Urteil
7 K 1373/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0520.7K1373.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2010 bis September 2011. 3 Die Klägerin war seit dem Wintersemester 2007 / 2008 an der Fernuniversität in I. für den Studiengang der Betriebswirtswirtschaftslehre eingeschrieben. 4 Am 21. Juli 2010 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 29. September 2010, zuletzt geändert durch Bescheid vom 30. März 2011, bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2010 bis September 2011 und zwar von Juli bis August 2010 in Höhe von monatlich 248,‑‑ Euro, für September 2010 in Höhe von monatlich 300,‑‑ Euro, von Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 358,‑‑ Euro und von Januar bis September 2011 in Höhe von monatlich 431,‑‑ Euro. 5 Im August 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie seit dem 1. August 2011 bei der Zeitarbeitsfirma B. beschäftigt sei. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen erzielte die Klägerin im August und September 2011 ein Brutto-Gehalt in Höhe von 3.686,64 Euro bzw. 3.455,45 Euro. 6 Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2010 bis September 2011 auf 0,‑‑ Euro fest und forderte die Klägerin auf, die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 5.749,‑‑ Euro zu erstatten. Der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2011 sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG wegen des bisher nicht in voller Höhe berücksichtigten Einkommens der Klägerin aufzuheben. Der geleistete Betrag sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26. März 2012 Widerspruch. Die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf höchstens 12 Monate beschränkt. Dementsprechend sei der Bewilligungszeitraum nicht bis September 2011, sondern längstens bis Juni 2011 festzusetzen. Das ab August 2011 erzielte Einkommen dürfe nicht angerechnet werden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der Bewilligungsbescheid sei aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe im Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen als berücksichtigt erzielt. Die Einkünfte seien als Einkommen im Sinne von §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 2 BAföG anteilig in Höhe von monatlich 543,47 Euro bzw. 545,67 Euro auf den Bedarf anzurechnen. Dabei sei das in dem gesamten Bewilligungszeitraum bis einschließlich September 2011 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. 9 Die Klägerin hat am 4. März 2013 Klage erhoben. Die Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung sei unzulässig. Zwar werde das Studium an der Fernuniversität in I. nach den Kommentierungen nicht als Lehrgang der Fernunterrichts im Sinne von §§ 3, 15 Abs. 2 BAföG angesehen. Hierfür sei jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich. Darüber hinaus sei in der Regel der Bewilligungszeitraum für die Dauer von 12 Monaten festzusetzen, gegebenenfalls auch kürzer. Dementsprechend habe der Beklagte den Bewilligungszeitraum zunächst von Juli 2010 bis Juni 2011 und sodann von Juli 2011 bis September 2011 festsetzen müssen. Selbst wenn danach das ab August 2011 erzielte Einkommen anzurechnen wäre, sei eine Rückforderung allenfalls für den Zeitraum von Juli bis September 2011 zulässig. Anderenfalls könne der Beklagte durch die Festsetzung entsprechend langer Bewilligungszeiträume die Anrechnung von Einkommen erreichen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und die Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren. Er trägt ergänzend vor, dass eine bestandskräftige Festsetzung des Bewilligungszeitraums bereits durch den Bewilligungsbescheid erfolgt sei. 15 Die Beteiligten haben sich durch die Schriftsätze vom 25. März 2015 und 11. Mai 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Mai 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 I. 19 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 II. 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 22 Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 30. März 2011 hinsichtlich der Forderungshöhe aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung der gewährten Ausbildungsförderung aufgefordert. 23 Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Erstattung der geleisteten Ausbildungsförderung ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑. Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, soweit der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist und infolgedessen die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 24 Der Beklagte hat bei der Bewilligung das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen, insbesondere die Einkünfte in den Monaten August und September 2011 in Höhe von 3.686,64 Euro (August 2011) und 3.455,45 Euro (September 2011), nicht berücksichtigt. Insgesamt erzielte die Klägerin im festgesetzten Bewilligungszeitraum von Juli 2010 bis September 2011 Einkommen in Höhe von 16.511,17 Euro, das gemäß § 22 Abs. 2 BAföG anteilig in Höhe von monatlich 543,47 Euro bzw. 545,67 Euro auf den monatlichen Bedarf in Höhe von 414,-- Euro anzurechnen ist. 25 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG das in dem gesamten Bewilligungszeitraum (Juli 2010 bis September 2011) erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Der für die Anrechnung maßgebliche Bewilligungszeitraum ist nicht auf die Dauer von 12 Monaten (Juli 2010 bis Juni 2011) zu verkürzen. Ein anderer Bewilligungszeitraum kann für die Anrechnung des Einkommens vorliegend bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 29. September 2010 bzw. mit dem zuletzt erlassenen Bewilligungsbescheid vom 30. März 2011, den die Klägerin nicht angefochten hat, den Bewilligungszeitraum (Juli 2010 bis September 2011) bestandskräftig festgesetzt hat. Die Festsetzung des Bewilligungszeitraums kann damit in dem vorliegenden Verfahren, das sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Februar 2012 richtet, nicht mehr angegriffen werden. 26 Die Festsetzung des Bewilligungszeitraums von Juli 2010 bis September 2011 ist auch unabhängig hiervon nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Bewilligungszeitraum nicht im Hinblick auf die Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG und § 50 Abs. 3 BAföG auf 12 Monate zu beschränken: 27 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts im Sinne von § 3 BAföG Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet. Die Regelung schließt damit an die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorgesehene zeitliche Beschränkung der Ausbildungsförderung des Fernunterrichts an. Dagegen wird gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 BAföG ‑ zu denen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch Hochschulen gehören ‑ Ausbildungsförderung für die gesamte Dauer der Ausbildung, im Fall des Studiums bis zur Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Präsenz- oder Fernhochschule handelt. Die Fernuniversität in I. ist eine Universität im Sinne des Hochschulgesetzes ‑ HG NRW ‑ (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 HG NRW) und damit zugleich eine Hochschule gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Sie unterfällt als solche den Regelungen in § 2 i. V. m. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 15a BAföG. Die Beschränkung der Förderungsdauer auf 12 Monate gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG findet insoweit keine Anwendung. 28 Vgl. Rothe / Blanke, BAföG, 5. Aufl., 23. Lfg., § 3 Rn. 5, § 15 Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 24. Januar 1995 ‑ 9 UE 570/93 ‑, juris Rn. 24; vgl. ferner Ziffer 3.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG. 29 Die unterschiedliche Förderdauer des Fernstudiums an der Fernuniversität in I. einerseits und von Lehrgängen des Fernunterrichts andererseits ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz unterscheidet zwischen dem Besuch von anerkannten Ausbildungsstätten (§ 2 Abs. 1 BAföG) und der relativ jungen Ausbildungsform des Fernunterrichts (§ 3 BAföG). Der Gesetzgeber hat dabei im Hinblick auf die noch fehlende Erfahrung mit der Förderung der Ausbildungsform des Fernunterrichts diese inhaltlich und zeitlich begrenzt. 30 Vgl. Rothe / Blanke, BAföG, 5. Aufl., 23. Lfg., § 3 Rn. 4. 31 Eine solche Beschränkung ist für das klassische und anerkannte Bildungsangebot von Universitäten, hier der Fernuniversität in I. , nicht geboten. 32 Der Bewilligungszeitraum war auch nicht gemäß § 50 Abs. 3 BAföG auf 12 Monate festzusetzen. Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden. Eine abweichende Bestimmung des Bewilligungszeitraums ist jedoch zulässig, wenn dies im Einzelfall sachlich geboten erscheint. Danach kann das Ende des Bewilligungszeitraums insbesondere verlängert werden, um die Förderungsdauer an das Semesterende anzugleichen. 33 Vgl. Ramsauer, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 50 Rn. 29. 34 Dies ist hier erfolgt. Der Beklagte hat vorliegend das Ende des Bewilligungszeitraums an das Ende des Sommersemesters 2011 angeglichen und den Bewilligungszeitraum damit ‑ zugunsten der Klägerin ‑ zulässig auf insgesamt 15 Monate verlängert. 35 III. 36 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 37 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.