Urteil
17a K 3018/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0423.17A.K3018.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. 3 Sein Asylantrag vom 22. Oktober 1998 wurde mit Bescheid des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), vom 6. Januar 1999 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetztes – AuslG – nicht vorliegen und der Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Bundesrepublik Jugoslawien aufgefordert. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 24. Januar 2000 – 7a K 324/99.A - eingestellt, da die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen galt. 4 Am 5. März 2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, Angst vor der Rache der Familien von Frauen zu haben, mit denen er früher zusammen gewesen sei. Er werde auch in Deutschland bedroht. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2011 wurde zudem unter Verweis auf mehrere Bescheinigungen der LWL- Universitätsklinik C. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses beantragt; der Kläger sei psychisch schwer krank und leide u.a. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung. 5 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24. Oktober 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 6. Januar 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. 6 Bereits durch Urteil des Landgerichts C1. vom 30. November 2011 (II-1 KLs-7 Js 404/11-22/11) wurde die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Freispruch hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe im Übrigen angeordnet. Nach den Feststellungen des Urteils beging der Kläger in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis zum 15. November 2011 diverse Straftaten, unter anderem eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie mehrere Sachbeschädigungen. Der versuchten gefährlichen Körperverletzung liegt zugrunde, dass der Kläger am 5. Mai 2011 auf einen Rechtsanwalt, der in der Nähe der Wohnung des Klägers seine Kanzlei hatte, mit einem Messer in der Hand zustürmte, als dieser zum wiederholten Mal an der Wohnung des Klägers vorsprach, um sich über das Abspielen lauter Musik zu beschweren. Dem Angegriffenen gelang es, rechtzeitig vor dem Kläger zu fliehen. Das Landgericht gelangte sachverständig beraten zu der Überzeugung, dass der Kläger zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) litt, in deren Folge seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. 7 Nachdem der Kläger seit Juni 2011 zunächst in der LWL-Klinik C3. und weiteren Einrichtungen untergebracht war, erfolgte ab dem 2. Dezember 2013 eine Langzeitbeurlaubung in einer eigenen Wohnung in C2. – unter Fortdauer der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankhaus aus dem Urteil des Landgerichts C2. vom 30. November 2011 (Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. vom 1. Juli 2014). Wesentlich hierfür war eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten der X. -S. -Klinik (LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie E. (LWL-Klinik), die unter dem 1. April 2014 verfasst worden ist und fehlerhaft auf den 14. Mai 2013 datiert. Danach sei bei dem Kläger die psychotische Symptomatik weitgehend unter der in intramuskulärer Depotform applizierten Neuroleptikatherapie (Xeplion, 75 mg, im vierwöchigen Intervall) remittiert. Der Kläger bewohne eine kleine Wohnung in dem Haus seines Halbbruders, in dem dieser mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebe. Es bestehe ein intensiver und fürsorglicher Kontakt. Die Behandlungsprognose sei grundsätzlich positiv. Die kontinuierliche positive Entwicklung basiere auf der neuroleptischen Behandlung und auf dem geschützten Unterbringungsrahmen. Das Landgericht E. hat sich den Ausführungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten angeschlossen und die weitere Fortdauer der Unterbringung angeordnet, weil zunächst die Langzeitbeurlaubung weiter abzuwarten sei; im Fall einer psychischen Dekompensation bestehe weiterhin die hohe Gefahr, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges erneut Taten begehen werde, die mit den der Unterbringung zugrundeliegenden Taten vergleichbar seien. 8 Unter Verweis hierauf und auf weitere Stellungnahmen der LWL-Klinik E. haben unter dem 28. April 2014 die Ausländerbehörde der Stadt C2. und sodann die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 12. Mai 2014 beim Bundesamt die Überprüfung bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen bzw. – verboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Klägers beantragt. Nach Auffassung der LWL-Klinik schütze (nur) eine neuroleptische Depotmedikation, die im Kosovo nicht verfügbar sei, den Kläger vor einer psychotischen Exazerbation. Eine Änderung oder ein Ersatz dieser Medikation führe somit zu einer Eigen- und Fremdgefährdung bis hin zur möglichen Todesfolge. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Stellungnahmen der LWL-Klinik vom 16. Dezember 2013 und vom 5. Mai 2014 verwiesen (Bl. 2 u. 14 f BA 2). 9 Mit Bescheid vom 3. Juni 2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. Juni 2014, lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag des Klägers auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 6. Januar 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes lägen auch im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung nicht vor. Es sei nicht dargelegt worden, dass dem Antragsteller alsbald nach Rückkehr in sein Herkunftsland eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Die Behandlung auch von psychisch schwer Erkrankten sei im Kosovo zureichend möglich. Das von der LWL-Klinik für erforderlich gehaltene „langfristige Zusammenleben des Klägers im Kreise seiner Familie“ sei kein vom Bundesamt zu prüfender Tatbestand. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 10 Der Kläger hat am 3. Juli 2014 Klage erhoben. 11 Er begehrt unter Verweis auf die Ausführungen im Wiederaufgreifensverfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten und verweist dazu auf die Stellungnahmen der LWL-Klinik. Hierdurch sei die Auffassung des Bundesamtes widerlegt: Falle entweder die (Depot-) Medikation weg oder werde sie geändert oder aber falle die familiäre Betreuung weg, so drohe eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung. Nach aktuellem Behandlungsstand werde der Kläger auf Lebenszeit auf die neuroleptische Depotmedikation „Xeplion“ angewiesen sein. Demgemäß müsse der Kläger auch nach Auffassung des Landgerichts E. noch für einen längeren Zeitraum im Maßregelvollzug verbleiben. 12 Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Stellungnahmen der LWL-Klinik vom „14.05.2013“ (richtig: 14. April 2014) und 5. November 2014 Bezug genommen. 13 Das Gericht hat mit Aufklärungsverfügung vom 2. Dezember 2014 eine ergänzende Stellungnahme der LWL-Klinik zu dem beim Kläger prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf eingeholt. Hierauf und auf die dazu ergangene Stellungnahme vom 5. Januar 2015 nebst Ergänzungen vom 2. und 13. April 2015 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2014 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 19 Mit Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2014 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unabhängig davon nicht zu, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5, 48, 49 VwVfG vorliegen. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 25 Für eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist weder etwas vorgetragen worden, noch ist eine solche aufgrund der aktuellen Erkenntnislage sonst beachtlich wahrscheinlich. 26 Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013, 29. Januar 2014 und 25. November 2014 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 LB 60/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 5. September 2011 - 13 A 1660/11.A - und vom 14. April 2005- 13 A 654/05.A -; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 3 Q 126/06 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Februar 2012- 17a K 1983/11.A – und vom 8. Mai 2014– 17a K 2504/13.A -, juris; 27 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - und 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A -, jeweils juris. 29 Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 30 Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011- 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris. 31 Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris. 33 Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 35 Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -, Urteil vom 27. Januar 2015– 13 A 1201/12.A -, a.a.O. 37 Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -. 39 Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -. 41 Hiervon ausgehend lässt sich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Kammer für den Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht herleiten. 42 Dabei geht die Kammer davon aus, dass vorstehend realistisch allein der Kosovo als Zielstaat einer etwaigen Abschiebung in Betracht kommt und überdies die ärztlich bescheinigten Erkrankungen bei dem Kläger tatsächlich vorliegen. Es ist indessen prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten, seiner ethnischen Herkunft oder aus finanziellen Gründen alsbald wesentlich verschlechtern wird. 43 Dies hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid vom 3. Juni 2014 im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen, die sich im Einzelnen zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen des Klägers und der Möglichkeit, im Kosovo regelmäßig auch schwere psychische Erkrankungen - gemessen an den vorstehend dargestellten rechtlichen Maßstäben – zureichend zu behandeln, verhalten, wird zunächst Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 44 Folgendes ist ergänzend auszuführen: 45 Ein im vorliegenden Verfahren beachtliches Abschiebungsverbot erwächst zunächst nicht daraus, wenn eine Behandlung des an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) erkrankten Klägers, bei dem zudem der Verdacht auf Alkoholabusus (ICD 10: F10.1) besteht, wie sie aktuell in Deutschland in Gestalt einer sog. Depotmedikation (Xeplion) durchgeführt wird, in dieser Form im Kosovo für den Kläger nicht zur Verfügung steht, wovon das Gericht ausgeht. - Wäre das entgegen der gerichtlichen Annahme doch der Fall, wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - erst Recht - nicht erfüllt. 46 Denn es ist nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlich wahrscheinlich, dass im Fall eines Abbruchs dieser Behandlung und Umstellung der Medikation eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung alsbald innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland, 47 vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, RdNr. 20, 48 eintreten wird. 49 Die LWL-Klinik hat auf die gerichtliche Anfrage nach dem prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf, wenn der Kläger statt mittels einer Depotmedikation „herkömmlich“ durch (oral verabreichte) Neuroleptika/Antidepressiva behandelt werden würde, insbesondere innerhalb welchen Zeitraums nach Abbruch der derzeitigen Medikation sich voraussichtlich mit welcher Wahrscheinlichkeit welche konkreten gesundheitlichen Folgen ergeben würden, unter dem 5. Januar 2015 im Wesentlichen folgendes ausgeführt: 50 Die Depot-Medikation habe sich in der Behandlung als das einzig wirksame Medikament herausgestellt, unter der die Symptome remittierten. Aufgrund dessen dürfe die Medikation keinesfalls umgestellt werden, um einer erneuten psychotischen Dekompensation vorzubeugen. Bei einem nicht ausreichenden neuroleptischen Schutz sei „früher oder später“ zu erwarten, dass die paranoide Symptomatik mit Warnvorstellungen wieder auftrete…Patienten mit diesem Krankheitsbild reagierten sehr sensibel auf Stress, wodurch ein hohes Risiko bestehe, dass die psychotische Symptomatik wieder auftrete. Die Abschiebung würde einen enormen Stress für den Kläger bedeuten und einen großen Risikofaktor für eine erneute psychotische Dekompensation darstellen. „Naturgemäß“ könne nicht angegeben werden, wann es zu einer Dekompensation komme und wie genau die Umstände sein müssten. Alleine die Unsicherheit des Abschiebeverfahrens bedeute derzeit Stress für den Kläger…Die Klinik halte es deshalb weiterhin für erforderlich, dass der Kläger langfristig in Deutschland leben könne. 51 Im Wesentlichen unter Wiederholung dieser Ausführungen hat die LWL-Klinik in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2015 zudem darauf verwiesen, dass 52 der Kläger nach dem derzeitigen Behandlungsstand nicht in der Lage sei, ein eigenständiges Leben zu führen. Er sei auf die praktische und insbesondere emotionale Hilfe und Unterstützung seiner, ihm Sicherheit und Zuwendung gebenden, Familie angewiesen. Eine Trennung von ihr würde eine von ihm nicht zu bewältigende Überforderung bedeuten. Unter Berücksichtigung des gesamten Krankheits- sowie Behandlungsverlaufs sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner fortbestehenden krankheitsbedingten Defizite dauerhaft auf die Betreuung seitens der Familie bzw. eines institutionellen Kontextes angewiesen sein werde. 53 Schließlich hat die LWL-Klinik in ihrer letzten Stellungnahme vom 13. April 2015 dargelegt, dass 54 bei dem Kläger aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Suizidgefahr als hoch einzuschätzen sei, sollte es zu einer Abschiebung in sein Heimatland kommen. Der Kläger habe in jüngsten Gesprächen mit den Behandlern der hiesigen Klinik mitgeteilt, dass sein Leben keinen Sinn mehr habe, sollte er zurück in den Kosovo müssen. Er könne sich kein Leben ohne die Unterstützung seiner Familie vorstellen. Zudem habe er Angst, eine psychische Dekompensation zu erleiden, aufgrund einer erneuten Umstellung der neuroleptischen Medikation. Im Rahmen einr psychischen Dekompensation würde das Risiko für einen Suizid abermals steigen. 55 Hiernach ist auch im Falle des – unterstellten – Abbruchs der derzeitigen Depotmedikation medizinisch prognostisch nicht konkret absehbar, wann es im Rückkehrfall zu der befürchteten Dekompensation des Klägers kommen würde. Vielmehr fehlen, trotz konkreter gerichtlicher Nachfrage, aussagefähige prognostische Darlegungen dazu, wie zeitnah negative gesundheitliche Auswirkungen für den Kläger erwachsen, falls er im Kosovo mit anderen neuroleptischen Präparaten behandelt werden würde. Wenn es in den ärztlichen Stellungnahmen heißt, „naturgemäß“ könne nicht angegeben werden, „wann es zu einer Dekompensation“ komme, dies sei „früher oder später“ zu erwarten, ist das nachvollziehbar. Hieraus kann gleichwohl nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass eine solche Dekompensation und damit einhergehende schwere körperliche oder psychische Schäden „alsbald“, innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach Rückkehr des Klägers in den Kosovo eintreten werden, wenn dieser anders als in Deutschland und entsprechend dem Standard in seinem Heimatland medizinisch versorgt würde. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist deshalb nicht bestätigungsfähig. 56 Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass im Abschiebefall die derzeit im Rahmen des Maßregelvollzuges praktizierte engmaschige familiäre Betreuung des Klägers in dieser Form nicht fortgeführt werden würde und durch die durch den Abschiebevorgang als solchen hervorgerufenen Gefahren für dessen Gesundheitszustand. 57 Auch insoweit folgt die Kammer den vorerwähnten ärztlichen Bewertungen, wonach die Abschiebung insbesondere einen „enormen Stress“ für den Kläger bedeuten sowie einen großen Risikofaktor für eine erneute psychotische Dekompensation darstellen und die Trennung von der Familie eine für ihn nicht zu bewältigende Überforderung bedeuten würde. 58 Soweit aber eine Dekompensation bzw. sonstige gesundheitliche Gefährdungen des Klägers aus der Trennung von seinen Familienangehörigen bzw. aus dem Abschiebevorgang als solchen erwachsen, lägen die Ursachen hierfür nicht in den spezifischen Verhältnisses des Zielstaat der Abschiebung begründet und beinhalten deshalb kein im vorliegenden Verfahren allein berücksichtigungsfähiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Für die Prüfung etwaiger aus der Durchführung der Abschiebung resultierender und sonstiger sog. inlandsbezogener und tatsächlicher Vollstreckungshindernisse ist vielmehr, wie dargelegt, allein die Ausländerbehörde zuständig. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 -, juris. 60 Entsprechendes gilt für die ausweislich der Mitteilung der LWL-Klinik letzten Standes vom 13. April 2015 geäußerten Suizidgefahren. Diese fußen im Wesentlichen ebenfalls aus der Durchführung der Abschiebung, insbesondere auf der Trennung von seinen Familienangehörigen. Abgesehen davon sind allein die darin erstmals vage angesprochenen Suizidandeutungen des Klägers nicht geeignet, eine vorliegend erforderliche beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Selbsttötung zu belegen. 61 Vgl. zu den Anforderungen insoweit im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A -, juris, RdNr. 43 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, RdNr. 84 ff. 62 Schließlich vermag auch der ärztlich untermauerte Vortrag, der Kläger wäre im Rückkehrfall nicht zu einem eigenständigen Leben in der Lage, kein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. 63 Selbst wenn angenommen würde, dass sich im Kosovo keine Verwandten um den Kläger kümmern, insbesondere nicht für eine verlässliche Medikamenteneinnahme Sorge tragen würden, wäre dessen gesundheitliche Mindestversorgung und Sicherung seiner Existenz im Übrigen auf der Grundlage der im bundesamtlichen Bescheid benannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage gewährleistet. 64 Hiernach wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. 65 Die Pflege und Betreuung psychisch kranker Menschen findet im Kosovo allerdings in der Regel innerhalb der Familie statt. Die häusliche Pflege und Betreuung wird durch staatliche Stellen unterstützt, ggf. durch gemeindliche oder von NROs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Vor diesem Hintergrund existieren im Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen, die als Integrationshäuser bezeichnet werden. Dauerhaft psychisch Kranke und auf die Hilfe Dritter angewiesene Menschen - wovon beim Kläger auszugehen ist - finden in diesen Einrichtungen nur dann Aufnahme, wenn sie in Kosovo nicht über Familienangehörige verfügen oder aus sonstigen individuellen Gründen besonders schwierigen sozialen Bedingungen ausgesetzt wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht auch für einen aus Deutschland zurückkehrenden psychisch chronisch erkrankten Patienten die Möglichkeit, in einer der Einrichtungen aufgenommen zu werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission u.a. aus Vertretern der zuständigen Ministerien sowie Ärzten. Die Aufnahme eines Rückkehrers hängt vom jeweiligen Auslastungsgrad der Einrichtungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr statt. 66 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. November 2014 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo, S. 25 ff. 67 Angesichts dessen ist der Zugang zu einer gesundheitlichen Mindestversorgung und einer Existenzsicherung für den Kläger im Kosovo auch dann erreichbar, wenn dort keine Verwandten vorhanden wären, die seine Betreuung und Versorgung sicherstellen könnten. Das gilt umso mehr, als Zurückgeführte aus Deutschland (sowie freiwillige Rückkehrer) bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrer-Projekts URA II in Anspruch nehmen können. Psychologen bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. 68 Vgl. Lagebericht wie vorzitiert, S. 26. 69 Es obliegt der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde – sollte eine Abschiebung trotz der aufgezeigten, im vorstehenden Verfahren indes nicht näher abzuklärenden etwaigen trennungsbedingten bzw. aus dem Abschiebevorgang erwachsenden möglichen Gesundheitsgefahren für den Kläger erwogen werden – durch geeignete Maßnahmen, etwa durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit den vorgenannten Institutionen und ggf. durch eine ärztlich begleitete Rückführung des Klägers sicherzustellen, dass eine erforderliche übergangslose medizinische Betreuung und Versorgung des Klägers im Kosovo gewährleistet ist. 70 Nur vorsorglich ist anzumerken, dass nach der aktuellen Erkenntnislage der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung im Kosovo unabhängig von der ethnischen Herkunft sichergestellt ist. 71 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013, 29. Januar 2014 und 25. November 2014 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo sowie die im Bescheid zitierten Erkenntnisse; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 06. August 2012– 13 A 1311/12.A und vom 05. September 2011- 13 A 1660711.A - und ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 18. Mai 2012- 17a K 5213/10. A - und vom 8. Mai 2014– 17a K 2504/13.A -, juris. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.