Beschluss
6a L 806/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0417.6A.L806.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1760/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat dieser weder einen Anspruch darauf, dass eine Entscheidung über sein Asylbegehren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Asylbegehren seiner Eltern zurückgestellt wird noch darauf, dass sein Asylantrag solange nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, solange die Asylanträge seiner Eltern nicht unanfechtbar abgelehnt sind. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers vielmehr zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylVfG nach eigenständiger Prüfung der Asylgründe des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 6 Vgl. dazu Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 30 AsylVfG, Rdnr. 18. 7 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 8 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 9 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. April 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 10 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 11 Soweit der Antragsteller sich den Vortrag seiner Eltern in deren Asylverfahren zu Eigen machen sollte, politische Verfolgung im Heimatland wegen seiner gemischt ethnischen Herkunft zu befürchten, kann dem nicht gefolgt werden. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. September 2014 im Verfahren der Eltern -VG Gelsenkirchen 6a K 5757/12.A-, denen die Einzelrichterin folgt. Der Antragsteller selbst hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sodass eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur nach § 26 AsylVfG als Familienangehöriger in Betracht käme. Der diesbezügliche Vortrag der Eltern des Antragstellers in ihrem Verfahren war jedoch aus keinem Blickwinkel geeignet, eine politische Verfolgung der Eltern anzunehmen. Auch insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. September 2014 im Verfahren der Eltern, denen der Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegen getreten ist. 12 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 13 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.