Beschluss
7a L 855/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0506.7A.L855.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1847/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb der in § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – vorgesehenen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe erhoben worden. 7 Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 mit der Abschiebungsanordnung gilt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1, 4 AsylVfG spätestens am 28. Januar 2015 als zugestellt. Die Vorschrift sieht vor, dass die Zustellung unter der zuletzt von dem Ausländer mitgeteilten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 24. Juli 2014 seine Anschrift T.--------straße 119 in C. mit. Eine weitere Anschrift teilte der Antragsteller, soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, nicht mit. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde am 28. Januar 2015 unter der mitgeteilten Anschrift ein erfolgloser Zustellungsversuch unternommen. Die Zustellungsurkunde ist mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ versehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt gleichwohl noch unter dieser Anschrift wohnte und eine Zustellung möglich gewesen wäre, 8 vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015 ‑ 13 L 3079/14.A ‑, juris, 9 sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller vorgetragen, dass er den Bescheid der Antragsgegnerin aufgrund seines Wohnungswechsels erst später erhalten habe. Der Antragsfrist begann danach jedenfalls am 29. Januar 2015 zu laufen. Der Eilantrag wurde am 20. April 2015 und damit nach Ablauf der Wochenfrist erhoben. 10 Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Dieser hat innerhalb der Zweiwochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er den Bescheid wegen seines Wohnungswechsels erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe. Insoweit ist die Versäumung der Antragsfrist nicht unverschuldet, da der Asylbewerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet ist, einen Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen. 11 Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. 12 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die Abschiebungsanordnung in seinen Rechten verletzt wird. 13 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) bzw. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mehr als sieben Jahre in Italien aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 1, 2 Dublin-II-VO; vgl. Art. 13 Abs. 1, 2 Dublin-III-VO). 14 Ob die Zuständigkeit Italiens wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist inzwischen auf die Antragsgegnerin übergegangen ist (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsteller kann sich jedenfalls nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Der Verstoß gegen die Überstellungfrist als solcher verletzt keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers, sofern damit keine weitere Grundrechtsverletzung einhergeht. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um (Wieder-)Aufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. Ein aus den Grundrechten folgendes subjektives Recht des Asylbewerbers kann vielmehr allein dann bestehen, wenn sich das Asylverfahren ohne besonderen Grund unangemessen lange verzögert. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet sein. 15 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 – 6a K 2712/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –.; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 – A 12 K 383/14 –, juris. 16 Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht. 17 Die Antragsgegnerin ist zum einen nicht aufgrund einer überlangen Dauer des Asylverfahrens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Eine unangemessene Verzögerung ist nach dem Stand des Eilverfahrens nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ab wann oder unter welchen Umständen eine solche unangemessene Verzögerung des Asylverfahrens vorliegt und ob diese frühestens ab einer Dauer des Asylverfahrens von mehr als neun oder zwölf Monaten seit der Antragstellung angenommen werden kann. 18 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 ‑ 6a K 2712/14.A ‑, juris. 19 Jedenfalls im vorliegenden Fall ist eine unangemessene Verzögerung des Asylverfahrens nicht anzunehmen. Denn zum einen war die sechsmonatige Überstellungsfrist (Fristende 24. März 2015) bei der Erhebung des gerichtlichen Eilantrags am 20. April 2015 erst weniger als einen Monat abgelaufen. Zum anderen ist der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylVfG nicht nachgekommen (Mitteilung der aktuellen Anschrift) und hat damit mit zu der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. der hieran anschließenden gerichtlichen Eilverfahrens beigetragen. 20 Die Antragsgegnerin ist zum anderen auch nicht wegen der geltend gemachten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung systemische Schwachstellen derzeit jedenfalls nicht im Hinblick auf Asylsuchende anzunehmen, die nicht zum Kreis der verletzlichen bzw. besonders schutzbedürftigen Personen gehören. 21 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑. 22 In den genannten Entscheidungen wird hierzu ausgeführt: 23 „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung 24 vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, 25 wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ 26 Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, 27 davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ 28 Der 37-jährige Antragsteller ist als alleinstehender Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen – über die allgemeinen Standards hinausgehenden – Schutzes bedarf, zuzurechnen. Die Kinder des Antragstellers leben nach dessen Angaben weiter in Accra (Ghana). Der Antragsteller selbst hat sich mehr als sieben Jahre und damit eine nicht unerhebliche Zeit in Italien aufgehalten und spricht nach seinen Angaben jedenfalls rudimentär italienisch. Unter diesen Bedingungen ist im Sinne der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien ausgesetzt sein wird. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.