Urteil
7 K 4422/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0527.7K4422.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war seit November 2009 mit dem Gewerbe „Einzelhandel mit Lebensmitteln, Hausmeisterdienste, Entrümpelung u.a.“ in C. gewerblich gemeldet. Bereits mit Schreiben vom 2. November 2010 regte das Finanzamt C. wegen rückständiger Steuern von nahezu 10.000 € ein Gewerbeuntersagungsverfahren an. Dabei gab es weiter an, dass der Kläger auch seinen Erklärungspflichten nicht vollständig nachkomme, wirtschaftlich leistungsunfähig sei und Pfändungsmaßnahmen keinen Erfolg erbracht hätten. 3 Die daraufhin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass der Kläger auch bei der IKK und der AOK O. Beitragsrückstände in Höhe von über 3.000,- € bzw. über 10.000,- € hatte. Nachdem bekannt wurde, dass ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers angeordnet worden war, wurde das Gewerbeuntersagungsverfahren zunächst nicht weiter geführt. Im Januar 2013 teilte das Finanzamt C. mit, der Insolvenzverwalter habe mit Beschluss vom 30. März 2011 die Freigabe der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse angezeigt. Es bestünden Steuerrückstände für den Kläger von mehr als 40.000,- €. 4 Zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört teilte der Kläger mit, sein Betrieb sei durch das Insolvenzverfahren in eine Schieflage geraten. Er werde ein Sanierungskonzept und einen Tilgungsplan erstellen. Unterlagen hierzu reichte er jedoch nicht ein. 5 Im weiteren Verlauf des Gewerbeuntersagungsverfahrens stiegen die Schulden des Klägers erheblich an. Trotz Ankündigung des Klägers im August 2014, er werde die Steuerrückstände kurzfristig deutlich verringern, betrugen diese am 9. September 2014 über 230.000,- €. Zudem hatte der Kläger bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft ca. 3.400,- €, bei der AOK O. über 13.000,- € und bei der IKK classic über 20.000,- € Schulden. 6 Das Amtsgericht E. ‑ 302 Js 94/08 ‑ verurteilte den Kläger am 14. September 2010 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen. Mit Urteil des Amtsgerichts C. ‑ 37 Js 349/11 ‑ vom 23. Mai 2012 wurde der Kläger wegen Beitragsvorenthaltung in 42 Fällen sowie wegen Beitragsvorenthaltung in 25 Fällen verurteilt. 7 Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. September 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung ‑ GewO -. Sie ordnete die Betriebseinstellung spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung an und drohte für den Fall, dass das Gewerbe nicht fristgerecht eingestellt werde, die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung (Blatt 174 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) Bezug genommen. 8 Mit Schreiben vom 5. September 2014, bei der Beklagten eingegangen am 18. September 2014 hat der Kläger sein in C. angemeldetes Gewerbe dort rückwirkend zum 31. Mai 2014 abgemeldet. Seit dem 1. Juni 2014 hat er sein Gewerbe in T. angemeldet. 9 Der Kläger hat am 1. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 11 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. September 2014 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 23. Januar 2015 auf die Einzelrichterin übertragen worden. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Über die Klage kann entschieden werden, obwohl für den Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da dieser mit der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wurde. 19 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 21 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung, 22 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 ‑ 1 B 155.90 ‑, Gewerbearchiv 1991, 110 ‑, 23 Anfang September 2014 bei Zustellung der Ordnungsverfügung erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 24 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten ist der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 25 OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, Gewerbearchiv 1982, 294. 26 Der Kläger hat auch nicht den Betrieb seines Gewerbes aufgegeben mit der Folge, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Fortsetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens hätte treffen müssen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO). Zwar hat der Kläger sein Gewerbe rückwirkend zum 31. Mai 2014 abgemeldet. Dies geschah offenbar jedoch ausschließlich zu dem Zweck, sich dem Untersagungsverfahren zu entziehen. Denn bereits zum 1. Juni 2014 hat der Kläger sein Gewerbe in T. angemeldet. Eine tatsächliche Betriebsaufgabe war somit ‑ wie auch der von der Beklagten überreichte Internetauftritt (Blatt 58 der Gerichtsakte) zeigt ‑ mit der Gewerbeabmeldung nicht verbunden. 27 Angesichts der hohen Steuerrückstände des Klägers ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 ‑ 19 A 971/09 ‑. 29 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.