Urteil
5 K 4462/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0527.5K4462.14.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports für zwei Pkw vor seinem Wohnhaus Im I. 105. 3 Das nicht überplante Ensemble der Grundstücke einschließlich Wohnhäusern und Garagen auf den Grundstücken Im I. 101 bis 107 ist aufgrund einer Baulast aus dem Jahre 1980 ständig als eine planungs- und baurechtliche Einheit zu erhalten. 4 (nicht maßstäblich; Quelle: TIM-online) 5 Unter dem 20. März 2014 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen unter jeweils teilweiser Ausnutzung der Flurstücke 271, 272 und 345. Der Carport sollte sich – in einem Abstand von 0,5 m von der Straßenbegrenzungslinie beginnend – in einer Höhe von ca. 2,50 und einer Breite von ca. 5,00 m (davon 2 m auf dem Flurstück 345 und 3 m auf den Flurstücken 271 und 272) über 5,00 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich erstrecken. 6 Mit Schreiben vom 7. Juli 2014, zugestellt am 10. Juli 2014, hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es leite aufgrund einer Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben zudem eine negative städtebauliche Entwicklung ein. In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2014 verwiesen die Kläger im Wesentlichen auf insgesamt neun näher beschriebene Carports bzw. Garagen an den Straßen Im I. , Im L. und an der C.------straße . Daraus folge, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. 7 Mit Bescheid vom 4. September 2014, zugestellt am 10. September 2014, lehnte die Beklagte den Bauantrag der Kläger ab. Im unmittelbar benachbarten Bereich zum Vorhabengrundstück verfügten die Garagen bzw. Carports über einen Abstand von ca. 3 m zur Straße. Weitere Carports seien aufgrund ihrer entfernten Lage und anderer Sichtachsen vom Vorhabengrundstück aus nicht wahrnehmbar. Sie wirkten deshalb nicht mehr auf das Vorhabengrundstück ein und trügen zur Prägung der näheren Umgebung nicht bei. Darüber hinaus leite die Genehmigung des Carports verbunden mit der Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben eine negative städtebauliche Entwicklung ein. 8 Am 6. Oktober 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 9 Zur Begründung ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 10 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. September 2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 15 Am 4. März 2015 hat der Einzelrichter als Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Ortsterminprotokoll einschließlich seiner Anlagen wird Bezug genommen. 16 Durch Beschluss vom 13. Mai 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht entscheidet angesichts des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 Gemäß § 75 Abs. 1 Satz der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt das klägerische Vorhaben nicht, da dem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. 23 Das Vorhaben verstößt gegen die mangels Bebauungsplan maßgebliche Regelung des § 34 Abs.1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. 24 Die nähere Umgebung ist maßstabbildend, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Diese jeweils gesonderte Abgrenzung ist auf der Grundlage einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall durchzuführen. Die Würdigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse orientiert sich nur an äußerlich erkennbaren, also mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Dazu können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild „von oben“ vermitteln, da die vorbeschriebene wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis je nach Einzelfall eintreten kann. 25 St.R., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, Juris-Dokument, Rn 7 ff. m.w.N. 26 Bezogen auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, also bezogen auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, 27 vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, Juris-Dokument, Rn 8 m.w.N., 28 ist ferner zu beachten, dass ein Vorhaben unter Berücksichtigung der Wertungen des § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplan mangels anderweitiger Festsetzung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen zugelassen werden können, im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB auch dann zuzulassen ist, wenn es zwar nicht den Rahmen der maßgeblichen überbaubaren Grundstücksfläche einhält, aber dennoch keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht. 29 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 2053/07 –, Juris-Dokument, Rn 24 ff. m.w.N. 30 Aufgrund des vorliegenden Karten- und Bildmaterials sowie unter Würdigung des im Ortstermin am 4. März 2015 gewonnenen Eindrucks der Verhältnisse vor Ort umgreift die hier maßgebliche nähere Umgebung jedenfalls nicht die von Klägerseite herangezogene Bebauung C.------straße 66, da die Grünflächen nördlich des Hauptzuges der Straße Im I. eine deutliche Zäsur zur C.------straße 66 bilden. Aufgrund fehlender Sichtbeziehungen und aufgrund der Entfernung zum Vorhabengrundstück vermag das Gericht auch keine wechselseitige Beeinflussung der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück mit der Bebauung entlang der in Höhe des Grundstücks Im I. 116 südlich abzweigenden Stichstraße zu erkennen. Gleiches gilt für die von Klägerseite angeführte Bebauung auf den Grundstücken Im I. 71 und 80 (Ecke Im L1. ), da die wechselseitige Beeinflussung in Bezug auf das Vorhabengrundstück wegen ihrer Entfernung zum Vorhabengrundstück sowie wegen der Verschwenkungen und der unterschiedlichen Höhenlagen des Hauptzuges der Straße Im I. insoweit fehlt. 31 Eine weitere Einschränkung der maßstabbildenden Bebauung ist nicht erforderlich, da die nach dem Vorstehenden verbleibende Umgebungsbebauung keinen berücksichtigungsfähigen Baukörper aufweist, der in seiner Nähe zur Straßenfläche der Nähe des klägerischen Vorhabens zur Straßenfläche entspricht. Die Umgebung zum Vorhabengrundstück ist durch eine optische Aufweitung des Straßenraumes auf der südlichen Straßenseite des Hauptzuges der Straße Im I. geprägt. Auf der nördlichen Straßenseite – also der Straßenseite des Vorhabengrundstücks – verengen Strommasten, Straßenbeleuchtung, Begrenzungsmauern, Hecken und Anlagen zur Müllentsorgung zwar deutlich den Blick, vermögen aber kein Vorbild für einen Carport solchen Ausmaßes und Standortes zu sein. 32 Auch unter Berücksichtigung der Wertungen von § 23 Abs. 5 BauNVO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Zulassung des zur Genehmigung gestellten Carports bodenrechtliche Spannungen auslösen werde. Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann. 33 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5712 –, Juris-Dokument, Rn 17 m.w.N. 34 Eine solche planerische Gestaltung wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO möglich. Ein Carport wie der zur Genehmigung gestellte ist offensichtlich auch geeignet, Vorbildwirkung für andere Grundstücke in der näheren Umgebung dahin zu entfalten, dass auch dort in unmittelbarer Straßennähe Carports bzw. Garagen von Seiten der Anlieger zur Genehmigung gestellt werden. Dies zöge eine jedenfalls städtebaulich nicht mehr irrelevante – weil deutliche – optische Verengung des Straßenraumes nach sich. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.