Beschluss
5 L 838/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0529.5L838.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller – 5 K 1815/15 –gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. September 2014 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 7 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 8 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. 9 Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Die im Eilverfahren allein vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. September 2014 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die Antragsteller damit nicht in ihren Rechten. 10 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes. Maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist aufgrund der Lage des Vorhabens im Innenbereich § 34 BauGB. 11 Über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ist gegenüber den Antragstellern noch nicht bestandskräftig entschieden, weil ihnen der – planungsrechtliche – Bauvorbescheid vom 24. Juni 2014 ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht bekannt gemacht worden ist. 12 Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich vorliegend hinsichtlich seiner Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 13 Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstückes ist durch die offene Bauweise gekennzeichnet. Das Vorhabengrundstück befindet sich am nordöstlichen Ende einer Hausgruppe, die insgesamt weniger als 50 m lang ist und damit noch nicht die Schwelle zur geschlossenen Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) überschreitet. In der offenen Bauweise werden die Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Zum angrenzenden Nachbarn innerhalb einer Hausgruppe darf jedoch ohne Grenzabstand gebaut werden, wenn sich das Vorhaben nach der Bauweise einfügt. Nach der auf die Hausgruppe übertragbaren Doppelhausrechtsprechung, 14 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, juris Rn. 6; Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW Kommentar, 11. Auflage 2008, § 6 Rn. 115, 15 fügt sich ein Anbau nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung ein, wenn der Anbau den Hausgruppencharakter nicht sprengt. Das ist der Fall, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass der Anbau eine einseitig grenzständige Bebauung bildet, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 15 ff. 17 Sprengt der Anbau den Hausgruppencharakter, kann sich der Nachbar nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder direkt noch analog auf § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern unmittelbar auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das ist bei der Doppelhaus/Hausgruppenkonstellation der Fall. Die Zulässigkeit der Bebauung als Doppelhaus/Hausgruppe setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der/den gemeinsamen Grundstücksgrenze(n) voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der/den gemeinsamen Grenze(n), die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe gezogenen Rahmen überschreitet, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013, a. a. O., juris Rn. 22. 19 Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Keine Hausgruppe bilden dagegen Gebäude, die sich zwar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen noch berühren, aber als selbständige Baukörper erscheinen. Eine Hausgruppe verlangt ferner, dass die Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Rechnerischen Ansätzen zur Bestimmung eines Doppelhauses hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst, 20 Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.04 – Rn. 15, 17 ff., 21 eine Absage erteilt, wonach die Frage des Doppelhauscharakters weder abstrakt generell noch mathematisch-prozentual davon abhängen könne, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sind. 22 Zur Bestimmung der Hausgruppe können quantitative und qualitative Aspekte herangezogen werden. Außerdem ist über die alleinige Berücksichtigung dieser quantitativen und qualitativen Aspekte hinaus eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen, um Fälle zu erfassen, in denen etwa der Anbau quantitativ und/oder qualitativ erhebliche Ausmaße annimmt, aufgrund einer im Ganzen einheitlichen Gestaltung jedoch hingenommen werden kann. 23 Nach diesen Maßgaben sprengt der genehmigte Anbau der Beigeladenen den Hausgruppencharakter nicht. Der unterkellerte, eingeschossige Anbau erfolgt grenzständig bis zu einer Tiefe von 2,80 m. Aufgrund der Gesamtlänge des Gebäudes der Beigeladenen von 10,30 m, die die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Wohnhaus der Antragsteller bildet, ordnet sich der Anbau gegenüber der Länge der gemeinsamen Grenze deutlich unter. Eine erdrückende Wirkung geht von dem 2,8 m tiefen Anbau auch vor dem Hintergrund, dass die Hausgruppe nicht parallel, sondern leicht bogenförmig entlang der Straße „Am X.---ring “ errichtet worden ist, nicht aus. Auch wenn der Anbau eine massivere Sichtbeeinträchtigung entfaltet als eine parallel errichtete Hausgruppe, kann nicht ansatzweise von einer Rücksichtslosigkeit des Anbaus die Rede sein. 24 Hinzu kommt, dass am westlichen Ende der Hausgruppe – Am X.---ring 26 – ebenfalls ein Anbau in etwa im selben Umfang errichtet worden ist, so dass sich das Vorhaben der Beigeladenen symmetrisch in die Hausgruppe und damit erst den Eindruck einer einheitlichen Gestaltung ermöglicht, indem die Eckhäuser der Hausgruppe jeweils im nordwestlichen bzw. nordöstlichen Bereich in einer Tiefe von ca. 3 m vor die Mittelhäuser der Hausgruppe treten. Damit ist zugleich die Frage, ob sich das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bewegt, bejahend beantwortet. 25 Da der grenzständige Anbau bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, kann auch ein die Antragsteller in ihren Rechten verletzender Verstoß gegen die Vorschriften über das Einhalten von Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz iVm Satz 2 b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht festgestellt werden. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Jedoch ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beigeladenen wie dargelegt bauplanungsrechtlich ohne Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller bauen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist eine Abstandfläche nicht erforderlich und ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW nicht gegeben. Zutreffend weisen die Antragsteller jedoch hinsichtlich der Abstandflächenberechnung (vgl. Blatt 46 der Verwaltungsvorgänge) darauf hin, dass diese irreführend ist, da der Anbau nach dem dargelegten – ohne Abstandfläche – an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf und daher die Einzeichnung einer Abstandfläche auf dem Grundstück der Antragsteller irritiert. 26 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht im Übrigen gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Durch die um drei Meter von der Grundstücksgrenze zurückgesetzte Dachterrasse sind Einsichtnahmemöglichkeiten in die Wohnung der Antragsteller kaum möglich. Auch wird der Garten- und Ruhebereich der Antragsteller durch den Anbau nicht derartig beeinträchtigt, dass die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Dass der Blick in den Garten der Antragsteller möglich wird, haben diese als Ausfluss der Schicksalsgemeinschaft innerhalb der Hausgruppe hinzunehmen. 27 Die übrigen Einwendungen der Antragsteller können nicht auf nachbarschützende Vorschriften zurückgeführt werden und unterfallen damit nicht dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Soweit die Antragsteller die Nichteinhaltung von Höhenangaben rügen, berufen sie sich auf das nicht drittschützende Maß der baulichen Nutzung. Gleiches gilt für den Hinweis, der seit dem 5. Mai 1919 rechtsverbindliche Fluchtlinienplan „Wi 10“ müsse beachtet werden. Zum einen ist ein Verstoß hiergegen weder dargetan noch ersichtlich, zum anderen vermitteln die Festsetzungen besonderer Baufluchtlinien in einem Fluchtlinienplan nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz aufgrund ihrer rein städtebaulichen Zielsetzung keine drittschützenden Rechte. 28 Vgl. Beschluss der Kammer vom 8. April 2015 – 5 L 103/15 –, juris. 29 Das Vorbringen der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen werde teilweise auf ihrem Grundstück realisiert, ist für das vorliegende Verfahren, dessen Gegenstand allein die Baugenehmigung, nicht jedoch das Vorhaben ist, unerheblich. Dieses Vorbringen wurde im Schriftsatz vom 7. Mai 2015 nicht mehr aufrecht erhalten. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW, 32 BauR 2003, 1883. 33 Aufgrund eines bloßen Anbaus geht die Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens von einem Hauptsachestreitwert von 5.000 € aus, der gemäß Ziffer 12. a) dieses Kataloges zu halbieren ist.