Beschluss
7 L 673/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0420.7L673.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1510/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 5. März 2015 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Die Rücknahme der unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV Fahrerlaubnisverordnung – FeV – erteilten deutschen Fahrerlaubnis (Ziffer 1) des Bescheids) ist nach dem Stand des Eilverfahrens zu Recht erfolgt. 7 Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte die Verfügung zu Recht auf § 48 Verwaltungsver-fahrensgesetz – VwVfG NRW – gestützt und keine Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen haben. Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NRW grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag. § 3 StVG und § 46 FeV sind nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht abschießend, sofern die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig war, etwa wenn – wie hier – ein mutmaßlich gefälschter Führerschein vorgelegt wurde. Zwar ist bei Vorlage eines gefälschten Führerscheins bereits zweifelhaft, ob der Betroffenen die erforderliche Befähigungsprüfung absolviert hat, so dass in diesem Fall eine Entziehung gemäß § 3 StVG, § 46 FeV (mit Wirkung für die Zukunft) regelmäßig in Betracht kommt. In der angefochtenen Verfügung steht aber nicht ein von der Behörde angenommener Eignungs- oder Befähigungsmangel im Vordergrund. Die Rücknahme erfolgte vielmehr, weil es – soweit ersichtlich – von vorneherein an einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis fehlte. 8 Vgl. VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 24. November 2014, 10 S 1996/14 – juris, m. w. N. 9 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW dürften vorliegen. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass die Umschreibung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig war. 10 Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 30 Abs. 1 FeV ist Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist und diese ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Dies ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht der Fall. Nach den Mitteilungen der bulgarischen Polizei, die der Antragsgegnerin durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 3. Juni 2011 und erneut am 16. Januar 2015 übermittelt wurden, wird weder der Name des Antragstellers noch die Fahrerlaubnisnummer 175 356 958 in den Registern geführt. Eine entsprechende Fahrerlaubnisnummer ist nach Auskunft der bulgarischen Polizei nicht vergeben worden. Ergänzend weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner Mitteilung vom 16. Januar 2015 darauf hin, dass Führerscheinnummern immer mit einer „2“ anfangen und es sich daher um eine Fälschung handele. 11 Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der behördlichen Mitteilung zu zweifeln. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten desjenigen, der einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorgelegt hat, gleichwohl aber weiterhin die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis behauptet, seinerseits durch Vorlage weiterer Dokumente den Erwerb dieser Fahrerlaubnis darzutun. 12 Vgl. VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 24. November 2014, 10 S 1996/14 – juris; Urteil vom 12. April 1994 – 10 S – 1215/93, juris. 13 Die insoweit vorgelegte Bescheinigung der Fahrschule vom 30. Juni 2011 kann keine durchgreifenden Zweifel an der behördlichen Auskunft begründen. Bei der Bescheinigung handelt es sich nicht um eine Bestätigung der in Bulgarien zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, sondern die formlose Mitteilung einer privaten Fahrschule. Soweit der Antragsteller über eine Fahrerlaubnis verfügen sollte, hätte es nahegelegen, die insoweit allein maßgebliche Bestätigung der zuständigen Behörde in Bulgarien einzuholen. Die Bescheinigung der Fahrschule enthält darüber hinaus keine konkreten und überprüfbaren Angaben dazu, wann der Antragsteller die Prüfungen absolviert hat und wann ihm der Führerschein ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren insoweit selbst eingeräumt, dass sich die Bescheinigung der Fahrschule als unvollständig darstelle. Der Bescheinigung sind zudem keine weiteren Unterlagen oder Belege – wie etwa ein Prüfungsprotokoll – beigefügt. Schließlich lässt sich der Bescheinigung auch nicht entnehmen, ob der Antragsteller etwaige weitere Voraussetzungen (z. B. Sehtest, Zahlung einer Verwaltungsgebühr) für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Bulgarien erfüllt hat. 14 Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers besteht nach dem Rechtsgedanken der Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW nicht, da die Erteilung durch arglistige Täuschung (Nr. 1), jedenfalls aber durch unrichtige Angaben (Nr. 2) erwirkt wurde. Darüber hinaus dürfte bei der Umschreibung eines gefälschten Führerscheins das Ermessen im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter regelmäßig dahin reduziert sein, dass die Erteilung zurückzunehmen ist. 15 Vgl. VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 24. November 2014, 10 S 1996/14 – juris, m. w. N. 16 Die Rücknahme ist nicht gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Abs. 1 VwVfG NRW bereits mit der ersten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 3. Juni 2011 begann – in diesem Fall wäre die Frist bei Erlass des Bescheids am 5. März 2015 abgelaufen – oder ob im Hinblick auf die anschließende Vorlage der Fahrschulbescheinigung eine erneute Abfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt geboten war und die Jahresfrist somit erst nach der zweiten Mitteilung am 16. Januar 2015 in Gang gesetzt wurde. Jedenfalls dürfte die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW nicht anwendbar sein. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Dieser hat bei der Antragsgegnerin einen gefälschten bulgarischen Führerschein vorlegt. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er hiervon keine Kenntnis gehabt habe und gegebenenfalls selbst durch die Fahrschule arglistig getäuscht worden sei, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Die Einlassungen des Antragstellers dürften als Schutzbehauptung zu werten sein. Zum einen hat der Antragsteller nicht plausibel darlegen können und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die Fahrschule dem Antragsteller – obwohl dieser nach seinen Angaben alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Bulgarien erfüllte – gleichwohl nur einen gefälschten Führerschein ausgestellt haben sollte. Zum anderen kann auch die Bescheinigung der Fahrschule nicht die bestehenden Zweifel ausräumen, ob der Kläger tatsächlich die Prüfungen absolviert hat. Insoweit fehlt es, wie ausgeführt, an konkreten Angaben zum Zeitpunkt der Prüfungen und weiteren Belegen über das Bestehen der Prüfungen. 17 Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 2) des Bescheids) dürfte ebenfalls rechtmäßig sein. Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 FeV oder gemäß § 52 Satz 2, 3 VwVfG NRW anzuordnen war. Auch nach § 52 Satz 2, 3 VwVfG NRW kann die Rückgabe der Urkunde – hier des Führerscheins – bereits dann erfolgen, wenn die Rücknahme zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar ist. 18 Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 52 Rn. 7. 19 Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Kraftfahrzeugs. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs, auf die der Antragsteller sich beruft. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen, der bei der beruflichen Nutzung des Kraftfahrzeugs zu verdoppeln ist. 22 OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris. 23 Danach ist im Fall des Antragstellers der doppelte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.