung der Versetzung des Beigeladenen machten weitreichende Organisationsänderungen erforderlich, mag dies durchaus so sein. Gleichwohl führt das zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung, da eine anderweitige Versetzung des Beigeladenen von vornherein in Erwägung gezogen werden muss und als rechtlich angemessenes Korrektiv in Kauf zu nehmen ist. Der dazu erforderliche Organisationsaufwand ist zu vernachlässigen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass mit der in Rede stehenden Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen als Statusbewerber für sie – ausnahmsweise gleichwohl – wesentliche Nachteile verbunden sind. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass hier – ausnahmsweise – die Besetzung des Dienstpostens durch den Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Antragstellerin rechtswidrig übergangen worden ist. Allein aus dem Umstand, dass eine Wegsetzung des Beigeladenen mit organisatorischen Maßnahmen verbunden wäre, rechtfertigt sich einen solchen Schluss nicht. Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Antragsgegners, dass eine ggf. erforderliche und den Beigeladenen betreffende Organisationsmaßnahme verwaltungsmäßig durchaus möglich wäre, spricht nichts dafür, dass keine ausreichenden anderweitigen amtsangemessenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 für eine Umsetzung oder Weiterversetzung des Beigeladenen zur Verfügung stehen. Der Einwand der Antragstellerin, der Beigeladene könne auf dem streitigen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erreichen, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, ist nicht geeignet, einen wesentlichen Nachteil im Sinne eines Anordnungsgrundes darzustellen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass bei der Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin auf Übertragung des streitigen Dienstpostens ihre Rechte verletzt worden sein sollten, so wird der Antragsgegner bei seinen weiteren Entscheidungen schon unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast einen auf dem streitigen Dienstposten gewonnenen etwaigen Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen außer Acht lassen müssen. Der Dienstherr wäre in einer möglicherweise zukünftig bei der Vergabe der streitigen Stelle entstehenden Bewerberkonkurrenz aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, Umstände einer Bewährung des Beigeladenen auf dem streitigen Dienstposten solange bei seiner Auswahlentscheidung keine Bedeutung zukommen zu lassen, wie zwischen den Beteiligen ein Hauptsacherechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung schwebt. Vgl. auch insoweit OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, juris. Soweit der vorliegende Antrag auch darauf gerichtet ist, neben dem Beigeladenen auch die übrigen Bewerber um die streitige Stelle vorläufig nicht auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zu verwenden, so ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner eine entsprechende Um- oder Versetzung beabsichtigt noch ist dies von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Da somit ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes. Hiernach ist der 3,25fache Betrag der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9/ Stufe 11 ÜBesG NRW ( 3.011,26 Euro ) zugrunde zu legen, was der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht. .