OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2696/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0520.7K2696.13.00
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 und von Oktober 2004 bis September 2005. 3 Die Klägerin war ab dem Wintersemester 2003 / 2004 bis zum Sommersemester 2005 an der Universität E. für den Studiengang Bioingenieurwesen eingeschrieben. 4 Am 20. Oktober 2003 beantragte die Klägerin Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit Schreiben vom 28. November 2003 erklärte die Klägerin, dass sie kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen besitze. 5 Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2003 und 29. November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 sowie für den Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 in Höhe von monatlich 377,‑‑ Euro. 6 Im Rahmen des im Juli 2005 erstellten Datenabgleichs beim Bundesamt für Finanzen erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2003 Freistellungsbeträge in Höhe 480,‑‑ Euro in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 29. November 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, das gesamte Kapitalvermögen für die Bewilligungszeiträume darzulegen und nachzuweisen. 7 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012, 4. Januar 2013 und 17. Januar 2013 nahm die Klägerin zu ihrem Kaptalvermögen Stellung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten bei der E1. Volksbank ein Bankguthaben in Höhe von 1.092,10 Euro bzw. 2.743,61 Euro sowie Geschäftsanteile in Höhe von 800,‑‑ Euro bestanden. Darüber hinaus habe lediglich ein Konto bei der Dresdner Bank mit einem Guthaben von 8,41 Euro bestanden. Bis Februar 2003 bzw. Juli 2003 seien über ein Depot der Dresdner Bank noch Wertpapiere in Form von Investmentanteilen und Aktien geführt worden, die bis Juli 2003 alle aufgelöst worden seien. Hieraus stammten auch die Zinsen, die das Bundesamt erfasst habe. Den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von insgesamt 11.033,41 Euro hätten ihre Eltern im August 2003 als Eigenkapital zur Finanzierung von Wohnungseigentum erhalten, da diese anderenfalls auf einen zusätzlichen Kredit angewiesen gewesen wären. Im Gegenzug habe sie für die im Dezember 2003 fertiggestellte Wohnung ihrer Eltern ein unbefristetes mietfreies Wohnrecht erhalten. Dieses habe sie während ihres Studiums genutzt und nehme es auch weiter in Anspruch. Ihre Eltern hätten den Kaufvertrag für das Haus bereits 2002 unterschrieben. Der Kaufpreis sei in Raten fällig geworden. Daher sei ihr Geld erst im August 2003 überwiesen worden. 8 Mit Bescheiden vom 30. Januar 2013, die ausweislich des Ab-Vermerks am 12. Februar 2013 zur Post gegeben wurden, nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2003 bzw. vom 29. November 2004 zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung der gezahlten Leistungen in Höhe von jeweils 4.524,‑‑ Euro, insgesamt 9.048,‑‑ Euro auf. 9 Mit Schreiben vom 13. März 2013, eingegangen am 14. März 2013, teilte die Klägerin mit, dass ihr das angerechnete Vermögen nicht zur Verfügung gestanden habe, sondern zur Finanzierung des Wohnungseigentums ihrer Eltern verwendet worden sei. Da sie derzeit Studentin sei und nur Einkünfte aus einem Minijob habe, sei eine Rückzahlung der Ausbildungsförderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Das Schreiben wurde von dem Beklagten als Stundungsantrag gewertet. 10 Mit weiterem Schreiben vom 3. April 2013 teilte die Klägerin mit, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 13. März 2013 um einen Widerspruch handele. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück: Der Widerspruch sei nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Das Schreiben der Klägerin vom 13. März 2013 sei nicht als Widerspruch anzusehen. Der Widerspruch hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Vermögenswerte seien auch dann anzurechnen, wenn sie rechtsmissbräuchlich übertragen worden seien. Das sei hier der Fall. Der Einwand der Klägerin, dass ihre Eltern ihr im Gegenzug ein unbefristetes mietfreies Wohnrecht eingeräumt hätten, könne nicht berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um die Gewährung von Unterhalt in Form einer Sachleistung. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin ihren Eltern eigenes Vermögen zum Erwerb von Wohnungseigentum zur Verfügung stelle, um anschließend staatliche Hilfe für ihre Ausbildung in Anspruch zu nehmen. 12 Die Klägerin hat am 4. Juni 2013 Klage erhoben: Der Widerspruch sei fristgemäß erhoben worden. Die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten sei fehlerhaft. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Bei der Beantragung der Ausbildungsförderung habe sie zutreffende Angaben gemacht. Denn zu diesem Zeitpunkt habe sie kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen mehr besessen. Die Wertpapiere seien vor der Antragstellung veräußert und der Betrag am 26. August 2003 auf das Konto der Eltern überwiesen worden. Es handele sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebung. Das Geld sei planmäßig für einen berechtigten Zweck ausgegeben worden. Ihre Eltern hätten im September 2002 einen Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zu einem Kaufpreis von 233.000,‑‑ Euro geschlossen. Als Eigenkapital seien 144.500,‑‑ Euro eingebracht worden. Darin sei ihr Vermögen in Höhe von 11.033,41 Euro enthalten gewesen. Der Bauträger habe am 22. August 2003 die zweite Rate des Kaufpreises angefordert. Zur Zahlung des Kaufpreises habe sie ihren Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere am 26. August 2003 an ihre Eltern überwiesen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern seien beengt gewesen. Für den Erwerb des Wohnungseigentums habe daher das ganze „Familienvermögen“ eingesetzt werden müssen. Ein im Antrag anzugebendes verwertbares Vermögensrecht habe sie hierdurch nicht erhalten. Es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung ihrer freigiebigen Zuwendung. Zivilrechtliche, geldwerte Ansprüche seien nicht entstanden. Ein Darlehensvertrag sei nicht geschlossen worden. Auch ein dingliches Wohnrecht sei nicht bestellt worden. Im Übrigen fehle es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Studiums und der Verwendung des Geldes. Die finanziellen Mittel seien bereits im Sommer 2002 für die Finanzierung des Wohnungseigentums gebunden gewesen. Ihren Schulabschluss habe sie erst im Juni 2003 gemacht und zum Wintersemester 2003 / 2004 das Studium aufgenommen. Schließlich sei das Geld jedenfalls mittelbar für den Unterhalt eingesetzt worden. Ihre Eltern wären nicht in der Lage gewesen, sie während ihres Studiums zu finanzieren und in ihrer bisherigen Wohnung unterzubringen. Im Übrigen habe sie jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Es gehe um komplexe rechtliche Erwägungen, die von ihr nicht abgefordert werden könnten. Im Übrigen enthalte das Antragsformular auch keine entsprechenden Fragen oder Hinweise. Schließlich sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Der Beklagte habe bereits im Jahr 2005 Kenntnis von dem Freistellungsauftrag erlangt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Bescheide des Beklagten vom 30. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor: Der Widerspruch sei nicht fristgerecht erhoben worden. Bei dem Schreiben vom 13. März 2015 handele es sich nicht um einen Widerspruch. Der Widerspruch sei erst mit Schreiben vom 3. April 2015 nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben worden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nicht schon durch die Abfrage im Jahr 2005, sondern erst durch die vollumfänglichen Mitteilungen der Klägerin in Gang gesetzt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 I. 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 22 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ihren Widerspruch innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ erhoben. Das innerhalb der Monatsfrist eingegangene Schreiben der Klägerin vom 13. März 2013 ist aus der Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) als Widerspruch und nicht lediglich als Stundungsantrag zu verstehen. Mit ihrem Schreiben hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr das Vermögen bereits bei der Beantragung der Ausbildungsförderung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin hat sich insoweit in der Sache gegen die streitgegenständliche Aufhebung und Rückforderung der Ausbildungsförderung gewandt und nicht lediglich auf ihre aktuell fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hingewiesen. 23 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2013 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 a) Die Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ist rechtmäßig. 25 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ SGB X ‑. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 26 Die Bewilligung der Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 und von Oktober 2004 bis September 2005 war rechtswidrig. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für ihr Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑ zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Vorliegend muss sich die Klägerin neben dem Bankguthaben bei der E2. Volksbank in Höhe von 1.092,10 Euro (Stand 2003) und 2.743,61 Euro (Stand 2004) und den Geschäftsanteilen in Höhe von 800,‑‑ Euro fiktiv als Vermögen auch den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von 11.033,41 Euro anrechnen lassen. Die am 26. August 2003 erfolgte Überweisung des Betrags in Höhe von 11.033,41 Euro an die Eltern der Klägerin erweist sich als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. 27 Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügen der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. 28 BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 ‑ 5 C 103/80 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 ‑ 12 A 2098/10 ‑, juris, jeweils m. w. N. 29 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere aus familiär oder wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen an ihre Eltern übertragen haben mag. Ein subjektiv verwerfliches Handeln ist jedoch nicht Voraussetzung für eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Vermögens. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass die oben genannten Umstände gegeben sind. Das ist hier der Fall. 30 Die Klägerin hat ‑ erstens ‑ ihr Vermögen in engem zeitlichen Zusammenhang zu der Beantragung der Ausbildungsförderung übertragen. Diese hat den Betrag in Höhe von 11.033,41 Euro am 26. August 2003 und damit knapp zwei Monate vor der Beantragung der Ausbildungsförderung am 20. Oktober 2003 an ihre Eltern überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt musste der Klägerin, die im Sommer 2003 die Hochschulreife erlangt hatte, bekannt sein, dass sie alsbald eine Ausbildung beginnen würde. Soweit die Klägerin einwendet, dass ihr Vermögen bereits im Sommer 2002 für die Finanzierung des Wohnungseigentums ihrer Eltern als Eigenkapital gebunden gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist allein maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Auszubildende über sein Vermögen verfügt, also die Weggabe des Vermögens erfolgt. Dies geschah erst mit der Überweisung am 26. August 2003. Zum anderen erfolge diese Verfügung auch nicht lediglich in Erfüllung einer zuvor, bereits im Jahr 2002 eingegangenen rechtlichen Verpflichtung. Es ist weder ersichtlich noch konkret dargelegt, dass die Klägerin aufgrund eines Darlehensvertrags oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zur Überweisung des Geldes an ihre Eltern rechtlich verpflichtet war. Allein der Umstand, dass das Vermögen der Klägerin seit 2002 im Finanzierungsplan ihrer Eltern als Eigenkapital einkalkuliert und insoweit „gebunden“ war, stellt noch keine Verfügung des Auszubildenden über sein Vermögen dar. 31 Das Vermögen ist ‑ zweitens ‑ ohne gleichwertige Gegenleistung an die Eltern übertragen worden. Das Recht der Klägerin, bei ihren Eltern mietfrei zu wohnen, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens dar. Vielmehr haben die Eltern der Klägerin insoweit jedenfalls für die Dauer der Ausbildung ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt (Naturalunterhalt, vgl. §§ 1612 Abs. 1 Satz 2, 1610 Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat zudem selbst vorgetragen, dass sie ein verwertbares Vermögensrecht für ihre „freigiebige Zuwendung“ nicht erhalten habe. Geldwerte zivilrechtliche Ansprüche seien aus der Übertragung des Vermögens nicht entstanden. Es sei weder ein Darlehensvertrag geschlossen noch ein dingliches Wohnrecht bestellt worden. 32 Die Übertragung des Vermögens steht schließlich auch im Widerspruch zu dem mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Die Entscheidung der Klägerin, den Erlös der Wertpapiere zur Finanzierung von Wohnungseigentum an ihre Eltern zu übertragen, widerspricht nicht nur dem Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel. Im Fall der Klägerin würde die Gewährung von Ausbildungsförderung vielmehr auch dazu führen, dass hierdurch ‑ mittelbar ‑ der Erwerb von Grund- oder Wohnungseigentum durch die Eltern unterstützt würde, indem das zur Ausbildung einzusetzende eigene Vermögen als Eigenkapital bei der Finanzierung eingebracht und für die Ausbildung staatliche Förderung in Anspruch genommen würde. 33 Die Voraussetzungen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor: 34 Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. 35 Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. Die erforderliche Sorgfalt ist ungeachtet dessen auch dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Auch das Fehlen einer entsprechenden Frage in dem Antragsformular schließt daher den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus, wenn der Begünstigte sich ungeachtet dessen nach den genannten Maßstäben grob sorgfaltswidrig verhalten hat. 36 OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 ‑ 12 A 1247/09 ‑, juris. 37 Dies war bei der Nichtangabe des zwei Monate vor der ersten Antragstellung übertragenen Vermögens in Höhe von 11.033,41 Euro der Fall. Die Klägerin musste zwar nicht die oben genannten Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung im Einzelnen kennen und nachvollziehen. Der Klägerin hätte sich jedoch ohne besondere Rechtskenntnisse und weitere Überlegungen aufdrängen müssen, dass die Weggabe eines erheblichen Teils ihres Vermögens für die Bewilligung der kurz darauf beantragten staatlichen Ausbildungsförderung relevant sein könnte. Der Klägerin hätte insoweit ins Auge springen müssen, dass sie zumindest Erkundigungen bei dem Beklagten hätte einholen müssen. 38 Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris. 39 Die Rücknahme ist innerhalb der nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung geltenden (absoluten) Frist von 10 Jahren erfolgt. Die Ausbildungsförderung wurde durch die Bescheide vom 29. Dezember 2003 bzw. vom 29. November 2004 bewilligt. Diese Bewilligungsbescheide hat der Beklagte durch die Bescheide vom 30. Januar 2013 und damit vor Ablauf der 10-Jahres-Frist zurückgenommen. 40 Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte die in jedem Fall erforderliche Kenntnis, von dem Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens der Klägerin erst, nachdem die Klägerin im Januar 2013 die vollständigen Auskünfte erteilte. Die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 2003 Freistellungsbeträge für Kapitalerträge in Anspruch genommen hatte, vermittelt noch nicht die Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris. 42 Die Rücknahme ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte hat in der Anlage zu den Bescheiden vom 30. Januar 2013 das Ermessen ausgeübt. Besondere Umstände, die es gebieten, von der Rücknahme im vorliegenden Fall abzusehen, sind nicht ersichtlich. 43 b) Die Erstattung der Ausbildungsförderung ist ebenfalls zur Recht erfolgt. Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag in Höhe von jeweils 4.524,‑‑ Euro, insgesamt 9.048,‑‑ Euro, den die Klägerin der Höhe nach nicht bestritten hat, ist zutreffend beziffert. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Zwar hat der Beklagte die Erstattung der Ausbildungsförderung vorliegend erst knapp 10 Jahre nach der Bewilligung geltend gemacht. Für eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls an dem Umstandsmoment. Der Auszubildende kann frühestens ab Offenlegung der vollständigen Vermögensverhältnisse darauf vertrauen, dass die Behörde einen Erstattungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft das Zeitmoment des Verwirkungstatbestands. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris, m. w. N. 45 Dementsprechend konnte die Klägerin frühestens mit der Mitteilung über die vollständigen Vermögensverhältnisse im Januar 2013 ein entsprechendes Vertrauen bilden. 46 II. 47 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 48 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.