Urteil
11 K 5702/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0427.11K5702.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem am 18. März 1987 in N. geborenen libanesischen Kläger wurde von der Beklagten erstmals am 30. Januar 1992 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, deren Gültigkeit in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Im Jahre 2002 machte der Kläger den Hauptschulabschluss. Von November 2003 bis August 2004 absolvierte er im Bildungszentrum des Handels einen Grundausbildungslehrgang. Am 28. April 2004 erteilte ihm die Beklagte eine bis 18. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis. Im August 2004 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und erst wenige Tage vor dem Urteil des Landgerichts F. vom 18. Februar 2005 (Az.: 23a Kls 70 Js 139/04 -112/04 -) entlassen. Der Kläger wurde hierbei wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Nach dem Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 13. März 2007 erlassen. Bereits von März bis August 2006 nahm der Kläger an einer öffentlich geförderten Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungszentrum des Handels – mit einer praktischen Qualifizierung beim Deutschen Hilfsdienst in N. - teil. Am 30. Juni 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis 18. Juni 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG -. Im Oktober 2007 nahm der Kläger bei der Fa. °°°°°°°°°°°°Lebensmittel GmbH in C. eine Stelle als Lagerist und Beifahrer an, für die er ca. 1000 € netto erhielt. Am 24. April 2008 verurteilte das Landgericht F. (Az.: 23 KLs 161/07) den Kläger wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Am 26. Juni 2008 verlängerte die Beklagte dem Kläger dessen Aufenthaltserlaubnis bis 25. Juni 2010. Am 6. August 2008 verurteilte das Amtsgericht N. den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 13. März 2009 wurde der Kläger wieder in Untersuchungshaft genommen. 3 Mit Urteil vom 4. September 2009 (Az.: 35 KLs 71 Js 90/09 (17/09)) verurteilte das Landgericht F. den Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. In den Gründen führte das Landgericht F. aus, dass der Kläger, der seit Oktober 2008 wieder arbeitslos gewesen sei, im November 2008 im Arbeitsamt in N. zufällig einen Mittäter getroffen habe, mit dem er sich über Geldprobleme und die Möglichkeit unterhalten habe, durch Überfälle Geld zu erlangen. Nach erfolgreichen Bemühungen der beiden um weitere Mittäter, habe der Kläger zusammen mit anderen eine Spielhalle, eine Lottoannahmestelle und Filialen der Drogeriekette T. überfallen. Die Überfälle seien bewaffnet erfolgt, zum Teil sei der Kläger allein im Geschäft gewesen, während ein Mittäter im Wagen auf ihn gewartet habe. Bei der Strafzumessung würdigte das Gericht, dass es sich um keinen minder schweren Fall handele, da es sich um eine in schneller Folge verwirklichte Serie von Raubtaten handelte. Zu Lasten des Klägers würdigte das Gericht, dass der Kläger bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, auch wegen Raubdelikten, und vom Kläger zusammen mit einem anderen Täter die Initiative zu den Taten ausgegangen sei. Es seien bewusst T. -Filialen als Tatorte ausgesucht worden, da dort in der Regel nur jeweils eine Verkäuferin anzutreffen sei, die sich dem oder den männlichen bewaffneten Tätern als besonders schutzlos erwiesen. Außerdem würdigte das Gericht die zum Teil erheblichen psychischen Folgen für die betroffenen Verkäuferinnen. 4 Am 26. November 2009 widerrief das Landgericht F. wegen der erneuten Straffälligkeit die Strafaussetzung zur Bewährung aus dessen Urteil vom 24. April 2008. Am 12. März 2010 verurteilte das Landgericht F. (Az.: 27 KLs 56/09) den Kläger wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 4. September 2009 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Dem lag ein Überfall auf eine Person in dessen Wohnung im Oktober 2008 zugrunde. In den Gründen dieses Urteils hieß es, dass der Kläger davon ausgegangen sei, das Opfer so einschüchtern zu können, dass dieser sich nicht traute, zur Polizei zu gehen, was dann – wegen dessen Drohungen – tatsächlich zunächst unterblieben sei. Im Weiteren wurde im Urteil ausgeführt, dass die Taten des Klägers Ausdruck der allgemeinen Einstellung gewesen seien, sich Dinge von anderen auch gewaltsam zu nehmen, wie es ihm jeweils gepasst habe. 5 Im September 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ausweisung zu prüfen sei. 6 Am 9. Mai 2011 erklärte die Beklagte gegenüber der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. , in der sich der Kläger aufhielt, mit Blick auf die dort geplanten Teilnahme des Klägers an einer Maurerausbildung, dass auf die Durchführung einer Abschiebung im Falle einer Ausweisung bis zum 31. Dezember 2012 verzichtet werde. Auf die Mitteilung der JVA, dass die geplante Ausbildung erst im Februar 2012 beginnen und bis August 2013 andauern solle, erklärte die Beklagte, dass über einen solchen langen Zeitraum die Abschiebung nicht ausgesetzt werde. 7 Am 18. Mai 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und zu der Androhung seiner Abschiebung in den Libanon an. Der Kläger erklärte, dass er eine sehr feste Bindung zu Deutschland habe; alle Verwandten würden hier leben. Er sei noch nie im Libanon gewesen. Der Libanon sei ihm fremd. Er bereue seine Straftaten und habe seine Delikte aufgearbeitet. Im Vollzug mache er eine hervorragende Entwicklung durch. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, was er auf´s Spiel setze, hätte er es niemals darauf angelegt. 8 Am 6. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht B. (Az.: 282 Js 257/11 V) den Kläger wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 9 In der Sozial- und Legalprognose des Leiters der JVA X. vom 10. Oktober 2011 wurde ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, dass er sich seinerzeit aufgrund der beruflichen Erwerbslosigkeit und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit auf einen Kreis „falscher Freunde“ eingelassen und resigniert habe. In dem Zusammenhang und Zustand habe er unter Gruppenzwang die Straftaten begangen. Der Kläger sei sehr enttäuscht gewesen, dass die Ausbildungsmöglichkeit in der Haft durch die Beklagte vereitelt worden sei. Disziplinarisch sei der Kläger mit Haschisch und einer Uhr eines ehemaligen Insassen aufgefallen. Ansonsten verhalte er sich ruhig. Inwiefern der Kläger nach der Entlassung ein straffreies Leben führen werde, könne nicht konkret eingeschätzt werden. 10 Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. zu den Raubüberfällen des Klägers bei. Im Schlussvermerk des Polizeipräsidiums vom 20. November 2008 heißt es, dass der Kläger aufgrund der hier aufgezeigten Vorstrafen und Ermittlungsvorgänge als Intensivtäter einzustufen sei. Im Bekannten- und potentiellen Opferkreis u.a. des Klägers habe sich inzwischen ein Drohszenario entwickelt, das sich sowohl aus der bekannten Gewaltbereitschaft als auch durch die bekannten Beteiligungen u.a. des Klägers bei Messerstechereien, eine davon mit tödlichem Ausgang begründe. Es werde durch die Opfer wahrgenommen, dass u.a. der Kläger jemanden „abstechen“ könnte, ohne dafür bestraft zu werden. Dies führe dazu, dass entsprechende Raubstraftaten überhaupt nicht mehr zur Anzeige gebracht würden und Zeugenaussagen aufgrund der herrschenden Angst nicht zu erlangen seien. 11 Am 13. Januar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft F. der Beklagten mit, dass ein Absehen von der Vollstreckung frühestens ab dem 12. November 2012 möglich wäre, sofern eine bestandskräftige Ausweisung vorliege. 12 Mit Bescheid vom 15. November 2012 verfügte die Beklagte, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde und die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre befristet werde. Sie forderte den Kläger auf, Deutschland bis zum 1. Januar 2013 zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Ausweisung auf § 53 Nr. 1 AufenthG beruhe. Der Kläger erfülle die Voraussetzung der Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren. Beschränkungen der Ausweisung ergäben sich nicht aus § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Kläger keine Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Auch bei der zwingenden Ausweisung sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - geboten. Die Beklagte würdigte insoweit, dass der Kläger zwar einen Schulabschluss habe, jedoch nicht wirtschaftlich integriert sei. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe nur ein Jahr gearbeitet. Bei den Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern handele es sich lediglich um eine Begegnungsgemeinschaft. Im Hinblick auf das Alter des Klägers sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich im Libanon einfinde, da der Kulturkreis der Eltern, die durch diesen geprägt worden seien, nicht gänzlich unbekannt sein dürfte. Zu Lasten des Klägers würdigte die Beklagte die wiederholte erhebliche Straffälligkeit des Klägers wegen Diebstahls- oder Raubdelikten. Er habe keine Achtung vor dem Grundrecht auf Eigentum und auf körperliche Unversehrtheit. Er sei wiederholt bedrohend aufgetreten. Er habe sich einen Ruf geschaffen, gewalttätig zu sein, der es ihm leicht machte, durch Einschüchterung das Eigentum anderer an sich zu nehmen. Trotz Verurteilungen sei er erneut straffällig geworden. Es bestehe eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Das Interesse der Bundesrepublik sei höher zu gewichten als das private Interesse des Klägers. Die durch die Ausweisung begründete Härte sei nicht unzumutbar. Die Frist von fünf Jahren sei angemessen, da wegen der erheblichen Straftaten von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. 13 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Aussetzung der Abschiebung. 14 Am gleichen Tag hat der Kläger Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Straftaten habe er in jungen Jahren begangen, in denen er sich dem Einfluss von falschen Freunden, mit denen „Unsinn“ gemacht worden sei, nicht habe entziehen können. Er habe einen Umdenkungsprozess vollzogen. Er sei fast ein „Vorzeigeobjekt“ für Sinn und Zweck des Strafvollzuges. Auf den Kläger sei in der Haft erfolgreich erzieherisch eingewirkt worden. Er habe sein Delikt anerkannt, aufgearbeitet, an einem 50-stündigen Kurs „Soziales Training“ teilgenommen und einen totalen Wertewandel vollzogen. Vom Kläger gehe keine neue Gefahr aus. Er habe sich im Vollzug hervorragend verhalten, obwohl er aufgrund des Vorgehens der Beklagten in der Haft keine Lockerung erhalten habe. Es sei auch treuwidrig, den Kläger noch auszuweisen, nachdem die Beklagte die Möglichkeit einer Ausbildung in der Haft vereitelt habe. Der Kläger könnte nach der Entlassung bei seiner früheren Firma wieder arbeiten. Alle Familienangehörigen hätten keinen Kontakt zum Libanon und dort keine Verwandten. Der Kläger könne nur unzulänglich Arabisch sprechen. Im Übrigen sei auch die Ausweisung in ein von Flüchtlingen aus dem Nachbarland überlastetes Land unverhältnismäßig. Nunmehr stehe auch eine Eheschließung mit der Deutschen B1. F1. A. an. Dieser stehe bislang lediglich die Verlängerung des Passes entgegen. Die Frist von fünf Jahren schöpfe das Höchstmaß aus. Unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Strafe sei das Ziel der Abwehr von weiteren Straftaten bereits durch die Strafverbüßung erreicht. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. November 2012 aufzuheben, hilfsweise zur Aufhebung von Ziffer 2. dieser Ordnungsverfügung die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr nach der Ausreise bzw. der Abschiebung des Klägers zu befristen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte trägt vor, positives Verhalten während der Haft lasse keine gesicherten Rückschlüsse auf ein positives Verhalten in Freiheit zu. Vielmehr sei ein positives Verhalten selbstverständlich. Die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen im Justizvollzug träfe nicht die Beklagte, sondern die Justizbehörden. Der Kläger sei in Deutschland nicht wirtschaftlich integriert gewesen. Weder seien Ausbildungsplatzbemühungen dargelegt worden noch sei ersichtlich, warum das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, wenn doch der frühere Arbeitgeber den Kläger beruflich geschätzt habe. Einer unzulänglichen Beherrschung der arabischen Sprache stehe entgegen, dass davon auszugehen sei, dass diese Sprache innerhalb der Familie gesprochen werde. 20 Am 4. April 2013 hat die JVA X. eine Stellungnahme zur Sozialprognose vorgelegt. Am 17. Mai 2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, da dieser verspätet gestellt worden sei und die Anordnung einer Fortgeltungswirkung nicht in Betracht komme; der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist unter Hinweis auf eine fehlende tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ebenfalls abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 11 L 1599/12). Im Rahmen der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Kläger eine weitere Stellungnahme der JVA X. vom 3. Dezember 2013 zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung vorgelegt. Hiernach sei ein gewisser Nachreifeprozess beim Kläger zu beobachten. Der Sozialdienst und der psychologische Dienst der JVA haben einer bedingten Entlassung zugestimmt. Der psychologische Dienst hat ausgeführt, dass der Kläger selbstkritisch geworden sei. Der Kläger habe sich dahingehend eingelassen, in Deutschland bleiben zu wollen, könne aber auch mit einer Abschiebung leben, zumal er dann bei einer Cousine unterkommen könne und sein Vater ihn unterstützen würde. Im Weiteren hat der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens ein fachpsychologisches Gutachten von Dipl.-Psych. G. vom 13. Februar 2014 vorgelegt, nach dem eine hinreichend günstige Legal- und Sozialprognose bestehe und eine bedingte Entlassung aus der Haft vertretbar sei. Daraufhin hat das Landgericht B. mit Beschluss vom 2. April 2014 (Az.: III-2 StVK 1321/13; III-2 StVK 1322/13) entschieden, den Kläger am 16. April 2014 nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln seiner Strafen bedingt zu entlassen. Die Strafaussetzung könne verantwortet werden, da eine reelle Chance für einen Resozialisierungserfolg bestehe. Anschließend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. April 2014 die Beschwerde gegen den Eilantrag zurückgewiesen (Az.: 17 B 1460/13). Den am 16. April 2014 gestellten neuen Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (Az.: 11 L 618/14) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 28.Oktober 2014 (Az.: 17 B 891/14) zurückgewiesen. Die nach der Entlassung aufgenommene Beschäftigung hat der Kläger wieder aufgegeben, nachdem die Beklagte im Mai 2014 ein Beschäftigungsverbot erteilt hat, weil der Kläger sich geweigert hat, den Antrag auf Beschaffung von Passersatzpapieren für die libanesische Botschaft auszufüllen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 L 1599/12 und 11 L 618/14 und 11 K 2664/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. November 2012 verfügte Ausweisung des Klägers ist unter Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. 26 Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. 27 Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden oder bei der der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 28 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung liegen vor. Denn der Kläger ist wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden. Er ist durch Urteil des Landgerichts F. vom 4. September 2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Daneben ist er mit Urteil des Landgerichts F. vom 12. März 2010 wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem genannten Urteil zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. 29 Dem Kläger steht kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. 30 Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genießt, wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hier fehlt es an der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hatte nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 15. November 2012 keine Aufenthaltserlaubnis mehr gehabt. Die letzte ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis – vom 26. Juni 2008 – galt nur bis zum 25. Juni 2010. Seither hat er bis heute keine Aufenthaltserlaubnis mehr gehabt. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Fortgeltungswirkung des von ihm im Dezember 2012 gestellten Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG berufen. Denn der erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag hat keine Fortgeltungswirkung ausgelöst. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden - Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 3 bis S. 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) und den die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des OVG NRW – 17 B 1460/13 – (S. 3 des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. 31 Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 AufenthG zu. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, in den Fällen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für den Ausweisungsschutz nach der 1. Alternative hätte der Kläger eine Niederlassungserlaubnis bedurft, über die er nie verfügt hat; für den Ausweisungsschutz nach der 2. Alternative hätte der Kläger minderjährig sein müssen. Der Kläger war aber schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 15. November 2012 nicht mehr minderjährig, sondern bereits 25 Jahre alt. 32 Der „Ist“-Ausweisung auf der Rechtsgrundlage des § 53 Nr. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass im Fall des Klägers der Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet sein dürfte. 33 Der Bedeutung grundrechtlich oder durch die Vorschriften der EMRK geschützter Belange kann bei einer zwingenden Ausweisung ‑ anders als bei den durch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geprägten Ausweisungen nach § 54 AufenthG ‑ durch eine Einzelfallprüfung hinreichend Rechnung getragen werden, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 18 A 1450/09 ‑; Beschluss vom 28. November 2014 – 18 E 1269/13 -, und Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2011 ‑ 11 S 1929/11 ‑, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2012, 1. 35 Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 28. November 2014 – 18 E 1269/13 -: 36 „Denn die Anwendung des Stufensystems der §§ 53 ff. AufenthG entbindet die Ausländerbehörden nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Nur diese Prüfung kann sicherstellen, dass die Verhältnismäßigkeit als allgemeiner verfassungsrechtlicher Maßstab, nach dem das auch auf Ausländer zur Anwendung kommende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt werden darf, gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 ‑ 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300, Rn. 19; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 - 18 E 1230/08 -, AuAS 2009, 184; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2012 ‑ 7 A 11425/11 ‑, juris, Rn. 7; Discher, in GK-AufenthG, Stand Juni 2009, Vor. §§ 53 ff., Rn. 413 ff., Armbruster, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Allgemein 11/2011 Nr. 3. 38 Nichts anderes ergibt sich, soweit die Verpflichtung zur Einzelfallprüfung im Falle einer zwingenden Ausweisung rechtsdogmatisch aus § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK hergeleitet wird. 39 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 11 S 1929/11 -, InfAuslR 2012, 1; VG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 11 A 1369/11 -, juris, Rn. 25; vgl. auch Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, 96.“ 40 Die Ausweisung des Klägers ist gemessen an Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2013 im zugehörigen Eilverfahren (11 L 1599/12). Dort ist im Einzelnen dargelegt, dass zugunsten des in Deutschland geborenen Klägers neben seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Wesentlichen lediglich dessen deutsche Sprachkenntnisse und sein Hauptschulabschluss sprechen. Allerdings ist der Kläger nach seinem Hauptschulabschluss im Jahre 2002 wirtschaftlich nur sehr begrenzt integriert gewesen. Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende Kläger hat abgesehen von einem ca. 10 Monate dauernden Grundausbildungslehrgang und einer ca. 6 Monate dauernden Qualifizierung beim Bildungszentrum des Handels vor der Inhaftierung lediglich ca. ein Jahr lang gearbeitet. Nach der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts B. vom 2. April 2014 erfolgten bedingten Entlassung des Klägers aus der Haft nach der Aussetzung seiner ihm auferlegten Freiheitsstrafe zur Bewährung hat sich die wirtschaftliche Integration nicht maßgeblich zu seinen Gunsten geändert. Denn der Kläger ist auch seither – abgesehen von einer für einige Tage im Mai 2014 ausgeübten Beschäftigung - nicht erwerbstätig gewesen. Den Verlust der ausgeübten Beschäftigung hat der Kläger auch selbst zu verantworten. Denn der Kläger, dem die Beklagte in seiner Duldung zunächst die Ausübung der Erwerbstätigkeit ermöglicht hat, hat sich geweigert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 33 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung – BeschV - dem Kläger die Beschäftigung nicht erlauben durfte, weil beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. 41 Nachweise für gefestigte soziale und kulturelle Bindungen jenseits der Familie und seiner Verlobten im Bundesgebiet liegen nicht vor. Familiäre Bindungen bestehen zu den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern. Wie die Beklagte in ihrem Bescheid ausgeführt hat, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Kläger als inzwischen 28-jähriger Mann auf die Kontakte zu den Eltern und Geschwistern in einem das normale Maß einer Begegnungsgemeinschaft übersteigenden Umfang angewiesen ist, die nicht auch vom Ausland her weiter aufrecht erhalten werden können; das Gleiche gilt umgekehrt. Der Umstand, dass der Kläger sich mit der Deutschen B1. F1. A. verlobt hat, stellt keinen besonders schutzwürdigen Integrationsfaktor gegen die Ausweisung als solche dar. Denn das Verlöbnis ist offensichtlich in Anbetracht der prekären Aufenthaltsverhältnisse nach der – sofort vollziehbaren – Ausweisung eingegangen worden. Die beiden Partner konnten dementsprechend nicht davon ausgehen, dass sie diese Beziehung ohne weiteres in Deutschland leben können. Sie mussten vielmehr davon ausgehen, dass ein Zusammenleben in Deutschland erst nach einer bislang nicht erfolgten Eheschließung und einem zeitweiligen Aufenthalt des Klägers in seinem Heimatland möglich sein würde. 42 Einer Integration des Klägers steht in erheblichem Maße entgegen, dass dieser sich wiederholt in gravierender Weise strafbar gemacht und sich nicht in das Rechtssystem der Bundesrepublik integriert hat. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 9, 2. Absatz bis S. 11, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. 43 Nach Auffassung der Kammer besteht auch gegenwärtig die begründete Besorgnis, dass weiterhin mit einem nicht-normkonformen Verhalten des Klägers zu rechnen ist und dieser erneut straffällig wird. 44 Dem liegt zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 45 vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 144, 230 ff., 46 ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt. Bei der Beurteilung, ob das persönliche Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der Rang des bedrohten Rechtsgutes nicht außer Betracht bleiben, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind demnach umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 47 In Anbetracht der über viele Jahre – zur eigenen Bereicherung – erfolgten massiven Bedrohungen und Gewalttätigkeiten, bei denen der Kläger ein hohes Maß an krimineller Energie bewiesen hat, besteht die Besorgnis, dass er zur Erlangung weiterer Vermögensvorteile erneut gewalttätig und erheblich drohend auftritt. In Anbetracht der hiervon berührten besonders schutzwürdigen Rechtsgüter genügt insoweit auch eine geringere Wiederholungsgefahr. 48 Jedenfalls eine solche Wiederholungsgefahr besteht hier nach Auffassung der Kammer. 49 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht mit Blick auf das Verhalten des Klägers während seiner Haftzeit entfallen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 im Verfahren 11 L 1599/12 (S. 12, 2. Absatz bis S. 14, 2. Absatz des Beschlussabdrucks) verwiesen. 50 Jedenfalls die vorliegend hinreichende geringere Wiederholungsgefahr besteht beim Kläger fort, auch wenn vor gut einem Jahr nach Verbüßung von mehr als 2/3 seiner Strafen aufgrund des Beschlusses des Landgerichts B. vom 2. April 2014 bedingt die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2014 im Eilverfahren 11 L 618/14 (S. 4, 2. Absatz bis S. 6, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen, die ca. 3 Monate nach der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen worden sind, haben auch noch gegenwärtig, also knapp 10 Monate später Gültigkeit. Wie dort ausgeführt, bezieht sich die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, da es hier um die Beurteilung geht, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Auch wenn bei der längerfristigen Prognose dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und einer vorzeitigen Haftentlassung erhebliches tatsächliches Gewicht zukommt, hat dies nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich nicht. 51 Wesentliche nachträglich eingetretene günstige Umstände, die - einer Ausweisung entgegenstehend - im Rahmen der hier maßgeblichen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sind, sind – wie bereits im Beschluss vom 15. Juli 2014 ausgeführt - hier nicht ersichtlich. Der Zeitraum seit der Haftentlassung ist auch nach einem Jahr für eine positive Berücksichtigung des straffreien Verhaltens für eine maßgebliche Relevanz zu kurz. Ebenfalls zu kurz ist der Zeitraum, über den sich der Bericht des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht F. – Dienstsitz N. – Fachbereich Bewährungshilfe vom 3. November 2014 verhält, wonach der Kläger seinen Bewährungsauflagen sehr zuverlässig nachkomme. Im Übrigen handelt es sich beim Nachkommen der Bewährungsauflagen um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die noch nicht den Schluss zulässt, der Kläger werde zukünftig ein straffreies Leben führen. 52 Maßgeblich zu Lasten des Klägers ist zu würdigen, dass aktuell eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit besteht. Der Kläger ist erwerbslos und lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seine für einige Tage im Mai 2014 ausgeübte Erwerbstätigkeit hat der Kläger wieder aufgeben müssen, weil er die Beschäftigungserlaubnis aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen verloren hat. Die wirtschaftliche Unsicherheit und die fehlende Erwerbstätigkeit sind hinsichtlich der Wiederholungsgefahr von erheblicher Bedeutung. Denn eine vergleichbare wirtschaftliche Unsicherheit hat vor den vom Kläger begangenen Raubüberfällen bestanden und die Raubüberfälle dienten gerade dazu, dessen wirtschaftlichen Probleme zu lösen. Hinzu kommt, dass beim Kläger nach eigener Einschätzung das Risiko besteht, bei einem Arbeitsplatzverlust wieder straffällig zu werden. Denn im Fachpsychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen G. vom 13. Februar 2014 heißt es hierzu: „Er sei sich natürlich darüber im Klaren, dass er immer noch faul sei, aber er wisse, dass wenn er draußen keine Arbeit finde und nicht arbeiten würde, dann würde er schnell wieder kriminell werden.“ 53 Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr mit der Deutschen B1. F1. A. verlobt ist, steht der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund nunmehr die Verlobte eher in der Lage sein sollte als - in der Vergangenheit - dessen Eltern und Geschwister, den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Offenbar hat auch der vor der Inhaftierung des Klägers bestehende Kontakt zu seiner jetzigen Verlobten diesen nicht von der Begehung seiner zahlreichen Straftaten abgehalten. 54 Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 (S. 14, letzter Absatz bis S. 15, 1 Absatz des Beschlussabdrucks) sowie vom 15. Juli 2014 – 11 L 618/14 (S. 3 bis S. 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) und im Beschluss des OVG NRW vom 28. Oktober 2014 – 17 B 891/14 – (S. 2, 4. Absatz bis S. 3, 2. Absatz des Beschlussabdrucks) verwiesen. Hieran ist festzuhalten. Maßgebliche Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben. 55 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausweisung auch nicht mit Blick darauf treuwidrig, dass die Beklagte eine Ausbildung des Klägers in der JVA vereitelt habe. Auch wenn eine Ausbildung während der Strafhaft eine sinnvolle und grundsätzliche förderungsfähige Angelegenheit sein mag, besteht keine grundsätzliche Verpflichtung der Ausländerbehörden, von der Ausweisung erheblich straffälliger Ausländer solange abzusehen, bis diese eine Ausbildung während des Strafvollzuges realisiert haben. Die Ausländerbehörden haben vielmehr grundsätzlich das Recht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst zügig durchzusetzen. 56 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass einer Integration des Klägers auch entgegensteht, dass der Kläger eine fehlende Rechtstreue zeigt, da er seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachkommt. Obwohl der über keinen gültigen Pass verfügende Kläger nach dieser gesetzlichen Regelung verpflichtet ist, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, verweigert der Kläger die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren. Er nimmt lieber ein dadurch entstehendes Beschäftigungsverbot und eine Sozialleistungsbedürftigkeit hin als seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. 57 Soweit der Kläger die Aufhebung der von der Beklagten unter Ziffer 2. ihrer Verfügung vom 15. November 2012 geregelten Befristung der Wirkung der Ausweisung beantragt und hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr nach der Ausreise bzw. der Abschiebung des Klägers zu befristen, versteht die Kammer das Begehren dahingehend, dass der Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf Null, hilfsweise auf ein Jahr erstrebt. 58 Mit dem so verstandenen Begehren hat die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. 59 Die von der Beklagten unter Ziffer 2. ihrer Verfügung vom 15. November 2012 getroffene Befristungsentscheidung auf fünf Jahre nach der Ausreise ist gegenwärtig nicht zu beanstanden; sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Kläger hat keinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf weniger als fünf Jahre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 60 Die Wirkungen der Ausweisung sind gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 3, 4 AufenthG zu befristen. 61 Ausländer haben einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen befristet. Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Auf diese Weise ermöglicht es der Gesetzgeber der Ausländerbehörde, dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht zu werden und gleichzeitig seinen geschützten privaten Belangen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten. 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 2015 – 17 A 1245/11 – m.w.N. 63 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 64 Bei der Bemessung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu den hier maßgeblichen spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. 65 Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Kriterium bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Titelerteilungssperre für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen, 66 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 17 A 1836/13 - , BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223. 67 Nach diesen Beurteilungsmaßstäben hält die erkennende Kammer eine Frist von fünf Jahren ab Ausreise für erforderlich und ausreichend, um dem Gefahrenpotential des Klägers unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Belange adäquat Rechnung tragen zu können. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 68 Die Ausweisung des Klägers dient spezialpräventiven Zwecken. Der Kläger hat – wie oben dargelegt - zahlreiche schwere Straftaten begangen, insbesondere - nach einer Beteiligung an einer Schlägerei - schwere räuberische Erpressung in fünf Fällen und einen weiteren Raub, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Wegen des erheblichen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter und der oben dargelegten Wiederholungsgefahr wäre in einem ersten Schritt – bei dem sowohl wegen der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung als auch wegen des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel und wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr auch hier vorliegen, nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Begrenzung auf fünf Jahre nicht gilt - gegenwärtig eine Befristung auf sechs Jahre nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu Gunsten des Klägers bereits gewürdigt, dass die ihm auferlegte Freiheitsstrafe bereits zu einem erheblichen Teil vollzogen worden ist und der Kläger während des Strafvollzuges Wohlverhalten gezeigt hat und zudem die Vollziehung der Freiheitsstrafe vor einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen der begrenzten Aussagekraft dieser Umstände wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Ausweisung Bezug genommen. 69 Die Frist von sechs Jahren ist im zweiten Schritt gegenwärtig auf fünf Jahre zu begrenzen. Hierbei würdigt die Kammer zu Gunsten des Klägers die nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Belange, insbesondere den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des in Deutschland geborenen Klägers und die Bindung zu seiner Familie und seiner deutschen Verlobten. Eine weitergehende Reduzierung dieser Frist ist gegenwärtig nicht angezeigt, da darüber hinausgehende maßgebliche schutzwürdige Belange nicht ersichtlich sind. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 8 EMRK wird insoweit Bezug genommen. 70 Schließlich ist auch die im Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie entspricht den Vorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 4, 2. bis 4. Absatz des Beschlussabdrucks) und im Beschluss des OVG NRW vom 15. April 2014 – 17 B 1460/13 – (S. 3 letzter Absatz bis S. 4, 3. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.