Beschluss
7 L 982/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0521.7L982.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 4 II. 5 Der Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 2078/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2015 wiederherzustellen, 7 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 8 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. 9 Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: 10 Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Fahrerlaubnis nach dem Stand des Eilverfahrens zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Die Antragstellerin hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann (Ziffer 8.1 Anlage 4 zur FeV). Das medizinisch-psychologische Gutachten des U. O. vom °°. G1. 2015 kommt insoweit zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass die Antragstellerin künftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen wird. Das Trinkverhalten der Antragstellerin sei als fortgeschrittene Alkoholproblematik einzustufen. Die angegebene Abstinenzzeit seit Dezember 2014 sei deutlich zu kurz, um von einer stabilen Abstinenz auszugehen. Bei der Antragstellerin müsse insgesamt noch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von einem übermäßigen Alkoholkonsum und dementsprechend einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Verkehrsteilnahme ausgegangen werden. 11 Das medizinisch-psychologische Gutachten des U. O. vom °°. G1. 2015 ist verwertbar. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab. Hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Danach kommt es vorliegenden nicht darauf an, ob die Antragstellerin ‑ wie diese meint ‑ zu Unrecht aufgefordert wurde, ein Gutachten beizubringen. Das von der Antragstellerin beigebrachte Gutachten ist unabhängig hiervon in vollem Umfang verwertbar. 12 BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 ‑ 11 CS 14.532 ‑ juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 ‑ 16 A 1532/11 ‑, juris m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2014 ‑ 7 L 1038/14 ‑. 13 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass im Übrigen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung bestehen. Die Anordnung dürfte insbesondere zu Recht auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bzw. lit. e) FeV ergangen sein. Danach kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem angeordnet werden, wenn Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Anders als in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV setzt die Anordnung der Begutachtung nicht voraus, dass der Betroffene ein Fahrzeug nachweislich unter dem Einfluss von Alkohol geführt hat. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. 14 Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 3 FeV, Rn. 21. 15 Für die Anordnung der Begutachtung war daher vorliegend nicht maßgeblich, ob die Antragstellerin ihr Fahrzeug am °. T. 2014 nachweislich unter Einfluss von Alkohol geführt hat, was diese bestreitet. Ebenfalls ist unmaßgeblich, ob das gegen die Antragstellerin geführte Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑ gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ‑ StPO ‑ eingestellt worden ist. Auch unabhängig hiervon bestanden bei der Anordnung der Begutachtung hinreichende Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil bereits die der Antragstellerin gestellte positive Prognose in dem medizinisch-psychologischen Gutachten der Firma Q. -N. vom °°. G1. 2011 ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde, dass die Antragstellerin zukünftig konsequent auf Alkohol verzichten werde und zu einer dauerhaften alkoholabstinenten Lebensweise motiviert sei (Seite 3 des Gutachtens). Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Bei der Begutachtung durch den U. O. hat diese zuletzt angegeben, seit Anfang 2014 wieder regelmäßig Alkohol konsumiert zu haben. Zudem wurde bei der Blutentnahme am °. T. 2014 bei der Antragstellerin ein Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille festgestellt, was auf einen erheblichen Alkoholkonsum hindeutet. 16 Die Feststellungen des medizinisch-psychologischen Gutachtens des U. O. vom °°. G1. 2015 sind nachvollziehbar und plausibel. Die negative Prognose beruht dabei insbesondere nicht auf dem Vorfall am °. T. 2014. Auch liegt dem Gutachten nicht die bestrittene Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin ihr Fahrzeug am °. T. 2014 alkoholisiert geführt habe. Vielmehr stützt sich die negative Prognose in Übereinstimmung mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung maßgeblich darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer ausreichend stabilen abstinenten Lebensführung nicht ausgegangen werden kann (S. 15 des Gutachtens). 17 Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse der Antragstellerin, die Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurück. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 III. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.