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Urteil

7a K 633/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0505.7A.K633.14A.00
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Leitsätze

Feststellung von Abschiebungsverboten

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feststellung von Abschiebungsverboten Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der 1993 geborene Kläger, nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger, meldete sich am 1. Mai 2013 als Asylbewerber und gab an, im Gebiet der Westsahara/Polisario gelebt zu haben. Vor ca. einem Jahr habe er Marokko verlassen und sei nach Algerien und dann nach Libyen gereist. Von dort aus sei er mit einem LKW in die Türkei und weiter nach Deutschland gelangt. Es habe damals in Marokko Gefechte unter Jugendlichen gegeben, bei denen er am Bein verletzt worden sei. Er sei in der Vergangenheit dreimal operiert worden, in Dakhla. Wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten sei er nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass subsidiärer Schutz nicht gewährt werde. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Marokko zur Ausreise binnen einer gesetzten Frist auf. Am 11. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Außerdem trägt er vor, die im Jahr 2009 erlittene Verletzung des rechten Beines sei falsch behandelt worden und habe sich in der Folgezeit entzündet. Die Ärzte in Marokko hätten eine Amputation des rechten Beines angeregt, was er abgelehnt habe. Nach der Einreise in das Bundesgebiet sei er mehrmals stationär aufgenommen und operiert worden. Als Spätfolge der Verletzung träten immer wieder Entzündungen auf, die sowohl engmaschige Kontrollen als auch erneute Behandlungen erforderten. Diese könnten in Marokko nicht durchgeführt werden. Außerdem sei er nicht in der Lage, die häufigen Nachuntersuchungen und Behandlungen zu finanzieren. Der Kläger legt Berichte der chirurgischen Klinik der C. GmbH vom 23. Dezember 2013, 27. Februar 2014 und 24. Juli 2014 vor. In der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 hat er seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. Im Übrigen beantragt der Kläger, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ‑ 3 AsylVfG und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Erkrankungen des Klägers in seiner Heimat für behandelbar. Die Kammer hat durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis zu den Behandlungsmöglichkeiten des Klägers in Marokko erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 12. Februar 2015 verwiesen (GA Bl. 114 f). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen (BA Hefte 1 - 2). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 ist im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG sowie auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ‑ 3 AsylVfG hat, haben das Bundesamt im Bescheid vom 30. Januar 2014 einerseits sowie das Gericht im Beschluss vom 14. August 2014 zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (1a K 633/14.A) andererseits im Einzelnen ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Das hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ BVerwG ‑ ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 ‑ 1 C 18.05 ‑, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‑ 10 B 85.07 ‑, juris. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für ‑ insoweit nur in Betracht kommend ‑ Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris;vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Freiheit ‑, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, a.a.O., vom 11. November 1997 ‑ 9 C 13.96 ‑, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 ‑, a.a.O. Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05..A ‑ und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A ‑; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 ‑ 1 LB 45/03 ‑, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 1 B 118.05 -, juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr nach Marokko auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Berichte der chirurgischen Klinik C. C1. vom 23. Dezember 2013, 27. Februar 2014 und vom 24. Juli 2014 leidet der Kläger unter einer chronischen Osteomyelitis als Folge einer Tibiafraktur, die er 2009 in Marokko erlitten hat. Wegen dieser Verletzung ist er in Marokko insgesamt dreimal operiert worden. Seit seiner Meldung in der Bundesrepublik ist er nach den Unterlagen des Universitätsklinikums C. der Ruhr Universität C1. dreimal zur Fistelexzision stationär aufgenommen worden. Anlässlich der letzten Entlassung aus der stationären Behandlung ist ein Termin zur Behebung der Spitzfußstellung vorgeschlagen worden. Diesen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Grunderkrankungen folgt die Kammer; die Parteien haben dem auch nichts entgegengesetzt. Weitere akute Behandlungen etwa wegen erneuter Entzündungen im Knochenbereich hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die chronische Osteomyelitis ist in Marokko grundsätzlich behandelbar. Das hat die vom Gericht eingeholte Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 12. Februar 2015 ergeben. Es sind sowohl Antibiotika erhältlich als auch operative Eingriffe in Marokko durchführbar. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger in Marokko ausreichende medizinische Behandlung auch im Falle einer erneut auftretenden akuten Entzündung des Knochens erreichen kann. Er ist dort seit 2009 dreimal operiert worden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, er werde die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht tragen können, trifft nachweislich für die Vergangenheit nicht zu. Weshalb anderes im Falle seiner Abschiebung gelten sollte, hat er nicht dargelegt. Antibiotika für eine Übergangszeit wird der Kläger aus Deutschland mitnehmen können. Zudem hat der Kläger nach seiner Ausreise aus Marokko über ein Jahr in Algerien, Libyen und der Türkei gelebt und war in der Lage, sich dort selbst zu versorgen. In Marokko leben seine Eltern. Unabhängig davon droht dem Kläger bei Rückkehr in seine Heimat keine konkrete Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargestellten Maßstäbe. Konkret ist eine solche Gefahr dann, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 ‑ 9 C 2/99 ‑, juris, Rdnr. 8; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2015 ‑ 8 A 353/13 ‑, juris, m.w.N. Bei der chronischen Osteomyelitis handelt es sich ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen einschließlich der Stellungnahme des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 12. Februar 2015 um eine Erkrankung mit unvorhersehbarer Entwicklung. Eine konkrete Verschlimmerung ist derzeit nicht absehbar; der Kläger hat weitere Akutbehandlungen entzündlicher Prozesse seit der letzten Fistelexcision am 4. Juli 2014 nicht geltend gemacht. Der Verlauf der entzündlichen Prozesse ist zuletzt (Bericht C. vom 24. Juli 2014) verhalten positiv beurteilt worden, wie sich aus der für August 2014 geplanten operativen Korrektur der Spitzfußstellung ergibt, die ausweislich des vorangegangenen klinischen Berichts eine Abheilung des entzündlichen Zustands voraussetzt (Bericht C. vom 27. Februar 2014). Die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die chronische Osteomyelitis erreicht letztlich nicht den Schweregrad der besonderen Intensität im oben dargelegten Sinne. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückführung nach Marokko quasi „sehenden Auges“ einer lebensgefährdenden Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Das lässt sich schon aufgrund des nicht absehbaren Verlaufs nicht feststellen. Der Kläger hatte Gelegenheit, eine Korrektur der Spitzfußstellung in Deutschland vornehmen zu lassen. Hierzu sind im Jahr 2014 im C. bereits vorbereitende Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.